Unternehmensinsolvenz

SulServ GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für SulServ GmbH mit Sitz in Bad Soden am Taunus (Amtsgericht Nordenham, HRB 109908). 5 Bekanntmachungen vom 03. Dezember 2024 bis 22. Juli 2026.

Stammdaten

SitzBad Soden am Taunus
GerichtAmtsgericht Nordenham
Aktenzeichen6 IN 30/24
HandelsregisterFrankfurt am Main, HRB 109908
BundeslandNiedersachsen
BrancheTransport, Logistik & Lagerei
Zeitraum03. Dezember 2024 – 22. Juli 2026
Bekanntmachungen5

SulServ GmbH im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 6 IN 30/24

    6 IN 30/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SulServ GmbH, Königsteiner Straße 26B, 65812 Bad Soden am Taunus, Nordstraße 37, 26919 Brake (AG Frankfurt am Main, HRB 109908), vertr. d.: Ernst Peter Kohler, Wollerauerstraße 31, 8834 Schindellegi, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), ist am 02.12.2024 um 16:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3227390, Fax: 0421/322739200 bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordenham, 26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56, Elektonisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1270799934417-000214126 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Nordenham, 02.12.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 6 IN 30/24

    6 IN 30/24: Über das Vermögen der SulServ GmbH, Königsteiner Straße 26B, 65812 Bad Soden am Taunus, Nordstraße 37, 26919 Brake (AG Frankfurt am Main, HRB 109908), vertr. d.: Ernst Peter Kohler, Wollerauerstraße 31, 8834 Schindellegi, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), ist am 01.05.2025 um 06:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstraße 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421/3227390, Fax: 0421/322739200. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 03.07.2025 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Nordenham, 26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56, Elektonisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1270799934417-000214126 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Nordenham, 08.05.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 6 IN 30/24

    6 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SulServ GmbH, Königsteiner Straße 26B, 65812 Bad Soden am Taunus, Nordstraße 37, 26919 Brake (AG Frankfurt am Main, HRB 109908), vertr. d.: Ernst Peter Kohler, Wollerauerstraße 31, 8834 Schindellegi, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO). Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Donnerstag, 13.11.2025, 09:30 Uhr, Saal III (Zi.6), Amtsgericht, Bahnhofstraße 56, 26954 Nordenham. D Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über folgenden Tagesordnungspunkt: Erteilung der Zustimmung zum Unternehmenskaufvertrag vom 15.07.2025 (UR-Nr. 285/2025 B, Notarin Dr. Beckmann-Petey), in dem das gesamte Unternehmen der Schuldnerin einschließlich bestehender Untererbbau- und Erbbaurechte zu einem Kaufpreis in Höhe von 198.000,00 € veräußert wird an die J. Müller Aktiengesellschaft, Neustadtstraße 15, 26919 Brake. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §¤ 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordenham, 26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56, Elektonisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1270799934417-000214126 einzulegen. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Nordenham, 17.10.2025

  4. Nr. 4SonstigesAz. 6 IN 30/24

    6 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SulServ GmbH, Königsteiner Straße 26B, 65812 Bad Soden am Taunus, Nordstraße 37, 26919 Brake (AG Frankfurt am Main, HRB 109908), vertr. d.: Ernst Peter Kohler, Wollerauerstraße 31, 8834 Schindellegi, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 02.03.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Nordenham, 28.01.2026

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 30/24

    6 IN 30/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SulServ GmbH, Königsteiner Straße 26B, 65812 Bad Soden am Taunus, Nordstraße 37, 26919 Brake (AG Frankfurt am Main, HRB 109908), vertr. d.: Ernst Peter Kohler, Wollerauerstraße 31, 8834 Schindellegi, SCHWEIZ, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Nordenham eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 100 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 05.05.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.256.324,59 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Zuschläge geltend gemacht für die Punkte: Betriebsfortführung (30%), Sanierungsbemühungen (30%), komplexe Rechtsfragen (30%) und Auslandsbezug (10%). Die Zuschläge für die Betriebsfortführung und den Auslandsbezug entsprechen durchschnittlichen Zuschlägen. Bezüglich der Sanierungsbemühungen war darauf abzustellen, in welchem Umfang diese erfolgt sind. Im vorliegenden Falle war zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Bemühungen zwar von dem vorherigen Geschäftsführer bereits eingeleitet worden waren, entsprechende Verhandlungen aber gescheitert waren.In der Folge waren unterschiedliche Arten der Sanierung mit verschiedenen Interessenten zu verhandeln, sodass insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 30 % gerechtfertigt erscheint. Bezüglich des Zuschlags für komplexe Rechtsfragen ist dem vorläufigen Insolvernzverwalter entgegen zu halten, dass das Vorliegen eines Erbbaurechts grundsätzlich keine komplexe Rechtsfrage darstellt. Da im vorliegenden Fall aber die einzelnen rechtlichen und vor allem tatsächlichen Folgen des Heimfalls für den Fall einer Übernahme durch die Erbbaurechtsgeberin zu berücksichtigen waren, ist es insgesamt vertretbar, eine Komplexität anzunehmen. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Betriebsfortführung die Rechtsproblematik der Störfallverordnung nebst den entsprechenden Umweltgefahren zu berücksichtigen war. In der Gesamtbetrachtung ist somit eine Zuschlagshöhe von 30 % für die Auseinandersetzung mit komplexen Rechtsfragen als angemessen anzusehen. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Nordenham, 26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56, Elektonisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1270799934417-000214126 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Nordenham, 26954 Nordenham, Bahnhofstraße 56, Elektonisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1270799934417-000214126 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Nordenham, 17.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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