Unternehmensinsolvenz

Stappenbacher Putz und Maler GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Stappenbacher Putz und Maler GmbH mit Sitz in Oberaurach (Amtsgericht Bamberg, HRB 1953). 6 Bekanntmachungen vom 14. August 2025 bis 23. Juni 2026.

Stammdaten

SitzOberaurach
GerichtAmtsgericht Bamberg
HandelsregisterBamberg, HRB 1953
BundeslandBayern
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum14. August 2025 – 23. Juni 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. IN 297/25

    Az.: IN 297/25 | | In dem Verfahren über den Antrag d. Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Stappenbacher Matthias Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | erlässt das Amtsgericht Bamberg am 14.08.2025 folgenden Beschluss | |wird am 14.08.2025, 13.00 Uhr, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Robert Wartenberg, Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg, Telefon: +49(951)297430, Telefax: +49(951)2974329, Email: ba@rk-insolvenzverwalter.de. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam § 21 Abs.2 Nr.2 InsO.

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. IN 297/25

    Az.: IN 297/25 | | In dem Verfahren über den Antrag d. Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Stappenbacher Matthias Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | erlässt das Amtsgericht Bamberg am 28.08.2025 folgenden Beschluss | Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden folgende weiteren Sicherungsmaßnahmen angeordnet: 1. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Befugnis zur Kassenführung sowie zum Einzug von Bankguthaben und sonstigen Forderungen erteilt, § 22 Abs. 3 InsO. 2. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Verwertung des Umlaufvermögens im Rahmen der Betriebsfortführung berechtigt. 3. Der Insolvenzschuldnerin wird untersagt, aussonderungsberechtigten Gläubigern Vermögensgegenstände herauszugeben, die zur Betriebsfortführung benötigt werden. Dies betrifft insbesondere folgende Fahrzeuge: Kennzeichen Bezeichnung HAS-ST 131 Seat - Cupra HAS-ST139 Mercedes - E 300d HAS-ST141 VW - T-Roc HAS-ST151 VW - T-Roc HAS-ST169 Opel - Mokka HAS-ST21 Mercedes - Vito HAS-ST701 Mercedes - E 300d HAS-ST709 Mercedes - GLB 200d HAS-ST710 Mercedes - GLB 200d HAS-ST716 Mercedes - GLB 200d HAS-ST717 Mercedes - GLB 200d HAS-ST747 MAN LKW HAS-ST90E Mercedes - A 250e 4. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, Zahlungsverpflichtungen einzugehen und spätere Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO) zu begründen, soweit diese Lohn- und Gehaltszahlungen den Wareneinkauf die weitere Energieversorgung die Versicherung des Betriebes bis zum Ende der Aus-/Weiterproduktion die Kosten der Telekommunikation die Kosten für die EDV Systeme betreffen. Er ist insbesondere zur Aufnahme und Besicherung von Massedarlehen zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeld berechtigt. 5. Die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder / Zahlungen seitensder Gläubiger mit Forderungen der Schuldnerin ist nicht statthaft. 6. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, eingehender Gelder zur Betriebsfortführung zu verwenden. 7. Gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO wird angeordnet, dass der Schuldnerin der Abschluss von Darlehensverträgen, von Verträgen, die die Sicherung von Darlehensverträgen begründen und / oder Verträgen, die eine Sicherung von Darlehensverträgen vollziehen, untersagt wird. Hinsichtlich dieser Rechtsgeschäfte geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bamberg Synagogenplatz 1 96047 Bamberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

  3. Nr. 3EröffnungenAz. - IN 297/25

    IN 297/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den Geschäftsführer Stappenbacher Matthias Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.11.2025 um 00.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Wartenberg Robert Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg Telefon: +49(951)297430 Telefax: +49(951)2974329 Email: ba@rk-insolvenzverwalter.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 08.12.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Montag, 19.01.2026, 13:30 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. Stock, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 19.01.2026, 13:30 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. Stock, Synagogenplatz 1, 96047 Bamberg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 14.08.2025 beim Insolvenzgericht Bamberg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bamberg Synagogenplatz 1 96047 Bamberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 03.11.2025

  4. Nr. 4SonstigesAz. IN 297/25

    IN 297/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den Geschäftsführer Stappenbacher Matthias Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953 - Schuldnerin - | hat der Insolvenzverwalter am 31.12.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 02.01.2026

  5. Nr. 5SonstigesAz. IN 297/25

    IN 297/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den Geschäftsführer Stappenbacher Matthias Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953 - Schuldnerin - | Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 19.01.2026, 13:30 Uhr, 1. Stock, Synagogenplatz 1, Bamberg, um Zustimmung zu folgenden Punkten: |Die Gläubigerversammlung stimmt gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InsO der freihändigen Veräußerung der Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, auch im Rahmen einer übertragenden Sanierung, gegebenenfalls auch an besonders Interessierte im Sinne des § 162 InsO, zu. |Die Gläubigerversammlung erteilt gemäß § 160 Abs. 1 InsO die Zustimmung Rechtsstreite zu führen bzw. Vergleiche im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu schließen, soweit dies im Laufe der Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich wird. Dies gilt insbesondere für eventuelle Anfechtungsstreitigkeiten sowie im Rahmen des Forderungseinzuges. |Der Geschäftsbetrieb wurde zum 31.12.2025 eingestellt und bleibt eingestellt - die Gläubigerversammlung stimmt der Einstellung zu Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung im Falle des § 160 InsO als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 09.01.2026

  6. Nr. 6SonstigesAz. IN 297/25

    IN 297/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Stappenbacher Putz und Maler GmbH, Conrad-Vetter-Straße 52, 97514 Oberaurach, vertreten durch den Geschäftsführer Stappenbacher Matthias Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1953 - Schuldnerin - | hat der Insolvenzverwalter am 22.06.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 23.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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