Unternehmensinsolvenz

Unser Heimatbäcker GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Unser Heimatbäcker GmbH mit Sitz in Pasewalk (Amtsgericht Neubrandenburg, HRB 6686). 11 Bekanntmachungen vom 02. Januar 2024 bis 13. April 2026.

Stammdaten

SitzPasewalk
GerichtAmtsgericht Neubrandenburg
Aktenzeichen701 IN 596/23
HandelsregisterNeubrandenburg, HRB 6686
Zeitraum02. Januar 2024 – 13. April 2026
Bekanntmachungen11

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1OtherAz. 701 IN 596/23

    701 IN 596/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Unser Heimatbäcker GmbH, Gewerbestraße 1 - 5, 17309 Pasewalk, vertreten durch die Geschäftsführer Michele Giuliano, Marc Grimminger und Viola Kaluza Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 6686 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG | hat der Insolvenzverwalter am 01.01.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 02.01.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 701 IN 596/23

    701 IN 596/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Unser Heimatbäcker GmbH, Gewerbestraße 1 - 5, 17309 Pasewalk, vertreten durch die Geschäftsführer Michele Giuliano, Marc Grimminger und Viola Kaluza Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 6686 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2024 um 07.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam Telefon: 0331 2980017 Telefax: 0331 2980099 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 18.01.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 29.01.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Montag, 19.02.2024, 13:30 Uhr, Sitzungssaal 1, EG, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, Neubrandenburg, Amtsgericht Neubrandenburg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 19.02.2024, 13:30 Uhr, Sitzungssaal 1, EG, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, Neubrandenburg, Amtsgericht Neubrandenburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern - Andrea Döpke, Dorfstraße 5, 17309 Papendorf - Skandinaviska Enskilda Banken AB (Publ) Frankfurt Branch, Stephanstraße 14 - 16, 60313 Frankfurt am Main , vertreten durch den Vertreter Luis Wenzel - Rechtsanwältin Manuela Wetzel, Puschkinallee 3, 14469 Potsdam - Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Gasstraße 29, 22761 Hamburg , vertreten durch den Vertreter Tim Wierzbinski - Bundesagentur für Arbeit, Kurt-Schumacher-Allee 16, 20097 Hamburg , vertreten durch Jens Greulich 9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 23.10.2023 beim Insolvenzgericht Neubrandenburg eingegangen. Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 01.01.2024

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 701 IN 596/23

    701 IN 596/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Unser Heimatbäcker GmbH, Gewerbestraße 1 - 5, 17309 Pasewalk, vertreten durch die Geschäftsführer Michele Giuliano, Marc Grimminger und Viola Kaluza Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg - Registergericht - Register-Nr.: HRB 6686 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG | | Der Berichtstermin sowie der Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten vom Montag, 19.02.2024, 13:30 Uhr wird verlegt auf Montag, 18.03.2024, 13:30 Uhr, Saal (4), Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, Neubrandenburg, 17033 Neubrandenburg Hinweis: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Prüfungstermin vom Montag, 19.02.2024, 13:30 Uhr wird ebenfalls verlegt auf Montag, 18.03.2024, 13:30 Uhr, Saal (4), Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, Neubrandenburg, 17033 Neubrandenburg Hinweise: Der Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, kann nur mündlich in diesem Termin erhoben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Unabhängig von der Terminsverlegung verbleibt es bei allen im Eröffnungsbeschluss vom 01.01.2024 getroffenen Feststellungen und Beschlussfassungen. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses durchzuführen. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 16 - 18 17033 Neubrandenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie im Gerichtsgebäude mit Einlass- und Sicherheitskontrollen rechnen müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die rechtzeitige Anwesenheit zum Termin zu gewährleisten, berücksichtigen Sie bitte mögliche Wartezeiten. Bitte bringen Sie nur das unbedingt erforderliche Gepäck mit. Das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen sowie Betäubungsmitteln im Gerichtsgebäude ist grundsätzlich untersagt. Gültige amtliche Lichtbildausweise sind zur Prüfung der Personenidentität mitzuführen und auf Anforderung vorzulegen. Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 08.02.2024

