Sono Motors GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Sono Motors GmbH mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 224131). 16 Bekanntmachungen vom 18. Januar 2024 bis 31. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | München |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht München |
| Handelsregister | München, HRB 224131 |
| Bundesland | Bayern |
| Branche | Automotive (Hersteller, Zulieferer & Handel) |
| Zeitraum | 18. Januar 2024 – 31. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 16 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Barthstraße 16, 80339 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 22.11.2023. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 85 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 22.11.2023 wird Bezug genommen.Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 67.087,50 EUR festzusetzen.Als Vergütungssatz wird ein Bruchteil des vorstehenden Berechnungswertes geltend gemacht. Die Regelvergütung eines vorläufigen Sachwalters wird durch § 12a Abs. 1 S. 2 InsVV mit einem Bruchteil von 25 % der Vergütung eines Sachwalters festgesetzt. Angesichts der Regelvergütung eines Sachwalters gemäß § 12 Abs. 1 InsVV i.H.v. 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters entspricht die Regelvergütung eines vorläufigen Sachwalters 15 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters.Auch einem vorläufigen Sachwalter können Zu- und Abschläge auf seine Regelvergütung zustehen. § 3 ist auf die Vergütung des vorläufigen Sachwalters insoweit anwendbar.Während des (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin über 4 Monate unverändert fortgeführt. Die Entwicklung der Fahrzeug-Solartechnologie wurde dabei fortgesetzt. Desweiteren waren verschiedenen Tätigkeiten in diesem Zusammenhang erforderlich, wie die Räumung nicht mehr benötigter Mietflächen. Die Liquiditätsentwicklung war eng zu überwachen. Zeitintensiv war die Überwachung des Forderungseinzugs. Für die im Rahmen der Betriebsfortführung entfalteten Tätigkeiten ist ein Zuschlag von 15 % gerechtfertigt.Viele Arbeitnehmer und Lieferanten kamen aus dem Ausland. Die Kommunikation, der gesamte M& A Prozess, Mitarbeitermeetings, Mitarbeiterinformationen, Q&As, Workshops und Präsentationen erfolgten daher auf Englisch und Deutsch. Hierdurch entstand ein erheblicher Mehraufwand. Für den Mehraufwand ist ein Zuschlag von 5 % angemessen.Vorliegend gibt es eine enge Konzernverflechtung zur Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, die ihren Sitz ebenfalls am Sitz der Insolvenzschuldnerin hat und eine niederländische Aktiengesellschaft ist, die an der amerikanischen Börse (NASDAQ) gelistet ist. Die Inter-Company Verrechnungen mussten stetig überwacht werden. Die Patronatserklärung zugunsten der Schuldnerin wurde geprüft. Der Konzerndienstleistungsvertrag wurde ebenso geprüft. Angesichts der entfalteten Tätigkeiten ist Zuschlag von 5 % angemessen.Unmittelbar nach Antragstellung hat die Schuldnerin unter Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters das Insolvenzgeld für alle Arbeitnehmer organisiert. Im Verlauf musste eine rollierende Insolvenzgeldvorfinanzierung erfolgen. In diesem Zusammenhang fanden verschiedene zeitintensive Tätigkeiten statt. Wegen der Einschaltung eines Personaldienstleisters bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgt ein Abschlag von 5 %. Insgesamt ist für die Unterstützung des vorläufigen Sachwalters bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung und der nachgelagerten Überwachung ein Zuschlag von 5 % angemessen.Im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung fand eine überdurchschnittlich häufige Befassung mit Arbeitnehmerbelangen statt. Es wurden Kündigungen gegenüber 250 Arbeitnehmern ausgesprochen. In diesem Zusammenhang gab es zahlreiche Rückfragen und auch Kündigungsschutzprozesse. Aufgrund der Einschaltung externer Kanzleien erfolgt ein Abschlag von 5 %. Insgesamt ist ein Zuschlag von 5% ist angemessen. Die intensive Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss und die Vor- und Nachbereitung von sechs Ausschusssitzungen rechtfertigt vorliegend einen Zuschlag von 10 %. Es wurde ein umfangreicher Dual Track-M&A-Prozess (Insolvenzplan, Asset Deal) unter Einschaltung eines M&A Beraters durchgeführt. Der Zuschlagsrahmen würde sich zwischen 35 % bis 50 % bewegen, wobei wegen der Einschaltung des M&A Beraters ein Abzug von 15 % erfolgt. Letztlich ist insoweit ein Zuschlag von 10% gerechtfertigt.Im Rahmen der Vorbereitung der vorliegenden Sanierung, bei der Sicherung von Vermögenswerten, sowie der Beurteilung steuerrechtlicher Fragen wurden schwierige Rechtsfragen geklärt. Insbesondere die Entwicklung und Prüfung unterschiedlicher Restrukturierungskonzepte und Erstellung/Prüfung entsprechender Vertragsentwürfe, z.T. unter Einschaltung externer Kanzleien stellte einen erheblichen Mehraufwand dar. Zeitaufwendige Verhandlungen mit PayPal und Adyen, steuerliche Organschaft mit der