Susen, Bernd
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Susen, Bernd mit Sitz in Dinklage (Amtsgericht Vechta, HRA 110845). 9 Bekanntmachungen vom 01. August 2024 bis 14. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Dinklage |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Vechta |
| Aktenzeichen | 10 IN 42/24 |
| Handelsregister | Oldenburg (Oldenburg), HRA 110845 |
| Zeitraum | 01. August 2024 – 14. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 9 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 10 IN 42/24
10 IN 42/24: Über das Vermögen des Bernd Susen, Hotelier und Gastwirt, geb. am 01.05.1974, Burgstraße 59, 49413 Dinklage, Inhaber von Rheinischer Hof Bernd Susen e.K., Burgstraße 54, 49413 Dinklage (AG Oldenburg, HRA 110845), ist am 01.08.2024 um 09:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Berend Böhme, Mühlenstraße 49, 49377 Vechta, Tel.: 04441/92645-0, Fax: 04441/92645-1, E-Mail: vechta@bo-oelb.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.10.2024 anzumelden; b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Sachwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 18.10.2024, 09:00 Uhr, Saal B-138, Hauptgebäude, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Sachwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über * die Person des Sachwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Vechta, 01.08.2024
- Nr. 2Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 10 IN 42/24
10 IN 42/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bernd Susen, Hotelier und Gastwirt, geb. am 01.05.1974, Burgstraße 59, 49413 Dinklage, Inhaber von Rheinischer Hof Bernd Susen e.K., Burgstraße 54, 49413 Dinklage (AG Oldenburg, HRA 110845), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Amtsgericht Vechta, 01.08.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 42/24
10 IN 42/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bernd Susen, Hotelier und Gastwirt, geb. am 01.05.1974, Burgstraße 59, 49413 Dinklage, Inhaber von Rheinischer Hof Bernd Susen e.K., Burgstraße 54, 49413 Dinklage (AG Oldenburg, HRA 110845), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Berend Böhme, Mühlenstraße 49, 49377 Vechta, Tel.: 04441/92645-0, Fax: 04441/92645-1, E-Mail: vechta@bo-oelb.de, ernannt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Vechta, 27.08.2025
- Nr. 4SonstigesAz. 10 IN 42/24
10 IN 42/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bernd Susen, Hotelier und Gastwirt, geb. am 01.05.1974, Burgstraße 59, 49413 Dinklage, Inhaber von Rheinischer Hof Bernd Susen e.K., Burgstraße 54, 49413 Dinklage (AG Oldenburg, HRA 110845), wurde beschlossen: Dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitgliedes Klaus Schicke Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Vechta, 21.10.2025
- Nr. 5SonstigesAz. 10 IN 42/24
10 IN 42/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bernd Susen, Hotelier und Gastwirt, geb. am 01.05.1974, Burgstraße 59, 49413 Dinklage, Inhaber von Rheinischer Hof Bernd Susen e.K., Burgstraße 54, 49413 Dinklage (AG Oldenburg, HRA 110845), wurde beschlossen: wird dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter, und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitgliedes Prima-Food Service GmbH & Co. KG, vertreten durch Jürgen Pöttker Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Vechta, 08.12.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 42/24
10 IN 42/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bernd Susen, Hotelier und Gastwirt, geb. am 01.05.1974, Burgstraße 59, 49413 Dinklage, Inhaber von Rheinischer Hof Bernd Susen e.K., Burgstraße 54, 49413 Dinklage (AG Oldenburg, HRA 110845), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Landessparkasse zu Oldenburg, vertr. d. Klaus Schicke festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Vechta eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Der festgesetzte Betrag ist aus der Masse zu zahlen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 07.10.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Landessparkasse zu Oldenburg, vertr. d. Klaus Schicke die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 180,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Vechta, 12.01.2026
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 42/24
10 IN 42/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bernd Susen, Hotelier und Gastwirt, geb. am 01.05.1974, Burgstraße 59, 49413 Dinklage, Inhaber von Rheinischer Hof Bernd Susen e.K., Burgstraße 54, 49413 Dinklage (AG Oldenburg, HRA 110845), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Prima-Food Service GmbH & Co. KG, vertreten durch Jürgen Pöttker festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Vechta eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Der festgesetzte Betrag ist aus der Masse zu zahlen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 28.11.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Prima-Food Service GmbH & Co. KG, vertreten durch Jürgen Pöttker die Festsetzung der Vergütung und Auslagen. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Vechta, 10.02.2026
- Nr. 8SonstigesAz. 10 IN 42/24
10 IN 42/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bernd Susen, Hotelier und Gastwirt, geb. am 01.05.1974, Burgstraße 59, 49413 Dinklage, Inhaber von Rheinischer Hof Bernd Susen e.K., Burgstraße 54, 49413 Dinklage (AG Oldenburg, HRA 110845), wurde beschlossen: Dem Schuldner, dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitgliedes Rechtsanwalt Jürgen Völking Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Vechta, 05.02.2026
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 10 IN 42/24
10 IN 42/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bernd Susen, Hotelier und Gastwirt, geb. am 01.05.1974, Burgstraße 59, 49413 Dinklage, Inhaber von Rheinischer Hof Bernd Susen e.K., Burgstraße 54, 49413 Dinklage (AG Oldenburg, HRA 110845), sind Vergütung und Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds Rechtsanwalt Jürgen Völking festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Vechta eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Die festgesetzte Vergütung ist aus der Masse zu zahlen. G r ü n d e : Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Vechta, Kapitelplatz 8, 49377 Vechta, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1270807218639-000214169 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Vechta, 23.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.