  4. Nr. 4SonstigesAz. 701 IN 596/23

    701 IN 596/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Unser Heimatbäcker GmbH, Gewerbestraße 1 - 5, 17309 Pasewalk, vertreten durch die Geschäftsführer Michele Giuliano, Marc Grimminger und Viola Kaluza Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6686 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 11.11.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 20.09.2024

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 701 IN 596/23

    701 IN 596/23 Amtsgericht Neubrandenburg Beschluss | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Unser Heimatbäcker GmbH, Gewerbestraße 1 - 5, 17309 Pasewalk, vertreten durch die Geschäftsführer Michele Giuliano, Marc Grimminger und Viola Kaluza Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6686 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG | hat das Amtsgericht Neubrandenburg durch die Richterin am Amtsgericht Hacker am 29.09.2024 beschlossen: | Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters Christian Graf Brockdorff, Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung 314.004,62 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 59.660,88 Vergütung insgesamt 373.665,50 Auslagen 525,00 zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 99,75 Auslagen insgesamt 624,75 Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen 374.290,25 in Worten: dreihundertvierundsiebzigtausendzweihundertneunzig 25/100 Euro Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 26.09.2024. Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gemäß §§ 12a InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das der Tätigkeit während der vorläufigen Sachwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Sachwalter sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. Ausgehend von einem der vorläufigen Sachwaltung unterliegenden Vermögenswert von 5.885.555,93 EUR würde die Vergütung eines Insolvenzverwalters gemäß § 2 Abs.1 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 169.732,23 EUR ( Regelvergütung ) betragen. Hieraus ermittelt sich als Wert der Regelbruchteil in der Eigenverwaltung in Höhe von 60 % - hier 101.839,33 EUR. Der Regelbruchteil für die vorläufige Eigenverwaltung betragt 25 % und somit 25.459,83 EUR. Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters ging im vorliegenden Verfahren deutlich über den Normalfall hinaus, so dass dem vorläufigen Sachwalter entsprechende Zuschläge zur Normalvergütung zu gewähren sind. Konzernrechtliche Verflechtungen können einen Zuschlag auslösen, wenn zusätzliche Arbeiten gerade durch die Konzernverflechtung verursacht wurden. Die Schuldnerin gehörte der UHB- Gruppe an, die unter der Bezeichnung lila Bäcker in Nord- und Ostdeutschland aufgetreten ist. Die Gesellschaften bildeten wirtschaftlich eine Unternehmenseinheit. Es bestand ein Konzernumlagevertrag mit der Muttergesellschaft ( Unser Heimatbäcker Holding GmbH ) sowie ein Rahmenvertrag für Dienstleistungen . Durch den vorläufigen Sachwalter musste dafür Sorge getragen werden, dass die Buchhaltungen der einzelnen Gesellschaften der UHB Gruppe konsequenter voneinander abgegrenzt werden. Nur so konnte eine Grundlage für die exakte Ermittlung der gegenseitigen Forderungen geschaffen werden. Die Eigentumsverhältnisse bezüglich des beweglichen Anlagevermögens waren nicht immer eindeutig. Die Zuordnung zu den einzelnen Gesellschaften musste geprüft werden. Der Mehraufwand durch die Konzernverflechtungen rechtfertigt eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters um 20 %. Die Unternehmen der UHB-Gruppe wurden auf der Basis eines Konsortialvertrages finanziert. Als Sicherheit diente das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen , Globalzessionen und die Verpfändung der Geschäftskontoguthaben. Die Sicherheitenkonstellation machte es zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der UHB-Gruppe erforderlich, Verhandlungen mit dem Bankenkonsortium aufzunehmen. Die Aufnahme eines unechten Massedarlehens wurde durch den vorläufigen Sachwalter unter Prüfung der entsprechenden Vertragswerke und Vorbereitung entsprechender Anträge für das Insolvenzgericht begleitet. Der damit verbundene Mehraufwand rechtfertigt eine Erhöhung der Vergütung um 15 %. Es erfolgte während der vorläufigen Eigenverwaltung die Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin. Die Schuldnerin unterhielt bei Antragstellung über 