Muttergesellschaft und Prüfung von Vorsteuer für 6 Länder führten ebenfalls zu einem erheblichen Mehraufwand. Nach Rechtsprechung und Literatur wäre ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt. Da externe Kanzleien eingeschaltet wurden, erfolgt ein Abschlag von 10 %. Insgesamt ist für den erheblichen Mehraufwand ein Zuschlag von 10 % gerechtfertigt. Hinsichtlich der Klärung kapitalmarktrechtlicher Besonderheiten, insbesondere Fragen der Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Anforderungen, auch nach dem amerikanischen Börsenrecht entstand ein tatsächlicher Mehraufwand. Da die Unterstützung durch externe Kapitalmarktrechtler eingeholt wurde, erfolgt ein Abschlag von 5 %. Letztlich ist hier ein Zuschlag von 5 % angemessen. Mit mehr als 19.700 Gläubigern fiel ein erhöhter Kommunikationsaufwand an. Auch musste die digitale Forderungsabwicklung vorbereitet werden. Dies war kosten- und zeitintensiv. Eine derart hohe Gläubigeranzahl führt zu einer überdurchschnittlichen Belastung. Ein Zuschlag von 30 % ist hier angemessen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 85 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.01.2024
- Nr. 2BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit vertreten durch Frau Ulbricht für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 13.02.2024.Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 01.09.2023 zum Mitglied des Gläubigerausschusses (§ 67 InsO) bestellt. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17, 18 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 200,00 EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren, das sich durch eine internationale Kundschaft und Belegschaft, sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft. Die Muttergesellschaft der Schuldnerin ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die an der amerikanischen Börse gelistet ist. Deswegen waren Besonderheiten des Kapitalmarktrechts, des niederländischen Gesellschaftsrechts und US-amerikanischer Börsenvorschriften mittelbar auch für das Insolvenzverfahren der Schuldnerin relevant. Die Komplexität des Verfahrens führte zu einer qualitativ intensiveren Tätigkeit mit durchschnittlich erhöhten Zeitaufwand. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde ein langwieriger und komplexer M& A-Prozess begleitet. Es musste weiter über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan entschieden werden.Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch die Schuldnerin und den Sachwalter als sachgerecht bestätigt. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 17,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Auslagen wurden durch Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.02.2024
- Nr. 3BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Danilo Hauch für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 08.02.2024.Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 01.09.2023 zum Mitglied des Gläubigerausschusses (§ 67 InsO) bestellt. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17, 18 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren, das sich durch eine internationale Kundschaft und Belegschaft, sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft. Die Muttergesellschaft der Schuldnerin ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die an der amerikanischen Börse gelistet ist. Deswegen waren Besonderheiten des Kapitalmarktrechts, des niederländischen Gesellschaftsrechts und US-amerikanischer Börsenvorschriften mittelbar auch für das Insolvenzverfahren der Schuldnerin relevant. Die Komplexität des Verfahrens führte zu einer qualitativ intensiveren Tätigkeit mit durchschnittlich erhöhten Zeitaufwand. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde ein langwieriger und komplexer M& A-Prozess begleitet. Es musste weiter über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan entschieden werden.Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch die Schuldnerin und den Sachwalter als sachgerecht bestätigt. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 21,9 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.02.2024
- Nr. 4BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Danilo Hauch für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 08.02.2024.Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 23.05.2023 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22 a InsO) bestellt. Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt 250,00 EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren, das sich durch eine internationale Kundschaft und Belegschaft, sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft. Die Muttergesellschaft der Schuldnerin ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die an der amerikanischen Börse gelistet ist. Deswegen waren Besonderheiten des Kapitalmarktrechts, des niederländischen Gesellschaftsrechts und US-amerikanischer Börsenvorschriften mittelbar auch für das Insolvenzverfahren der Schuldnerin relevant. Die Komplexität des Verfahrens führte zu einer qualitativ intensiveren Tätigkeit mit durchschnittlich erhöhten Zeitaufwand. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde ein langwieriger und komplexer M& A-Prozess begleitet. Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch die Schuldnerin und den Sachwalter als sachgerecht bestätigt. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 14,9 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.02.2024
