Unternehmensinsolvenz

Vereinigte Porphyrbrüche auf dem Rochlitzer Berge GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Vereinigte Porphyrbrüche auf dem Rochlitzer Berge GmbH mit Sitz in Rochlitz (Amtsgericht Chemnitz, HRB 4409). 5 Bekanntmachungen vom 23. August 2024 bis 07. Mai 2026.

Stammdaten

SitzRochlitz
GerichtAmtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen203 IN 1606/24
HandelsregisterChemnitz, HRB 4409
Zeitraum23. August 2024 – 07. Mai 2026
Bekanntmachungen5

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 203 IN 1606/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1606/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Vereinigte Porphyrbrüche auf dem Rochlitzer Berge GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Klaus Kalenborn Pappelhöhe 1, 09306 Rochlitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 4409 vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Kalenborn - wurde am 23.08.2024 um 09:30 Uhr Reinhard Klose, Leipziger Straße 58, 09113 Chemnitz, Website www.sanierungskultur.de, Telefax 0371 4446111, Email geschäftlich klose@floether-wissing.de, Telefon geschäftlich 0371 444610 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. - wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 203 IN 1606/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1606/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vereinigte Porphyrbrüche auf dem Rochlitzer Berge GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Klaus Kalenborn Pappelhöhe 1, 09306 Rochlitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 4409 vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Kalenborn ergeht am 01.11.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Natursteinabbau und -verarbeitung) wird am 01.11.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Reinhard Klose Leipziger Straße 58 09113 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 444610 Telefax: 0371 4446111 Email geschäftlich: klose@floether-wissing.de Website: www.sanierungskultur.de bestellt. 3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 17.12.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Wochentag und Datum: Dienstag, 28.01.2025 Uhrzeit: 10:00 Uhr Zimmer/Etage/Gebäude: Sitzungssaal 3.011, Haupt Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. 6. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 203 IN 1606/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1606/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vereinigte Porphyrbrüche auf dem Rochlitzer Berge GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Klaus Kalenborn Pappelhöhe 1, 09306 Rochlitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 4409 vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Kalenborn ergeht am 06.12.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Zum Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung am Wochentag und Datum: Dienstag, 28.01.2025 Uhrzeit: 10:00 Uhr Zimmer/Etage/Gebäude: Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz wird folgender Tagesordnungspunkt ergänzt: Beschlussfassung über die Zustimmung zum Asset Deal Vertrag mit der Just Steinmetz GmbH vom 22.11.2024 2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 203 IN 1606/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1606/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vereinigte Porphyrbrüche auf dem Rochlitzer Berge GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Klaus Kalenborn Pappelhöhe 1, 09306 Rochlitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 4409 vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Kalenborn - wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 10.04.2026 den Forderungen beim Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 203 IN 1606/24

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1606/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vereinigte Porphyrbrüche auf dem Rochlitzer Berge GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Klaus Kalenborn Pappelhöhe 1, 09306 Rochlitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 4409 vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Kalenborn ergeht am 05.05.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Die formelle und materielle Prüfung der von dem Insolvenzverwalter am 30.01.2026 vorgelegten |Schlussrechnungsunterlagen |Unterlagen für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung wird einem Sachverständigen übertragen. 2. Als Sachverständiger wird Christoph Pfennings Loschwitzer Straße 27 01309 Dresden beauftragt. 3. Die Abrechnung ist anhand der in der Insolvenzakte befindlichen Unterlagen, insbesondere des Verzeichnisses der Massegegenstände sowie sämtlicher eingereichter Berichte des Insolvenzverwalters, zu prüfen. 4. Der Auftrag umfasst folgende Aufgaben: |Prüfung der Abrechnung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit durch Einzelbelegprüfung |Prüfung der ordnungsgemäßen und vollständigen Führung des Belegwesens nach den Regeln kaufmännischer Buchführung |Prüfung der lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle |Gegenüberstellung der Einnahmen mit dem Vermögensansatz in der Eröffnungsbilanz |Prüfung des Standes der Masseverwertung |Überprüfung, ob die von dem Insolvenzverwalter befriedigten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten im Sinne der §§ 54, 55 Abs. 1 und 2 InsO, § 100 oder § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO anzusehen sind |Prüfung der ordnungsgemäßen Erfassung und Befriedigung der geltend gemachten Aus- und Absonderungsrechte |Prüfung, ob die von dem Insolvenzverwalter an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrten Beträge nebst Feststellung der Kostenbeiträge der Insolvenzmasse nach § 171 InsO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt und ermittelt worden sind |Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der entstandenen Massekosten und Masseschulden |Prüfung der durch den Verwalter aus der Insolvenzmasse entnommenen Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten |Prüfung der Übertragung einzelner Geschäfte und Aufgaben des Verwalters auf Hilfskräfte gemäß § 5 InsVV mit Unterscheidung in delegierbare Sonderaufgaben und originäre Verwalteraufgaben |Feststellung über die Art und Höhe der bis zum Verfahrensabschluss zu erwartenden weiteren Einnahmen (insbesondere Steuererstattungen) und Ausgaben |Überprüfung, ob die dem Vergütungsantrag des Verwalters zugrunde gelegte Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV richtig ermittelt wurde und die evtl. geltend gemachten Erhöhungstatbestände unter Berücksichtigung der Einbeziehung weiterer Fachkräfte angemessen erscheinen 5. Die in der Akte bzw. bei dem Insolvenzverwalter befindlichen Unterlagen sind dem Sachverständigen auszuhändigen. Der Sachverständige wird ermächtigt, sich wegen fehlender Belege oder Unterlagen unmittelbar mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und diese bei ihm einzufordern. 6. Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, dem Sachverständigen uneingeschränkt Auskunft zu erteilen und erforderliche weitere Belege zur Verfügung zu stellen sowie die weitere fortgeführte Schlussrechnung nebst allen Belegen und Unterlagen an den eingesetzten Sachverständigen direkt zu übergeben. Der Prüfungsauftrag des Sachverständigen bezieht sich auch auf die fortgeführte Schlussrechnung. 7. Die Entschädigung erfolgt nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). 8. Nach Abschluss der Prüfung ist dem Gericht ein umfassender Bericht in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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