Unternehmensinsolvenz

SST Sicherheits-, Service- und Technikgesellschaft mbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für SST Sicherheits-, Service- und Technikgesellschaft mbH mit Sitz in Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 97192). 7 Bekanntmachungen vom 23. Juli 2024 bis 18. Juni 2026.

Stammdaten

SitzEschborn
GerichtAmtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen810 IN 1407/23 S-17-5
HandelsregisterFrankfurt am Main, HRB 97192
Zeitraum23. Juli 2024 – 18. Juni 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 810 IN 1407/23 S-17-5

    810 IN 1407/23 S: In dem Insolvenzverfahren SST Sicherheits-, Service- und Technikgesellschaft mbH, Steinbacher Straße 11, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 97192), vertreten durch: Peter Herrmann, Sindlinger Straße 17, 60326 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde am 22.07.2024 um 19:15 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt: Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing, LESSING Rechtsanwälte, Schöne Aussicht 6, D 61348 Bad Homburg v. d.Höhe, Tel.: 06172/ 88 696 10, Fax: 06172/ 88 696 50, E-Mail: office@ra-lessing.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 22.07.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 810 IN 1407/23 S-17-5

    810 IN 1407/23 S-17-5 Am 22.07.2024 um 19:15 Uhr ist das Insolvenzverfahren SST Sicherheits-, Service- und Technikgesellschaft mbH, Steinbacher Straße 11, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 97192), vertreten durch: Peter Herrmann, Sindlinger Straße 17, 60326 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Holger Lessing, LESSING Rechtsanwälte, Schöne Aussicht 6, D 61348 Bad Homburg v. d.Höhe, Tel.: 06172/ 88 696 10, Fax: 06172/ 88 696 50, E-Mail: office@ra-lessing.de Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO. Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 07.10.2024 Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 21.10.2024 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen: * Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * Wahl eines Gläubigerausschusses * Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) * Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens * Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO) bzw. Aufhebung der Anordnung (§ 272 InsO), der Mitwirkung des Gläubigerausschusses (§ 276 InsO), der Mitwirkung der Überwachungsorgane (§ 276a InsO) sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit (§ 277 InsO) * gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 24.07.2024

  3. Nr. 3SonstigesAz. 810 IN 1407/23 S-17-5

    810 IN 1407/23 S-17-5 - In dem Insolvenzverfahren SST Sicherheits-, Service- und Technikgesellschaft mbH, Steinbacher Straße 11, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 97192), vertreten durch: Peter Herrmann, Sindlinger Straße 17, 60326 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 16.06.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 30.06.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 29.04.2025

  4. Nr. 4SonstigesAz. 810 IN 1407/23 S-17-5

    810 IN 1407/23 S-17-5 In dem Insolvenzverfahren SST Sicherheits-, Service- und Technikgesellschaft mbH, Steinbacher Straße 11, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 97192), vertreten durch: Peter Herrmann, Sindlinger Straße 17, 60326 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 29.12.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 12.01.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 11.11.2025

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1407/23 S-17-5

    810 IN 1407/23 S-17-5 In dem Insolvenzverfahren SST Sicherheits-, Service- und Technikgesellschaft mbH, Steinbacher Straße 11, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 97192), vertr. d.: Peter Herrmann, Sindlinger Straße 17, 60326 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Frankfurt am Main , 10.03.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 1407/23 S-17-5

    810 IN 1407/23 S-17-5: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SST Sicherheits-, Service- und Technikgesellschaft mbH, Steinbacher Straße 11, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 97192), vertr. d.: Peter Herrmann, Sindlinger Straße 17, 60326 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt: Vergütung EUR XXX Auslagen EUR XXX Umsatzsteuer EUR XXX Summe EUR XXX Gründe: Aus der maßgeblichen Masse von EUR 14.133,83 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV. Aus der maßgeblichen Masse von EUR 14.133,83 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR XXX, die insbesondere aufgrund der Seitens des Insolvenzverwalters aufgrund des nicht vorhandenen Geschäftsführers und der fehlenden Buchhaltung geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 25% auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR XXX rechtfertigt. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 18.06.2026

  7. Nr. 7SonstigesAz. 810 IN 1407/23 S-17-5

    810 IN 1407/23 S-17-5: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SST Sicherheits-, Service- und Technikgesellschaft mbH, Steinbacher Straße 11, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 97192), vertr. d.: Peter Herrmann, Sindlinger Straße 17, 60326 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 17.08.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO), Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie das Schlussverzeichnis. Amtsgericht Frankfurt am Main, 18.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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