- Nr. 5BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses OFFCON GmbH vertreten durch Herrn Hübner für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 09.02.2024.Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 23.05.2023 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22 a InsO) bestellt. Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt 250,00 EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren, das sich durch eine internationale Kundschaft und Belegschaft, sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft. Die Muttergesellschaft der Schuldnerin ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die an der amerikanischen Börse gelistet ist. Deswegen waren Besonderheiten des Kapitalmarktrechts, des niederländischen Gesellschaftsrechts und US-amerikanischer Börsenvorschriften mittelbar auch für das Insolvenzverfahren der Schuldnerin relevant. Die Komplexität des Verfahrens führte zu einer qualitativ intensiveren Tätigkeit mit durchschnittlich erhöhten Zeitaufwand. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde ein langwieriger und komplexer M& A-Prozess begleitet. Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch die Schuldnerin und den Sachwalter als sachgerecht bestätigt. Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses OFFCON GmbH vertreten durch Herrn Hübner für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wurde festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.02.2024
- Nr. 6BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Rechtsanwälte Gericke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Marc Gericke für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 09.02.2024.Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 23.05.2023 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22 a InsO) bestellt. Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren, das sich durch eine internationale Kundschaft und Belegschaft, sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft. Die Muttergesellschaft der Schuldnerin ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die an der amerikanischen Börse gelistet ist. Deswegen waren Besonderheiten des Kapitalmarktrechts, des niederländischen Gesellschaftsrechts und US-amerikanischer Börsenvorschriften mittelbar auch für das Insolvenzverfahren der Schuldnerin relevant. Die Komplexität des Verfahrens führte zu einer qualitativ intensiveren Tätigkeit mit durchschnittlich erhöhten Zeitaufwand. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde ein langwieriger und komplexer M& A-Prozess begleitet. Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch die Schuldnerin und den Sachwalter als sachgerecht bestätigt. Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 19 Stunden und 52 Minuten war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.02.2024
- Nr. 7BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwälte Gericke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten durch Herr Rechtsanwalt Gericke für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 09.02.2024.Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 01.09.2023 zum Mitglied des Gläubigerausschusses (§ 67 InsO) bestellt. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17, 18 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 300,00 EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren, das sich durch eine internationale Kundschaft und Belegschaft, sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft. Die Muttergesellschaft der Schuldnerin ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die an der amerikanischen Börse gelistet ist. Deswegen waren Besonderheiten des Kapitalmarktrechts, des niederländischen Gesellschaftsrechts und US-amerikanischer Börsenvorschriften mittelbar auch für das Insolvenzverfahren der Schuldnerin relevant. Die Komplexität des Verfahrens führte zu einer qualitativ intensiveren Tätigkeit mit durchschnittlich erhöhten Zeitaufwand. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde ein langwieriger und komplexer M& A-Prozess begleitet. Es musste weiter über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan entschieden werden.Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch die Schuldnerin und den Sachwalter als sachgerecht bestätigt. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 78,68 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die Auslagen in Höhe von 809,09 EUR waren festzusetzen. Die Auslagen wurden durch Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.02.2024
