Unternehmensinsolvenz

Tanzschule Emmerling GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Tanzschule Emmerling GmbH mit Sitz in Chemnitz (Amtsgericht Chemnitz, HRB 8113). 5 Bekanntmachungen vom 26. November 2025 bis 03. Juli 2026.

Stammdaten

SitzChemnitz
GerichtAmtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen204 IN 1831/25
HandelsregisterChemnitz, HRB 8113
BundeslandSachsen
BrancheSonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness)
Zeitraum26. November 2025 – 03. Juli 2026
Bekanntmachungen5

Tanzschule Emmerling GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1NoCategoryAz. 204 IN 1831/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 204 IN 1831/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113 vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze ergeht am 30.10.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den nachstehend benannten Mitgliedern: |Rechtsanwältin Kerstin Bontschev Königstraße 11 01097 Dresden |Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB Rathausgasse 3 97877 Wertheim |Frau Daniela Schmiedel, alv Vertreterin der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Straße 20 09120 Chemnitz Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 204 IN 1831/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 204 IN 1831/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113 vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze ergeht am 01.12.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Betrieb einer Tanzschule) wird am 01.12.2025 um 13:29 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird Rechtsanwalt Rüdiger Weiß Pornitzstraße 1 09112 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 3558890 Telefax: 0371 35588910 Email geschäftlich: chemnitz@wallnerweiss.de bestellt. 4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen; ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 21.01.2026 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. 6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. 7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Mittwoch, 04.03.2026 10:00 Uhr SS 3.011 Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. 8. Bis zur ersten Gläubigerversammlung wird vorläufig ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den nachstehend benannten Mitgliedern: |Kerstin Bontschev Königstraße 11 01097 Dresden |Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Chemnitz - Agentur für Arbeit Chemnitz, vertr.d.d. Fr. Daniela Schmiedel Heinrich-Lorenz-Straße 20 09120 Chemnitz |Isabel Göbel Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 204 IN 1831/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 204 IN 1831/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113 vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze ergeht am 10.12.2025 nachfolgende Entscheidung: Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 1.12.2025 wird im Punkt 8. wie folgt berichtigt: 8. Bis zur ersten Gläubigerversammlung wird vorläufig ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den nachstehend benannten Mitgliedern: |Kerstin Bontschev Königstraße 11 01097 Dresden |Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Chemnitz - Agentur für Arbeit Chemnitz, vertr.d.d. Fr. Daniela Schmiedel Heinrich-Lorenz-Straße 20 09120 Chemnitz |Frau lsabel Göbel vertreten durch Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB Rathausgasse 3 97877 Wertheim, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Braun Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 204 IN 1831/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 204 IN 1831/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113 vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 15.05.2026.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 204 IN 1831/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 204 IN 1831/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Tanzschule Emmerling GmbH, Annaberger Straße 79, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 8113 vertreten durch den Geschäftsführer Mirko Dreischarf vertreten durch den Geschäftsführer Carsten Hetze ergeht am 30.06.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung xxx EUR Auslagen xxx EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer xxx EUR Gesamtbetrag xxx EUR in Worten xxx EUR Dem Sachwalter wird gestattet, die Vergütung in Höhe von xxx EUR aus der von ihm verwalteten Masse an das vorläufige Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen. Gründe: Mit Beschluss vom 30.10.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Unter anderen wurde die Reinhart Kober Großkinsky Braun Rechtsanwälte PartGmbB, Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von xxxx Stunden. Im Übrigen wird auf den Antrag des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen. Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von 150,00 EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom vorläufigen Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht und das Gläubigerausschussmitglied über außerordentliche Sachkunde und Qualifikation verfügt, erachtet das Gericht eine Anhebung des Stundensatzes auf xxx EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt. Damit werden xxx Stunden mit einem Stundensatz von xxx EUR, mithin mit einem Betrag von xxx EUR vergütet. Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Die Gläubigerversammlung war vor Festsetzung der Vergütung anzuhören. Dies erfolgte im schriftlichen Verfahren. Einwendungen wurden nicht vorgebracht. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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