Unternehmensinsolvenz

TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH mit Sitz in Darmstadt (Amtsgericht Erfurt, HRB 92452). 10 Bekanntmachungen vom 11. Juli 2025 bis 30. März 2026.

Stammdaten

SitzDarmstadt
GerichtAmtsgericht Erfurt
Aktenzeichen171 IN 188/25
HandelsregisterDarmstadt, HRB 92452
BundeslandThüringen
BrancheFinanz- & Versicherungsdienstleistungen
Zeitraum11. Juli 2025 – 30. März 2026
Bekanntmachungen10

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 171 IN 188/25

    171 IN 188/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, Pallaswiesenstraße 154, 64293 Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Matthias Böschen und Thomas Thaddäus Böschen Registergericht: Amtsgericht Darmstadt Register-Nr.: HRB 92452 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: | Der Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 30.06.2025, mit welchem die vorläufige Eigenverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin am 30.06.2025 um 14:50 Uhr angeordnet wurde, wird dahingehend abgeändert, dass der Tenor in Ziffer 7., wonach die Schuldnerin berechtigt sein soll, Masseverbindlichkeiten zu begründen, ersatzlos gestrichen wird. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Erfurt Rudolfstraße 46 99092 Erfurt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 04.07.2025

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 171 IN 188/25

    171 IN 188/25 In dem Verfahren über den Antrag d. TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, Pallaswiesenstraße 154, 64293 Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Matthias Böschen und Thomas Thaddäus Böschen Registergericht: Amtsgericht Darmstadt Register-Nr.: HRB 92452 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen erlässt das Amtsgericht Erfurt am 30.06.2025 folgenden Beschluss | Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 30.06.2025 um 14:50 Uhr vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO. 1. Zum vorläufigen Sachwalter wird Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen Telefon: 03601 81840 bestellt. 2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO). 3. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen (§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270c Absatz 3 Satz 1 InsO). Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens des vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden. 4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO). 5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO). 6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren. 7. Die Schuldnerin wird ermächtigt, Masseverbindlichkeiten zu begründen (§ 270c Absatz 4 InsO). § 55 Absatz 2 InsO gilt entsprechend. 8. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. 9. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO). 10. Es wird gemäß § 270c Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet, dass Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung im Sinne von § 266a StGB während des Insolvenzeröffnungsverfahrens nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen. 11. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. 12. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über a. die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint; b. die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung; c. das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe. 13. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO). | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Erfurt Rudolfstraße 46 99092 Erfurt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 28.07.2025

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 171 IN 188/25

    171 IN 188/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, Pallaswiesenstraße 154, 64293 Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Matthias Böschen und Thomas Thaddäus Böschen Registergericht: Amtsgericht Darmstadt Register-Nr.: HRB 92452 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf | 1. Das am 26.06.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.09.2025 um 09.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Peter Staufenbiel Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen Telefon: 03601 81840 Telefax: 03601 818419 Email: info@staufenbiel-rae.de 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.11.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 13.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 02.12.2025, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 12, 1. OG, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt Amtsgericht Erfurt Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 02.12.2025, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 12, 1. OG, Rudolfstraße 46, 99092 Erfurt Amtsgericht Erfurt Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Erfurt Rudolfstraße 46 99092 Erfurt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 01.09.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 188/25

    171 IN 188/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, Pallaswiesenstraße 154, 64293 Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Matthias Böschen und Thomas Thaddäus Böschen Registergericht: Amtsgericht Darmstadt Register-Nr.: HRB 92452 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf Der Sachwalter hat mit Schreiben vom 20. Januar 2026 die Festsetzung der Verwaltervergütung für seine Tätigkeit als Sachwalter beantragt. Der vollständige Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes durch den Schuldner und durch Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, eingesehen werden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.03.2026. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 24.02.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 188/25

    171 IN 188/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, Pallaswiesenstraße 154, 64293 Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Matthias Böschen und Thomas Thaddäus Böschen Registergericht: Amtsgericht Darmstadt Register-Nr.: HRB 92452 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf | Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Dienstag, 17.03.2026, 10:00 Uhr Sitzungssaal 18, 2. OG, 99092 Erfurt, Rudolfstraße 46, Amtsgericht Erfurt Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 24.02.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 188/25

    171 IN 188/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, Pallaswiesenstraße 154, 64293 Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Matthias Böschen und Thomas Thaddäus Böschen Registergericht: Amtsgericht Darmstadt Register-Nr.: HRB 92452 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf | Terminsbestimmung: Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird bestimmt auf Dienstag, 17.03.2026, 10:00 Uhr Sitzungssaal 18, 2. OG, 99092 Erfurt, Rudolfstraße 46, Amtsgericht Erfurt Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen eingesehen werden. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 25.02.2026