232 Filialen. In Ausübung der Überwachungstätigkeit des vorläufigen Sachwalters fand wöchentlich und verfahrensübergreifend im Rahmen von Videokonferenz- Meetings ein Austausch mit allen Beteiligten statt, insbesondere zur aktuellen Liquiditätssituation und der Entwicklung im Investorenprozess. Nachdem die potentiellen Investoren die Verhandlungen beendet hatten , musste ein Konzept zur geordneten Schließung der Filialen entwickelt werden. Die Überwachung der eigenverwaltenden Schuldnerin bei der Betriebsfortführung und Vorbereitung der Betriebseinstellung erforderte den überdurchschnittlichen Einsatz des vorläufigen Sachwalters und rechtfertigt eine Erhöhung der Vergütung unter Berücksichtigung der erforderlichen Vergleichsrechnung in Höhe von 24,5 %. Die Schuldnerin beschäftigte bei Insolvenzantragstellung 1135 Arbeitnehmer in 232 Filialen. Unter Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters erfolgte die Insolvenzgeldvorfinanzierung für die Arbeitnehmer. Die Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter erfolgte zunächst für die Monate September- November 2023. Auf Grund des noch andauernden Investorenprozesses wurde der Antrag auf Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraumes auf die Monate Oktober - Dezember 2023 bei der Agentur für Arbeit gestellt. Es wurde am 25.10.2023 eine Mitarbeiterversammlung per Videokonferenz durchgeführt sowie weitere Informationsveranstaltungen für die Mitarbeiter. Da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens 70 Filialen geschlossen werden mussten war eine Einigung mit dem Betriebsrat auf eine filiailbezogene Sozialauswahl und die Freistellung der betreffenden Mitarbeiter erforderlich. Für die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten ist ein Zuschlag auf die Vergütung in Höhe von 45 % gerechtfertigt. Ziel der Betriebsfortführung war die Sanierung der UHB-Gruppe im Rahmen der Eigenverwaltung. Es wurde daher ein M&A Prozess eingeleitet. Den Interessenten wurden Prozessdokumente zur Verfügung gestellt. Mit aktiven Interessierten fanden diverse Treffen vor Ort und Betriebsbesichtigungen sowie Managementmeetings statt. Der Mehraufwand durch die Begleitung des Sanierungsprozesses rechtfertigt eine Erhöhung der Vergütung um 35 %. Kreditgeberin für die Unternehmen der UHB-Gruppe war ein Bankenkonsortium bestehend aus der NIBC Bank N.V, der The Governor and Company oft the Bank of Ireland und der Skandinaviska Enskilda Bank AG (publ) Frankfurt Branch. Die diesbezüglichen umfangreichen Verträge waren ausschließlich in englischer Sprache verfasst. Auch die Verhandlungen mit den Banken und teilweise mit Investoren während des Verfahrens wurden in Englisch geführt. Es reichten dafür nicht die Kenntnisse der englischen Umgangssprache aus sondern es waren spezielle Sprachkenntnisse im finanzwirtschaftlichen sowie insolvenzrechtlichen Bereich erforderlich. Der sich durch den Auslandsbezug ergebende Mehraufwand des vorläufigen Sachwalters rechtfertigt eine Erhöhung der Vergütung um 20 %. Es wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Durch die erforderliche Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss entstand ein zusätzlicher Arbeitsaufwand beim vorläufigen Sachwalter, der einen Zuschlag auf die Vergütung in Höhe von 15 % rechtfertigt. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ergibt sich im vorliegenden Verfahren aus der Grundvergütung und den oben genannten Erhöhungen. Abschläge werden durch den vorläufigen Sachwalter nicht berücksichtigt. Rein rechnerisch ergeben sich nach dem Vergütungsantrag Zuschlagsfaktoren in Höhe von 174,50 %. Die Zuschlagstatbestände sind eng miteinander verknüpft und es kommt teilweise zu Überschneidungen. Der vorläufige Sachwalter macht daher in seinem Vergütungsantrag unter Berücksichtigung einer Gesamtabwägung Zuschläge in Höhe von insgesamt 170 % geltend. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters in diesem Verfahren setzt sich somit aus der Regelvergütung ( 25.459,83 € ) und Zuschlägen in Höhe von 170 % ( 288.544,79 € ) zusammen. Die Festsetzung einer Vergütung des vorläufigen Sachwalters in dieser Höhe ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und Besonderheiten des Verfahrens angemessen. An Auslagen wurde die beantragte Pauschale gem. § 12, § 12a , § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 16 - 18 17033 Neubrandenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 701 IN 596/23