- Nr. 8BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 29.02.2024 aufgehoben. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO. Das Amt des Sachwalters besteht insoweit fort (§ 261 Abs. 1 S. 2 InsO). Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.02.2024
- Nr. 9BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit vertreten durch Frau Ulbricht für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 14.02.2024.Die Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 23.05.2023 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22 a InsO) bestellt. Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt 200,00 EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren, das sich durch eine internationale Kundschaft und Belegschaft, sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft. Die Muttergesellschaft der Schuldnerin ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die an der amerikanischen Börse gelistet ist. Deswegen waren Besonderheiten des Kapitalmarktrechts, des niederländischen Gesellschaftsrechts und US-amerikanischer Börsenvorschriften mittelbar auch für das Insolvenzverfahren der Schuldnerin relevant. Die Komplexität des Verfahrens führte zu einer qualitativ intensiveren Tätigkeit mit durchschnittlich erhöhten Zeitaufwand. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde ein langwieriger und komplexer M& A-Prozess begleitet. Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch die Schuldnerin und den Sachwalter als sachgerecht bestätigt. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 20,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.02.2024
- Nr. 10BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses OFFCON GmbH vertreten durch Herrn Hübner für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 09.02.2024.Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 01.09.2023 zum Mitglied des Gläubigerausschusses (§ 67 InsO) bestellt. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17, 18 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 250,00 EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren, das sich durch eine internationale Kundschaft und Belegschaft, sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft. Die Muttergesellschaft der Schuldnerin ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die an der amerikanischen Börse gelistet ist. Deswegen waren Besonderheiten des Kapitalmarktrechts, des niederländischen Gesellschaftsrechts und US-amerikanischer Börsenvorschriften mittelbar auch für das Insolvenzverfahren der Schuldnerin relevant. Die Komplexität des Verfahrens führte zu einer qualitativ intensiveren Tätigkeit mit durchschnittlich erhöhten Zeitaufwand. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde ein langwieriger und komplexer M& A-Prozess begleitet. Es musste weiter über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan entschieden werden.Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch die Schuldnerin und den Sachwalter als sachgerecht bestätigt. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 41,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für die Auslagen in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Auslagen wurden durch Vorlage der entsprechenden Belege nachgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 23.02.2024
- Nr. 11BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses DEDERICHS REINECKE & Partner vertreten durch Herrn Reinecke für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubitgerausschuss wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.02.2024.Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 23.05.2023 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren (§ 22 a InsO) bestellt. Ein Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 21 Abs. 1a InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss beträgt 250,00 EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren, das sich durch eine internationale Kundschaft und Belegschaft, sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft. Die Muttergesellschaft der Schuldnerin ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die an der amerikanischen Börse gelistet ist. Deswegen waren Besonderheiten des Kapitalmarktrechts, des niederländischen Gesellschaftsrechts und US-amerikanischer Börsenvorschriften mittelbar auch für das Insolvenzverfahren der Schuldnerin relevant. Die Komplexität des Verfahrens führte zu einer qualitativ intensiveren Tätigkeit mit durchschnittlich erhöhten Zeitaufwand. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde ein langwieriger und komplexer M& A-Prozess begleitet. Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch die Schuldnerin und den Sachwalter als sachgerecht bestätigt. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für BETRAG Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.02.2024
