Typ 28 Warenhandels GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Typ 28 Warenhandels GmbH mit Sitz in Kleinostheim (Amtsgericht Aschaffenburg, HRB 92851). 9 Bekanntmachungen vom 01. August 2024 bis 25. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Kleinostheim |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Aschaffenburg |
| Aktenzeichen | 654 IN 182/24 |
| Handelsregister | Aschaffenburg, HRB 92851 |
| Zeitraum | 01. August 2024 – 25. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 654 IN 182/24
654 IN 182/24 | In dem Verfahren über den Antrag d. Typ 28 Warenhandels GmbH, Bruchtannenstraße 34, 63801 Kleinostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Leibfried Sebastian Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 92851 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2024 um 11.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg Telefon: +49 (6021) 4560990 Telefax: +49 (6021) 4560999 Email: aschaffenburg@pluta.net 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.10.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 26.09.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 8. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 24.05.2024 beim Insolvenzgericht Aschaffenburg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aschaffenburg Erthalstr. 3 63739 Aschaffenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 01.08.2024
- Nr. 2SonstigesAz. 654 IN 182/24
654 IN 182/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Typ 28 Warenhandels GmbH, Bruchtannenstraße 34, 63801 Kleinostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Leibfried Sebastian Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 92851 - Schuldnerin - | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 31- 37 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.03.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 04.02.2025
- Nr. 3SonstigesAz. 654 IN 182/24
654 IN 182/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Typ 28 Warenhandels GmbH, Bruchtannenstraße 34, 63801 Kleinostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Leibfried Sebastian Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 92851 - Schuldnerin - | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 38 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.03.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 10.02.2025
- Nr. 4SonstigesAz. 654 IN 182/24
654 IN 182/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Typ 28 Warenhandels GmbH, Bruchtannenstraße 34, 63801 Kleinostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Leibfried Sebastian Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 92851 - Schuldnerin - | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 39 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.03.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 17.02.2025
- Nr. 5SonstigesAz. 654 IN 182/24
654 IN 182/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Typ 28 Warenhandels GmbH, Bruchtannenstraße 34, 63801 Kleinostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Leibfried Sebastian Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 92851 - Schuldnerin - | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 40- 45 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 09.09.2025
- Nr. 6SonstigesAz. 654 IN 182/24
654 IN 182/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Typ 28 Warenhandels GmbH, Bruchtannenstraße 34, 63801 Kleinostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Leibfried Sebastian Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 92851 - Schuldnerin - | | Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zu folgendem Vergleich mit der Anfechtungsschuldnerin Frau Jutta Leibfried: 1.) Die Anfechtungsschuldnerin verpflichtet sich, an den Insolvenzverwalter 110.100,28 € zu zahlen. 2.) Der Anfechtungsschuldnerin wird nachgelassen, den Betrag in 10 Raten von jeweils 10.000,00 € und einer Schlussrate von 10.100,28 € beginnend ab dem Folgemonat nach der beidseitigen Unterzeichnung dieser Vereinbarung und jeweils fällig zum 20. eines Monats zu leisten. 3. Die Zahlungen haben unter Angabe des Aktenzeichens des Insolvenzverfahrens 613 IN 182/24 auf das Konto des Insolvenzverwalters mit der IBAN: DE71 XXXX XXXX XXXX XXXX 74 zu erfolgen. 4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung der in diesem Abschnitt g das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 07.10.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aschaffenburg, Schlossplatz 5, 63739 Aschaffenburg erhoben werden. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 10.09.2025
- Nr. 7SonstigesAz. 654 IN 182/24
654 IN 182/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Typ 28 Warenhandels GmbH, Bruchtannenstraße 34, 63801 Kleinostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Leibfried Sebastian Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 92851 - Schuldnerin - | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 46 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 07.10.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 24.09.2025