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 188/25

    171 IN 188/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, Pallaswiesenstraße 154, 64293 Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Matthias Böschen und Thomas Thaddäus Böschen Registergericht: Amtsgericht Darmstadt Register-Nr.: HRB 92452 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf | Ergänzung zur Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan - Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird bestimmt auf Dienstag, 17.03.2026, 10:00 Uhr Sitzungssaal 18, 2. OG, 99092 Erfurt, Rudolfstraße 46, Amtsgericht Erfurt Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen und der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Es wird gem. § 253 Abs. 2, 3 InsO darauf hingewiesen, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und 2. gegen den Plan gestimmt hat. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 02.03.2026

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 188/25

    171 IN 188/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, Pallaswiesenstraße 154, 64293 Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Matthias Böschen und Thomas Thaddäus Böschen Registergericht: Amtsgericht Darmstadt Register-Nr.: HRB 92452 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf | Beschluss Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Peter Staufenbiel, Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen, für die Tätigkeit als Sachwalter werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung * zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer * Vergütung insgesamt * Auslagen * zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer * Auslagen insgesamt * Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen * in Worten: * Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Sachwalters vom 20.02.2026. Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von * EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) * EUR (Regelvergütung). Der Sachwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 1,1. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der Sachwalter hatte in diesem Verfahren eine Betriebsfortführung mit 26 Mitarbeitern zu überwachen, einschließlich der Befassung mit Arbeitnehmerbelangen und Insolvenzgeldvorfinanzierung, war befasst mit der Kontrolle des Cash-Pools der TAXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, einem Investorenprozess und der künftigen Vertragsgestaltung bzw. Regulierungsvorschlägen. Zudem hat der Sachwalter die intensive Überwachung des Zahlungsverkehrs sowie die Überwachung der Liquiditätsplanungen als auch die Betriebsfortführung intensiv begleitet. Aufgrund der Einbindung der Schuldnerin in die Konzernstruktur der TEXAID-Gruppe war der Sachwalter umfangreich befasst mit der vorhandenen Konzernstruktur und den Beteiligungen sowie der Intercompany-Abstimmung verbunden mit der sog. EVA (Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe) als das grundlegende Schema der Datenverarbeitung. Zudem war der vorläufige Sachwalter befasst mit der umfangreichen Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten. Ebenfalls war der Sachwalter eingebunden in den Sanierungsprozess und die Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Sachwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 11.03.2026

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 188/25

    171 IN 188/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, Pallaswiesenstraße 154, 64293 Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Matthias Böschen und Thomas Thaddäus Böschen Registergericht: Amtsgericht Darmstadt Register-Nr.: HRB 92452 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf | Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Peter Staufenbiel, Lindenbühl 24, 99974 Mühlhausen, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter werden wie folgt festgesetzt: Betrag in EUR Betrag in EUR Vergütung * zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer * Vergütung insgesamt * Auslagen * zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer * Auslagen insgesamt * Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen * in Worten: * Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 20.02.2026. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von * EUR beträgt die Vergütung gem. § 12 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) * EUR (Regelvergütung). Der vorläufige Sachwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 0,8. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der vorläufige Sachwalter war in diesem Verfahren umfassend in die Betriebsfortführung der Schuldnerin mit 26 Arbeitnehmern eingebunden, die wöchentliche Telefon- und Videokonferenzen, eine intensive Überwachung des Zahlungsverkehrs sowie der Liquiditätsplanungen, eine engmaschige Kontrolle der Plan- und Ist-Zahlen sowie die Koordinierung von Arbeitnehmerbelangen, erforderte. Zudem war er unter anderem befasst mit der Kontrolle des Cash-Pools der TAXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, der Befassung mit einem Investorenprozess und der künftigen Vertragsgestaltung bzw. Regulierungsvorschlägen. Aufgrund der Einbindung der Schuldnerin in die Konzernstruktur der TEXAID-Gruppe war der vorläufige Sachwalter umfangreich befasst mit der vorhandenen Konzernstruktur und den Beteiligungen sowie der Intercompany-Abstimmung verbunden mit der sog. EVA (Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe) als das grundlegende Schema der Datenverarbeitung. Zudem war der vorläufige Sachwalter eingebunden in die umfassenden Verhandlungen der Schuldnerin zur Vergleichsfindung und zukünftigen Vertragsgestaltung mit den Sicherungsgläubigern sowie den umfangreichen Sanierungsprozess. Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Erfurt Rudolfstraße 46 99092 Erfurt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 10.03.2026

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 171 IN 188/25

    171 IN 188/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. TEXAID Beteiligungsverwaltung Deutschland GmbH, Pallaswiesenstraße 154, 64293 Darmstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Matthias Böschen und Thomas Thaddäus Böschen Registergericht: Amtsgericht Darmstadt Register-Nr.: HRB 92452 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte AndresPartner, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 01.04.2026, 00:00 Uhr aufgehoben. Amtsgericht Erfurt - Insolvenzgericht - 27.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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