- Nr. 12BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses DEDERICHS REINECKE & Partner vertreten durch Herrn Reinecke für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 23.02.2024.Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom 01.09.2023 zum Mitglied des Gläubigerausschusses (§ 67 InsO) bestellt. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner bzw. ihrer Tätigkeit und Ersatz der entstandenen Auslagen. Die Vergütung ist gem. § 17, 18 InsVV nach Zeitaufwand des Mitglieds für die Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt nach Beendigung der Tätigkeit.Der beantragte und sich angesichts der besonderen Anforderungen im Verfahren sowie der Qualifikation des Mitglieds im gesetzlichen Rahmen befindende Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 250,00 EUR. Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches und anspruchsvolles Verfahren, das sich durch eine internationale Kundschaft und Belegschaft, sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft. Die Muttergesellschaft der Schuldnerin ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die an der amerikanischen Börse gelistet ist. Deswegen waren Besonderheiten des Kapitalmarktrechts, des niederländischen Gesellschaftsrechts und US-amerikanischer Börsenvorschriften mittelbar auch für das Insolvenzverfahren der Schuldnerin relevant. Die Komplexität des Verfahrens führte zu einer qualitativ intensiveren Tätigkeit mit durchschnittlich erhöhten Zeitaufwand. Es gab regelmäßig schwierige Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Weiter wurde ein langwieriger und komplexer M& A-Prozess begleitet. Es musste weiter über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan entschieden werden.Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt und durch die Schuldnerin und den Sachwalter als sachgerecht bestätigt. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung Treuhandschaft Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von [Wert Insolvenzmasse] EUR auszugehen. Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für 9,75 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.02.2024
- Nr. 13BekanntmachungAz. 1513 IN 1350/23
1513 IN 1350/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Christians Jona, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Barthstraße 16, 80339 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 19.01.2024. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 270 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.01.2024 wird Bezug genommen. Die Schuldnerin hat den Antrag als sachgerecht bestätigt. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Nach §§ 12 Abs 1, 10, 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 270 % gerechtfertigt. Während des Eigenverwaltungsverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, die ein großes Unternehmen ist, über 6 Monate unverändert fortgeführt. Es waren verschiedene Tätigkeiten in diesem Zusammenhang erforderlich. Die Liquiditätsentwicklung war eng zu überwachen. Zeitintensiv war die Überwachung des Forderungseinzugs. Für die im Rahmen der Betriebsfortführung entfalteten Tätigkeiten ist ein Zuschlag von 15 % gerechtfertigt. Viele Arbeitnehmer und Lieferanten kamen aus dem Ausland. Die Kommunikation, der gesamte M&A Prozess, Mitarbeitermeetings, Mitarbeiterinformationen, Q&As, Workshops und Präsentationen erfolgten daher auf Englisch und Deutsch. Hierdurch entstand ein erheblicher Mehraufwand. Für den Mehraufwand ist ein Zuschlag von 5 % angemessen. Vorliegend gibt es eine enge Konzernverflechtung zur Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, die ihren Sitz ebenfalls am Sitz der Insolvenzschuldnerin hat und eine niederländische Aktiengesellschaft ist, die an der amerikanischen Börse (NASDAQ) gelistet ist. Die Inter-Company Verrechnungen mussten stetig überwacht werden. Der Konzerndienstleistungsvertrag wurde ebenso überwacht. Angesichts der entfalteten Tätigkeiten ist ein Zuschlag von 5 % angemessen. Im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung fand eine überdurchschnittlich häufige Befassung mit Arbeitnehmerbelangen statt, insbesondere eine laufende Information von Mitarbeitern über den Verfahrensgang, die Abhaltung von wöchentlichen Mitarbeiterversammlungen, die Verlängerung und Aufhebung von Arbeitsverträgen, 2 x Massenkündigungen, Masseanzeigen, die Bearbeitung von Kündigungsschutzprozessen, das Erstellen von Vergleichsvereinbarungen, Halteprämien. Dies erfolgte z.T. unter Einschaltung externer Kanzleien, weshalb ein Abschlag von 25 % erfolgt. Insgesamt ist ein Zuschlag von 15% ist angemessen. Die intensive Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss und die Vor- und Nachbereitung von sechs Ausschusssitzungen rechtfertigt vorliegend einen Zuschlag von 10 %. Das Verfahren war geprägt durch zeitintensive und schwierige Vertragsverhandlungen, sowie durch die Mitwirkung an der Erstellung und Überwachung einer umfangreichen und komplexen Vertragsdokumentation im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung einer Sanierung. Es wurden intensive Verhandlungen mit mehreren Interessenten geführt, wobei ein umfangreiches