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 654 IN 182/24
654 IN 182/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Typ 28 Warenhandels GmbH, Bruchtannenstraße 34, 63801 Kleinostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Leibfried Sebastian Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 92851 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, Frohsinnstraße 29, 63739 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 30.06.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 299.030,38 EUR auszugehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 90 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 30.06.2025 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Betriebsfortführung den vorläufigen Insolvenzverwalter erheblich in Anspruch genommen. Mangels Möglichkeiten zur Vorfinanzierung stockte die Bestellung neuer Waren aus China. Es bestand ständiger (nahezu täglicher) Kontakt mit dem Geschäftsführer bzw. seiner Mitarbeiter. Ein Mitarbeiter des Insolvenzverwalters stand ständig als Ansprechpartner zur Verfügung. Auch wurde Kontakt zu Lieferanten und Kunden aufgenommen. Das war notwendig, weil einzelne Lieferanten und Logistikunternehmen bereits von Sicherungsrechten Gebrauch machen wollten. Sofern es zu keiner Massemehrung durch die Betriebsfortführung gekommen wäre, wäre ein Zuschlag von 40 % der in diesem Fall gegebenen Regelvergütung angemessen. Durch die bereits erfolgte Erhöhung der Regelvergütung durch den Gewinn aus der Betriebsfortführung ist ein Zuschlag von 32,5 % zu gewähren. Für den laufenden Geschäftsbetrieb musste laufend mit Lieferanten in Asien kommuniziert werden. Außerdem mussten auch der Transport der Waren nach Deutschland, die Zolleinfuhrmodalitäten und Absprachen mit Zwischenhändlern in Rotterdam organisiert werden. Dieser Auslandsbezug hat den vorläufigen Insolvenzverwalter ebenfalls erheblich in Anspruch genommen. Hierfür ist ein Zuschlag von 20 % zu gewähren. Der Schuldnerin beschäftigte fünf Mitarbeiter (Gesellschafter nicht eingerechnet). Durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs musste sich der vorläufige Insolvenzverwalter auch mit den Mitarbeitern befassen und unter anderem Mitarbeiterversammlungen abhalten. Für die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds wurde von der Schuldnerin mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt. Ein erheblicher Mehraufwand, der Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschlags ist, kann bezüglich der Befassung mit den Mitarbeitern nicht erkannt werden. Der diesbezüglich vom vorläufigen Insolvenzverwalter begehrte Zuschlag kann deshalb nicht gewährt werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat bereits nach potentiellen Erwerbern für eine Betriebsveräußerung gesucht. Es erfolgte eine Marktansprache bei Konkurrenten, um deren Bereitschaft zu einem Einstieg oder zu einer Übernahme zu ermitteln. Mit zwei Interessenten wurden dann ernsthafte Verhandlungsgespräche geführt. Letztlich erwies es sich aber als am sinnvollsten mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin eine Vereinbarung über eine Veräußerung der vorhandenen Waren auf Basis einer Provision zu vereinbaren. Für diesen erheblichen Mehraufwand war ein Zuschlag von 25 % zu gewähren. Der vorläufige Insolvenzverwalter fand eine unvollständige Buchhaltung bei der Schuldnerin vor. Diese hatte auch dazu geführt, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin keinen Überblick (etwa über die noch offenen Forderungen) hatte. Es ergab sich der Verdacht, dass die Buchhaltung von dem hierfür verantwortlichen Mitarbeiter bewusst unrichtig dargestellt worden ist. Die sich somit ergebenden Unregelmäßigkeiten haben zu einem erheblichen Mehraufwand geführt. Hierfür ist ein Zuschlag von 12,5 % angemessen. Es war aufgrund der gegebenen Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuschlagstatbeständen ein Übersteigen des Regelsatzes um 85 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Maßgeblich ist die Zeit die zwischen Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Beendigung seines Amtes vergangen ist, die Anzahl der (angefangenen) Kalendermonate ist irrelevant (vgl. BeckOK InsR/Budnik, 41. Ed. 1.11.2025, InsVV § 8 Rn. 14 - beck-online). Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aschaffenburg Erthalstr. 3 63739 Aschaffenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aschaffenburg Erthalstr. 3 63739 Aschaffenburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 21.11.2025
- Nr. 9SonstigesAz. 654 IN 182/24
654 IN 182/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Typ 28 Warenhandels GmbH, Bruchtannenstraße 34, 63801 Kleinostheim, vertreten durch den Geschäftsführer Leibfried Sebastian Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main Register-Nr.: HRB 92851 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Biebinger - Wirtschaftskanzlei, Harrlachweg 1, 68163 Mannheim, Gz.: 49-24-GB-MA | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 47- 48 erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.04.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 24.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.