STS Textiles GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für STS Textiles GmbH & Co. KG mit Sitz in Grünbach, Höhenluftkurort (Amtsgericht Chemnitz, HRA 6250). 8 Bekanntmachungen vom 01. August 2024 bis 12. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Grünbach, Höhenluftkurort |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Chemnitz |
| Aktenzeichen | 203 IN 1058/24 |
| Handelsregister | Chemnitz, HRA 6250 |
| Zeitraum | 01. August 2024 – 12. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 8 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 203 IN 1058/24
| Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1058/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STS Textiles GmbH & Co. KG, Muldenberger Straße 4, 08223 Grünbach, Höhenluftkurort, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6250 vertreten durch die Komplementärin STS Textiles Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Tutsch ergeht am 01.08.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb vom Textilien) wird am 01.08.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jörg Schädlich Stapper Jacobi Schädlich Rechtsanwälte-Partnerschaft Franz-Mehring-Straße 2 09112 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 66 61 98 40 Telefax: 0371 66 61 98 41 Email geschäftlich: chemnitz@stapper.in bestellt. 4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 20.09.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. 6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. 7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Dienstag, 29.10.2024 10:00 Uhr Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 203 IN 1058/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1058/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STS Textiles GmbH & Co. KG, Muldenberger Straße 4, 08223 Grünbach, Höhenluftkurort, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6250 vertreten durch die Komplementärin STS Textiles Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Tutsch Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IK 1508/25 In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Rene Maurer, geb. 24.04.1988, Schillerstraße 2, 08056 Zwickau ergeht am 15.12.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STS Textiles GmbH & Co. KG hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Vorlage des Insolvenzplans ist zulässig. 2. Der Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Dienstag, den 20.01.2026, 13.00 Uhr Sitzungssaal 3.011 Mit der Terminsbestimmung wird den Beteiligten gemäß § 232 Abs. 1 InsO eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.01.2026 gesetzt (§ 235 Abs. 1 S. 3 InsO). Die Stellungnahmen zum Plan nach § 232 InsO sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO). 3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer a. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und b. gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 3 InsO).
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 203 IN 1058/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1058/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STS Textiles GmbH & Co. KG, Muldenberger Straße 4, 08223 Grünbach, Höhenluftkurort, Amtsgericht Chemnitz, HRA 6250 vertreten durch die Komplementärin STS Textiles Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Tutsch - wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 12.01.2026 den Forderungen beim Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 203 IN 1058/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1058/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STS Textiles GmbH & Co. KG, Muldenberger Straße 4, 08223 Grünbach, Höhenluftkurort, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6250 vertreten durch die Komplementärin STS Textiles Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Tutsch ergeht am 14.01.2026 nachfolgende Entscheidung: Der Termin am 20.01.2026 wird verlegt in Saal 3.001.
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 203 IN 1058/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1058/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STS Textiles GmbH & Co. KG, Muldenberger Straße 4, 08223 Grünbach, Höhenluftkurort, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6250 vertreten durch die Komplementärin STS Textiles Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Tutsch ergeht am 13.02.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Sachwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt: Vergütung xxx EUR Auslagen xxx EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer xxx EUR Gesamtbetrag xxx EUR in Worten xxx EUR Gründe: Das Verfahren wurde am 01.08.2024 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 28.01.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 63, 270 ff. InsO, 12 InsVV. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt xxx EUR. Sie ist aus der Verfahrensakte nachvollziehbar. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR. Gemäß § 12 InsVV erhält der Sachwalter in der Regel xxx % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Mithin liegt die Regelvergütung des Sachwalters bei xxx EUR. Zudem wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt xxx % geltend gemacht. Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag verwiesen. Gemäß §§ 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 InsVV ist zu berücksichtigen, wenn das Verfahren in Art, Umfang oder Dauer der Tätigkeit vom Regelverfahren abweicht. Die Zuschläge erscheinen angemessen. Es wurde daher eine Vergütung in Höhe von xxx EUR festgesetzt. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV für die angefangenen Monate der Tätigkeit festgesetzt. Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von xxx EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für xxx bewirkte Zustellungen insgesamt xxx EUR festzusetzen. Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 203 IN 1058/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1058/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STS Textiles GmbH & Co. KG, Muldenberger Straße 4, 08223 Grünbach, Höhenluftkurort, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6250 vertreten durch die Komplementärin STS Textiles Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Tutsch ergeht am 12.02.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem vorläufigen Sachwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung xxx EUR Auslagen xxx EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer xxx EUR Gesamtbetrag xxx EUR in Worten xxx EUR Gründe: Das Verfahren wurde am 01.08.2024 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 28.01.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 63, 270 ff. InsO, 12a InsVV. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt xxx EUR. Sie ist aus der Verfahrensakte nachvollziehbar. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR. Gemäß § 12a InsVV erhält der vorläufige Sachwalter in der Regel xxx % der Vergütung des Sachwalters als Vergütung, welcher gemäß § 12 InsVV in der Regel xxx % der Regelvergütung erhält. Mithin liegt die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters bei xxx EUR. Zudem wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt xxx % geltend gemacht. Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag verwiesen. Gemäß § 12a Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Zuschläge erscheinen angemessen. Es wurde daher eine Vergütung in Höhe von xxx EUR festgesetzt. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 203 IN 1058/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1058/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STS Textiles GmbH & Co. KG, Muldenberger Straße 4, 08223 Grünbach, Höhenluftkurort, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6250 vertreten durch die Komplementärin STS Textiles Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Tutsch ergeht am 21.01.2026 nachfolgende Entscheidung: Der mit Datum vom 7.11.2025 von der Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan wird bestätigt. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. |
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 203 IN 1058/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 203 IN 1058/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STS Textiles GmbH & Co. KG, Muldenberger Straße 4, 08223 Grünbach, Höhenluftkurort, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6250 vertreten durch die Komplementärin STS Textiles Verwaltungs GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Markus Tutsch ergeht am 11.03.2026 nachfolgende Entscheidung: Das Insolvenzverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung zum 15.3.2026 aufgehoben
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.