Unternehmensinsolvenz

Stamps Germany GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Stamps Germany GmbH mit Sitz in Steyerberg (Amtsgericht Syke, HRB 100935). 7 Bekanntmachungen vom 05. November 2024 bis 26. Juni 2026.

Stammdaten

SitzSteyerberg
GerichtAmtsgericht Syke
HandelsregisterWalsrode, HRB 100935
BundeslandNiedersachsen
BrancheEinzelhandel & E-Commerce (Inkl. Textilhandel)
Zeitraum05. November 2024 – 26. Juni 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 15 IN 168/24

    15 IN 168/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stamps Germany GmbH, Sarninghäuser Str. 47-49, 31595 Steyerberg (AG Walsrode, HRB 100935), vertr. d.: Andreas Schweneker, (Geschäftsführer), ist am 05.11.2024 um 15:05 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Busching, ECOVIS Insolvenz u. Sanierungs AG, Berliner Allee 19, 30175 Hannover, Tel.: 0511-999948-0, Fax: 0511-999948-9 bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 05.11.2024 Hinweise gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Datenschutz und zu ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/startseite/datenschutzerklaerungen/. Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung per Post zusenden.

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 15 IN 168/24

    15 IN 168/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stamps Germany GmbH, Sarninghäuser Str. 47-49, 31595 Steyerberg (AG Walsrode, HRB 100935), vertr. d.: Andreas Schweneker, (Geschäftsführer), wurde der Beschluss vom 05.11.2024 über der vorläufigen Verwaltung sowie der weiteren Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO aufgehoben. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit dieser durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt . Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Syke eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Syke an. Amtsgericht Syke, 22.11.2024

  3. Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 15 IN 246/25

    15 IN 246/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stamps Germany GmbH, Sarninghäuser Str. 47-49, 31595 Steyerberg (AG Walsrode, HRB 100935), vertr. d.: Andreas Schweneker, (Geschäftsführer), ist am 12.01.2026 um 11:28 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Michael Busching, ECOVIS Insolvenz u. Sanierungs AG, Berliner Allee 19, 30175 Hannover, Tel.: 0511-999948-0, Fax: 0511-999948-9 bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 12.01.2026 Hinweise gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Datenschutz und zu ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/startseite/datenschutzerklaerungen/. Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung per Post zusenden.

  4. Nr. 4EröffnungenAz. 15 IN 246/25

    15 IN 246/25 : Über das Vermögen der Stamps Germany GmbH, Sarninghäuser Str. 47-49, 31595 Steyerberg (AG Walsrode, HRB 100935), vertr. d.: Andreas Schweneker, (Geschäftsführer), ist am 03.03.2026 um 08:48 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Michael Busching, ECOVIS Insolvenz u. Sanierungs AG, Berliner Allee 19, 30175 Hannover, Tel.: 0511-999948-0, Fax: 0511-999948-9. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.06.2026 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 13.07.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: > Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, > Anträge über: * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (22.06.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (13.07.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 04.03.2026

  5. Nr. 5EröffnungenAz. 15 IN 246/25

    15 IN 246/25 : Über das Vermögen der Stamps Germany GmbH, Sarninghäuser Str. 47-49, 31595 Steyerberg (AG Walsrode, HRB 100935), vertr. d.: Andreas Schweneker, Düdinghausen 34, 31595 Steyerberg, (Geschäftsführer), wurde das schriftliche Verfahren hinsichtlich des Berichts- und Prüfungstermins aufgehoben. Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 13.07.2026, 11:00 Uhr, Saal 16, Hauptgebäude, Amtshof 2, 28857 Syke eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) insbesondere gemäß Antrag vom 23.03.2026: Beschlussfassung über die Zustimmung zur Veräußerung von Teilen des Geschäftsbetriebes in der Sarninghäuser Straße 47-49 in 31595 Steyerberg, für einen Kaufpreis in Höhe von 9.000,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mithin eine Gesamtbetrag in Höhe von 10.710,00 €. Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (22.06.2026) und dem Prüfungstermin in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Amtsgericht Syke, 27.03.2026 Hinweise gem. Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum Datenschutz und zu ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter http://www.landgericht-verden.niedersachsen.de/startseite/datenschutzerklaerungen/. Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung per Post zusenden.