    701 IN 596/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Unser Heimatbäcker GmbH, Gewerbestraße 1 - 5, 17309 Pasewalk, vertreten durch die Geschäftsführer Michele Giuliano, Marc Grimminger und Viola Kaluza Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6686 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG | Beschluss: Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwältin Manuela Wetzel wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 08.04.2024. Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 5,125 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 16 - 18 17033 Neubrandenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 16 - 18 17033 Neubrandenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 20.11.2024

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 701 IN 596/23

    701 IN 596/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Unser Heimatbäcker GmbH, Gewerbestraße 1 - 5, 17309 Pasewalk, vertreten durch die Geschäftsführer Michele Giuliano, Marc Grimminger und Viola Kaluza Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6686 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG | Beschluss: Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwältin Manuela Wetzel wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Gesamtbetrag in Abzug zu bringender Vorschuss Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 08.04.2024 i.V.m. dem Ergänzungsantrag vom 09.12.2024. Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Nach Einreichung eines entsprechenden Nachweises war nunmehr ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR für 8,125 Stunden gem. § 17 InsVV festzusetzen. Im übrigen wird auf den Beschluss vom 20.11.2024 Bezug genommen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 16 - 18 17033 Neubrandenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Neubrandenburg Friedrich-Engels-Ring 16 - 18 17033 Neubrandenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 14.01.2025

  8. Nr. 8SonstigesAz. 701 IN 596/23

    701 IN 596/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Unser Heimatbäcker GmbH, Gewerbestraße 1 - 5, 17309 Pasewalk, vertreten durch die Geschäftsführer Michele Giuliano, Marc Grimminger und Viola Kaluza Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6686 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 20.05.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 21.03.2025

  9. Nr. 9SonstigesAz. 701 IN 596/23

    701 IN 596/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Unser Heimatbäcker GmbH, Gewerbestraße 1 - 5, 17309 Pasewalk, vertreten durch die Geschäftsführer Michele Giuliano, Marc Grimminger und Viola Kaluza Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6686 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 01.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 26.09.2025

  10. Nr. 10SonstigesAz. 701 IN 596/23

    701 IN 596/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Unser Heimatbäcker GmbH, Gewerbestraße 1 - 5, 17309 Pasewalk, vertreten durch die Geschäftsführer Michele Giuliano, Marc Grimminger und Viola Kaluza Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6686 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 05.05.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 20.03.2026

  11. Nr. 11SonstigesAz. 701 IN 596/23

    701 IN 596/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Unser Heimatbäcker GmbH, Gewerbestraße 1 - 5, 17309 Pasewalk, vertreten durch die Geschäftsführer Michele Giuliano, Marc Grimminger und Viola Kaluza Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 6686 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 05.05.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 08.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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