Vertragswerk erstellt wurde. Dies geschah, z.T. unter Einschaltung einer externen Kanzlei, weshalb ein Abschlag von 25 % erfolgt. Letztlich ist insoweit ein Zuschlag von 35% gerechtfertigt. Hinsichtlich der Klärung kapitalmarktrechtlicher Besonderheiten, insbesondere Fragen der Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Anforderungen, auch nach dem amerikanischen Börsenrecht entstand ein tatsächlicher Mehraufwand. Da die Unterstützung durch externe Kapitalmarktrechtler eingeholt wurde, erfolgt ein Abschlag von 5 %. Letztlich ist hier ein Zuschlag von 5 % angemessen. Mit mehr als 19.700 Gläubigern fiel ein erhöhter Kommunikationsaufwand an. Auch musste die digitale Forderungsabwicklung umgesetzt werden. Dies war kosten- und zeitintensiv. Eine derart hohe Gläubigeranzahl führt zu einer überdurchschnittlichen Belastung. Aufgrund der hohen Gläubigerzahl war die Vorbereitung und Ablauforganisation sowohl des Berichts- und Prüfungstermins als auch der Erörtertungs- und Abstimmungstermins sehr aufwendig. Ein Zuschlag von 200 % ist hier angemessen. Die Schuldnerin hat einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Erstellung und Überwachung des Insolvenzplans erforderte einen weit über dem Durchschnitt liegenden Arbeits- und Abstimmungsaufwand, der insbesondere der Vielschichtigkeit der zugrundeliegenden Transaktion mit dem Investor geschuldet war. Die Verträge waren äußerst komplex und in englischer Sprache verfasst. Auch die hohe Gläubigeranzahl von rund 20.000 Gläubigern und insbesondere das Risiko, dass weitere erhebliche Gläubigerforderungen von bislang unbekannten Gläubigern auch noch nach Rechtskraft des Insolvenzplans erfolgreich geltend gemacht werden können, erforderte besondere Beachtung der Sachwaltung. Die Sachwaltung hat die Zustellung des Plans an die Gläubiger vorgenommen, vielen Gläubigern im Nachgang die Planinhalte erläutert und nachdem drei Gläubiger Rechtmittel gegen den Plan eingelegt haben, hierzu ausführlich Stellung genommen. Aufgrund der Komplexität des vorgelegten Plans und des damit verbundenen Zeitaufwands ist ein Zuschlag von 50 % gerechtfertigt. Gem. § 10 i.V.m. § 3 Abs. 2 a) InsVV rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters regelmäßig einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Sachwalter, da all die Tätigkeiten, die ein vorläufiger Sachwalter bereits erbracht hat, von dem endgültigen Sachwalter nicht mehr zu erbringen sind bzw. er auf diesen aufbauen kann. Es erfolgt ein Abschlag von 10 %, da eine wesentliche Arbeitserleichterung hier nicht vorlag. Vorliegend ist insgesamt ein Zuschlag von 270% gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.02.2024
- Nr. 14SicherungsmaßnahmenAz. 1509 IN 1957/26
509 IN 1957/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Azhar Denis und Schiermeister Jan Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | Beschluss: Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 29.05.2026 um 10:10 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Marlene Scheinert, Radlkoferstraße 2, 81373 München, Telefon: +49(89)858963-3, Telefax: +49(89)858963-445. Es wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind. Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 29.05.2026
- Nr. 15SicherungsmaßnahmenAz. 1509 IN 1957/26
1509 IN 1957/26 In dem Verfahren über den Antrag d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 93, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsfüh- rer Azhar Denis und Schiermeister Jan Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen Beschluss: Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.05.2026 wird im Rubrum wie folgt berichtigt: Die Anschrift der Schuldnerin lautet richtig: Waldmeisterstraße 93. Gründe: Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor. Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.06.2026
- Nr. 16EröffnungenAz. 1509 IN 1957/26
1509 IN 1957/26 | In dem Verfahren über den Antrag d. Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 93, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Azhar, Denis und Schiermeister, Jan Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131 - Schuldnerin - auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 31.07.2026 um 10.00 Uhr eröffnet. 2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Scheinert Marlene Radlkoferstraße 2, 81373 München Telefon: +49(89)858963-3 Telefax: +49(89)858963-445 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 03.09.2026 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; die Insolvenzverwalterin kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Die Insolvenzverwalterin muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 06.10.2026, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 06.10.2026, 09:30 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. Stock, Infanteriestraße 5, 80797 München Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 22.05.2026 beim Insolvenzgericht München eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.