Testzentrum Gießen GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Testzentrum Gießen GmbH mit Sitz in Gießen (Amtsgericht Gießen, HRB 10608). 5 Bekanntmachungen vom 22. August 2024 bis 10. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Gießen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Gießen |
| Aktenzeichen | 6 IN 168/24 |
| Handelsregister | Gießen, HRB 10608 |
| Zeitraum | 22. August 2024 – 10. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 6 IN 168/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 168/24: Über das Vermögen der Testzentrum Gießen GmbH, Ludwigstraße 56, 35390 Gießen (AG Gießen , HRB 10608), vertr. d.: Deniz Külhan, Dürerstraße 9, 35396 Gießen, (Geschäftsführer), ist am 22.08.2024 um 12:10 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de . Insolvenzforderungen sind bis zum 30.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 20.11.2024. Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein: - Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) - Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) - Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO) - Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) - Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO) - Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO) - Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO) - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO) - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO) Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Gießen, den 22.08.2024
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 168/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 168/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Testzentrum Gießen GmbH, Ludwigstraße 56, 35390 Gießen (AG Gießen , HRB 10608), vertreten durch: Deniz Külhan, Dürerstraße 9, 35396 Gießen, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf: xxx Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der Beschluss ergeht gemäß dem Antrag vom 14.11.2025. G r ü n d e: Berechnungsgrundlage, § 1 InsVV: Nach § 1 InsVV wird die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Die festgesetzte Steuer auf die Vergütung und die Auslagen fließt nach der Entnahme der Vergütung wieder zur Masse. Nach dem Beschluss des BGH vom 25.07.2007 (IX ZB 147/06), ZinsO 2007, Seite 1347 ist eine Umsatzsteuererstattung, die die Masse bei Einreichung der Schlussrechnung mit Sicherheit noch zu erwarten hat, bei der Bemessungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Anspruch aus dem Vorsteuerabzug hinsichtlich der festzusetzenden Vergütung ergibt. Allerdings darf nach einem weiteren Beschluss des BGH vom 26.02.2015 (IX ZB 9/13) die Vorsteuer aus der Vergütung lediglich einmal als erhöhend in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden. Unter Bezugnahme auf die zuvor zitierte Entscheidung des BGH hat der Insolvenzverwalter die zu erwartende Steuererstattung der Berechnungsgrundlage hinzugesetzt. Dem Antrag muss insoweit stattgegeben werden. Aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sind Einnahmen in Höhe von 25.795,82 EUR ersichtlich. An Vorsteuererstattung aus dieser Vergütungsfestsetzung sind 1.960,48 € zu erwarten, welche den Einnahmen hinzuzusetzen sind, so dass sich ein Gesamtbetrag von 27.756,30 € ergibt. Dieser Betrag stellt die Berechnungsgrundlage dar. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen: 1. Verwertung Vermögen 71,40 EUR 2. Haftungsansprüche 25.000,00 EUR 3. Bankguthaben 724,42 EUR 4. Vorsteuererstattung 1.960,48 EUR Berechnungsgrundlage gesamt: 27.756,30 EUR Die Beträge ergeben sich aus der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters. Soweit nicht vorher gesondert erläutert wird auf die Berechnung im Antrag des Insolvenzverwalters Bezug genommen. Regelsatz, § 2 InsVV: Aus der nach § 1 InsVV ermittelten Berechnungsgrundlage ergibt sich nach § 2 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR. Zu- und Abschläge, § 3 InsVV: Die Normalvergütung nach § 2 InsVV deckt die sogenannten "Regelaufgaben" des Insolvenzverwalters ab. Hat der Verwalter in einem Verfahren sogenannte "Sonderaufgaben" durchzuführen, kann ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 3 InsVV entstehen. Zur Definition eines Normalverfahrens siehe Eickmann, Kommentar zur InsVV., § 3, Rn. 12 u.a. Zuschläge wurden nicht beantragt. Tatbestände, die das Ansetzen von Abschlägen rechtfertigen sind nicht erkennbar, so dass es bei der Festsetzung der zuvor ermittelten Regelvergütung verbleibt. Auslagen, § 8 InsVV: Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung für das erste Jahr sowie jeweils 10% für jedes weitere angefangene Jahr beträgt. Die Auslagenpauschale darf höchstens jedoch 250,- EUR je begonnenen Monat betragen. Das Verfahren hat insgesamt 2 angefangene Jahre angedauert. Es können somit 25% der Regelvergütung als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Die Auslagenpauschale beträgt insgesamt xxx EUR. Umsatzsteuer, § 7 InsVV: Nach § 7 InsVV ist auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Hinweise: Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden. Amtsgericht Gießen, 19.12.2025.
- Nr. 3SonstigesAz. 6 IN 168/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 168/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Testzentrum Gießen GmbH, Ludwigstraße 56, 35390 Gießen (AG Gießen , HRB 10608), vertreten durch: Deniz Külhan, Dürerstraße 9, 35396 Gießen, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird auf den 11.02.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Anträge hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis c) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Amtsgericht Gießen, 19.12.2025
- Nr. 4Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 6 IN 168/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 168/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Testzentrum Gießen GmbH, Ludwigstraße 56, 35390 Gießen (AG Gießen , HRB 10608), vertreten durch: Deniz Külhan, Dürerstraße 9, 35396 Gießen, (Geschäftsführer), ist das Verteilungsverzeichnis auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt: Der verfügbare Massebestand beträgt 22.197,92 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Die Summe der zu berücksichtigenden festgestellten Insolvenzforderungen beträgt 136.188,52 EUR. Gießen, 19.12.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 168/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 168/24 : Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Testzentrum Gießen GmbH, Ludwigstraße 56, 35390 Gießen (AG Gießen , HRB 10608), vertreten durch: Deniz Külhan, Dürerstraße 9, 35396 Gießen, (Geschäftsführer), ist am 09.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Die Schlussverteilung wurde vollzogen. Amtsgericht Gießen, 09.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.