Unternehmensinsolvenz

Tischlerei Scheinert GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Tischlerei Scheinert GmbH mit Sitz in Jessen (Elster) (Amtsgericht Dessau-Roßlau, HRB 15493). 4 Bekanntmachungen vom 18. September 2024 bis 24. Juli 2026.

Stammdaten

SitzJessen (Elster)
GerichtAmtsgericht Dessau-Roßlau
Aktenzeichen2 IN 151/24
HandelsregisterStendal, HRB 15493
Zeitraum18. September 2024 – 24. Juli 2026
Bekanntmachungen4

Tischlerei Scheinert GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 2 IN 151/24

    Az.: 2 IN 151/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Tischlerei Scheinert GmbH, Neuerstadt Nr. 34, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 15493), vertr. d.: Simone Scheinert, Neuerstadt Nr. 34, 06917 Jessen (Elster), (Geschäftsführerin), ist am 18.09.2024 um 13.00 Uhr gegen die Schuldnerin die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Dipl.-Kfm. Christian Beck, Hansering 1, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/21222400, Fax: 0345/21222436, E-Mail: beck@beck-inso.de bestellt worden. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 18.09.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 2 IN 151/24

    2 IN 151/24: Über das Vermögen der Tischlerei Scheinert GmbH, Neuerstadt Nr. 34, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 15493), vertr. d.: Simone Scheinert, Neuerstadt Nr. 34, 06917 Jessen (Elster), (Geschäftsführerin), ist am 19.11.2024 um 14:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Dipl.-Kfm. Christian Beck, Hansering 1, 06108 Halle (Saale), Tel.: 0345/21222400, Fax: 0345/21222436, E-Mail: beck@beck-inso.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.12.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Es ist das mündliche Verfahren angeordnet. Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 20.01.2025, 10:20 Uhr, Saal 012, Amtsgericht Dessau-Roßlau (Außenstelle), Akazienwäldchen 2, 06844 Dessau-Roßlau eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * die Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO), * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, * sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (§§ 175, 176; 178; 179 InsO) Hinweise: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Abweichend von § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO sollen jedoch die Anmeldungen sowie die beigefügten Urkunden nicht bei Gericht, sondern in Ihren Büroräumen zur Einsicht ausgelegt werden. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 21.11.2024

  3. Nr. 3SonstigesAz. 2 IN 151/24

    2 IN 151/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tischlerei Scheinert GmbH, Neuerstadt Nr. 34, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 15493), vertr. d.: Simone Scheinert, Neuerstadt Nr. 34, 06917 Jessen (Elster), (Geschäftsführerin), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 26.06.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 2 IN 151/24

    Geschäfts-Nr.: 2 IN 151/24. In dem Insolvenzverfahren Tischlerei Scheinert GmbH, Neuerstadt Nr. 34, 06917 Jessen (Elster) (AG Stendal, HRB 15493), vertr. d.: Simone Scheinert, Neuerstadt Nr. 34, 06917 Jessen (Elster), (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss vom 23.07.2026 festgesetzt worden. Zu den Gründen des Beschlusses: Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht gemäß § 63 Abs. 3 InsO eine Vergütung zu. Die Höhe der Berechnungsmasse ergab sich aus dem von ihm vorgelegten Gutachten und seinem schlüssig vorgetragenen Vergütungsantrag. Die Berechnung im Antrag entsprach den Regelungen der §§ 63 Abs. 3 InsO sowie 10 ff. InsVV und war nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer war gemäß §§ 10, 7 und 8 Abs. 3 InsVV festsetzungsfähig. Dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters war deshalb vollumfänglich stattzugeben. Rechtsmittelbelehrung: Die Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau, einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung können auch als elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Gerichte geeignet ist, eingelegt und begründet werden. Hierzu müssen das Rechtsmittel bzw. der Rechtsbehelf und die Begründung von der verantwortenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO beschriebenen sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Einzelheiten zum Dateiformat und zu den technischen Anforderungen sind der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie den "Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr" auf der Internet-Seite www.justiz.de zu entnehmen. Der Beschluss liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Str. 33, Zimmer 212, zur Einsicht der Verfahrensbeteiligten aus. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 23.07.2026.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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