Transport und Logistik Tralo GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Transport und Logistik Tralo GmbH mit Sitz in Strehla (Amtsgericht Dresden, HRB 14539). 6 Bekanntmachungen vom 06. September 2024 bis 16. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Strehla |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Dresden |
| Handelsregister | Dresden, HRB 14539 |
| Zeitraum | 06. September 2024 – 16. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 532 IN 1463/24
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 532 IN 1463/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Transport und Logistik Tralo GmbH, An der alten Leimfabrik 3, 01616 Strehla, Amtsgericht Dresden , HRB 14539 vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Zwetkoff vertreten durch die Geschäftsführerin Corina König - wurde am 06.09.2024 um 12.01 Uhr Lars Birkigt, Hauptstraße 36, 01097 Dresden, Telefax 0351 80698781, Telefon geschäftlich 0351 80698780, Website www.ra-bfw.de, Email geschäftlich kanzlei@ra-bfw.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. - wurde der Schuldnerin verboten, über Gegenstände der schuldnerischen Vermögensmasse zu verfügen (allgemeines Verfügungsverbot § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative InsO). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 532 IN 1463/24
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 532 IN 1463/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Transport und Logistik Tralo GmbH, An der alten Leimfabrik 3, 01616 Strehla, Amtsgericht Dresden , HRB 14539 vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Zwetkoff vertreten durch die Geschäftsführerin Corina König wird die Veröffentlichung vom 06.09.2024 wie folgt berichtigt: In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Transport und Logistik Tralo GmbH, An der alten Leimfabrik 3, 01616 Strehla, Amtsgericht Dresden , HRB 14539 vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Zwetkoff vertreten durch die Geschäftsführerin Corina König - wurde am 06.09.2024 um 12.01 Uhr Lars Birkigt, Hauptstraße 36, 01097 Dresden, Telefax 0351 80698781, Telefon geschäftlich 0351 80698780, Website www.ra-bfw.de, Email geschäftlich kanzlei@ra-bfw.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. - wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 3EröffnungenAz. 532 IN 1463/24
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 532/544 IN 1463/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Transport und Logistik Tralo GmbH, An der alten Leimfabrik 3, 01616 Strehla, Amtsgericht Dresden , Registergericht Dresden, Register-Nr.:HRB 14539 vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Zwetkoff vertreten durch die Geschäftsführerin Corina König - wurde am 01.11.2024 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Lars Birkigt, Hauptstraße 36, 01097 Dresden, Telefax: 0351 80698781 Telefon geschäftlich: 0351 80698780 Email geschäftlich: kanzlei@ra-bfw.de Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 18.12.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO). Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Mittwoch, 29.01.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Mittwoch, 29.01.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 544 IN 1463/24
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 544 IN 1463/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Transport und Logistik Tralo GmbH, An der alten Leimfabrik 3, 01616 Strehla, Amtsgericht Dresden , HRB 14539 vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Zwetkoff vertreten durch die Geschäftsführerin Corina König - wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Verkauf des Grundstücks Spinnereistraße 3, 01591 Riesa, eingetragen im Grundbuch von Riesa Blatt 9234, Flurstück 183/5, 183/14, 183/16, 183/20, 183/21, 183/22 zu einem Kaufpreis von 1.700.000,00 EUR - beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Dienstag, 12.08.2025, 09:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 544 IN 1463/24
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 544 IN 1463/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Transport und Logistik Tralo GmbH, An der alten Leimfabrik 3, 01616 Strehla, Amtsgericht Dresden , HRB 14539 vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Zwetkoff vertreten durch die Geschäftsführerin Corina König - wurde Termin zur Prüfung angemeldeter Forderungen beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Donnerstag, 05.03.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 544 IN 1463/24
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 544 IN 1463/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Transport und Logistik Tralo GmbH, An der alten Leimfabrik 3, 01616 Strehla, Amtsgericht Dresden , HRB 14539 vertreten durch die Geschäftsführerin Barbara Zwetkoff vertreten durch die Geschäftsführerin Corina König - wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Mittwoch, 01.07.2026, 09:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Auf der Tagesordnung steht: Zustimmung zur Vereinbarung des Insolvenzverwalters mit der Grau-Picker-König-Zwetkoff Grundstücks GbR vom 15.06.2026 über die abschließende Regulierung sämtlicher bisher bekannt gewordener wechselseitiger Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.