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 246/25

    15 IN 246/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stamps Germany GmbH, Sarninghäuser Str. 47-49, 31595 Steyerberg (AG Walsrode, HRB 100935), vertr. d.: Andreas Schweneker, Düdinghausen 34, 31595 Steyerberg, (Geschäftsführer), hat der vorläufige Insolvenzverwalter und der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Gesamtzuschlag von 29,22 % ( 9,22 % Betriebsfortführung, 10% Insolvenzgeldbescheinigungen, 10% Vorbereitung Sanierung) bei einer Berechnungsgrundlage von 19.672,96€ geltend gemacht. Den Gläubigern wird die Möglichkeit gegeben, binnen 3 Wochen ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Amtsgericht Syke, 28.05.2026

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 15 IN 246/25

    15 IN 246/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stamps Germany GmbH, Sarninghäuser Str. 47-49, 31595 Steyerberg (AG Walsrode, HRB 100935), vertr. d.: Andreas Schweneker, Düdinghausen 34, 31595 Steyerberg, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Busching festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 19,23 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 27.05.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 19.672,96 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Besonderen Umstände, welche die Tätigkeit erleichtert oder erschwert haben, sind durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen i.S.d. § 3 InsVV zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03). Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens einen Gesamtzuschlag in Höhe von 19,23 % für angemessen. Der von dem Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag für die Bemühungen um die übertragende Sanierung ist angemessen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Bemühungen um einen Verkauf eines Unternehmens zu einer Vielzahl zusätzlichen Tätigkeiten führt, die in einem gewöhnlichen Insolvenzverfahren nicht zum Tragen kommen. Der Insolvenzverwalter hat umfangreich dargetan, dass ihn diese Bemühungen erheblich in Anspruch genommen haben. So wurde eine Sanierung in Form eines Insolvenzplanverfahrens oder einer übertragenen Sanierung nach dem Vortrag in ausführlichen Gesprächen sowohl mit dem Vermieter der Schuldnerin als auch potenziellen Erwerbern durchgeführt. Die Herausforderung bestand neben dem aufzusetzenden Kaufvertragsentwurf darin, eine geeignete Räumlichkeit zu finden. Der geltend gemachte Zuschlag für die Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes ist nicht angemessen, da weitaus weniger als 20 Arbeitnehmer betroffen waren und somit diese Tätigkeiten nicht erheblich sind BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06- und 12. September 2019 - IX ZB 65/18 -). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen fortgeführt. Dafür ist im Grundsatz ein Zuschlag gerechtfertigt. Bei der Bemessung dieses Zuschlages ist insbesondere die konkrete Dauer zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 04.11.2004, Az. IX ZB 52/04), ferner die Größe des Unternehmens und der konkrete Arbeitsaufwand. Gegenstand des schuldnerischen Unternehmens war im Wesentlichen das Marketing und der Vertrieb von innovativen Produktideen. Während der vorläufigen Verwaltung wurden regelmäßig Besprechungstermine durchgeführt, um die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes zu schaffen und zu überwachen. Dabei wurden die jeweils anstehenden Fragen zum operativen Bereich, den Planungen für die Fortführung des Geschäftsbetriebes erörtert und Maßnahmen zur Umsetzung getroffen. Daneben wurde regelmäßig Korrespondenz per E-Mail oder Telefon geführt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Betrieb mit 4 Arbeitnehmern über ca. 2 1/2 Monate fortgeführt, so dass es sich bei der Schuldnerin in Anlehnung an § 267 I HGB um ein kleines Unternehmen handelte. Für Fortführungen von Unternehmen dieser Größenordnung und für Zeiträume bis zu 3 Monaten sehen die vergütungsrechtlichen Kommentierungen im Grundsatz 25% als angemessen an (vgl. die Aufstellungen in Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren, 4. Auflage, § 4 Ziffer 196 unter Hinweis auf Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung; Kübler/Prütting-Eickmann: Kommentar zur InsO, § 3, Rz. 44 m.w.N.; Graeber/Graeber: Onlinekommentar zur InsVV, § 11, Rn.102 ). Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter angesetzte Zuschlag ist angemessen. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08): a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 6.206,30 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %. b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR. d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR. e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 9,23 % ergibt. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Syke, 26.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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