Soli Infratechnik GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Soli Infratechnik GmbH mit Sitz in Isernhagen (Amtsgericht Hannover, HRB 212134). 10 Bekanntmachungen vom 23. Mai 2024 bis 05. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Isernhagen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Hannover |
| Aktenzeichen | 904 IN 286/24 - 5 - |
| Handelsregister | Hannover, HRB 212134 |
| Zeitraum | 23. Mai 2024 – 05. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 10 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 904 IN 286/24 - 5 -
904 IN 286/24 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Soli Infratechnik GmbH, Kollberg 1, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 212134), vertr. d.: Jean-Marc Peltré, Poppenburger Straße 12, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), ist am 23.05.2024 um 11:48 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover, Tel.: 0511 3539550, Fax: 0511 35395511 bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Hannover, 23.05.2024 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/gericht/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-165325.html Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
- Nr. 2SonstigesAz. 904 IN 286/24 - 5 -
904 IN 286/24 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Soli Infratechnik GmbH, Kollberg 1, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 212134), vertr. d.: Jean-Marc Peltré, Poppenburger Straße 12, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), Amtsgericht Hannover, 19.06.2024
- Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 904 IN 286/24 - 5 -
904 IN 286/24 - 5 -: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Soli Infratechnik GmbH, Kollberg 1, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 212134), vertr. d.: Jean-Marc Peltré, Poppenburger Straße 12, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 23.05.2024 um 11:48 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Hannover, 24.07.2024
- Nr. 4EröffnungenAz. 904 IN 286/24 - 5 -
904 IN 286/24 - 5 -: Über das Vermögen der Soli Infratechnik GmbH, Kollberg 1, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 212134), vertr. d.: Jean-Marc Peltré, Poppenburger Straße 12, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), ist am 01.08.2024 um 10:36 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Silvio Höfer, Grupenstraße 2, 30159 Hannover, Tel.: 0511 3539550, Fax: 0511 35395511. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 30.09.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 30.10.2024, 10:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Hannover, 02.08.2024 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de/gericht/datenschutzerklaerung/datenschutzerklaerung-165325.html Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
- Nr. 5SonstigesAz. 904 IN 286/24 - 5 -
904 IN 286/24 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Soli Infratechnik GmbH, Kollberg 1, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 212134), vertr. d.: Jean-Marc Peltré, Poppenburger Straße 12, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO). Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Hannover, 14.07.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 904 IN 286/24 - 5 -
904 IN 286/24 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Soli Infratechnik GmbH, Kollberg 1, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 212134), vertr. d.: Jean-Marc Peltré, Poppenburger Straße 12, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Silvio Höfer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 09.07.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 15.113.436,88 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. Mit dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter vom 09.07.2025 übersandte er u. a. eine Anlage, in der eine Aufstellung zu finden ist, welche Dienstleister von ihm in seiner Zeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beauftragt bzw. auf welche Dienstleister, die bereits von der Schuldnerin beauftragt worden waren, er in der Ausführung seines Amts als vorläufiger Insolvenzverwalter zugreifen konnte (Bl 2296 d. a.) Der Insolvenzverwlater beantragte neben der Bruchteilsvergütung Zuschläge für folgende Tatbestände: a. Betriebsfortführung in Höhe von 55%, b. Konzernverflechtung mit Auslandsberührung in Höhe von 25%, c. Betriebsstätten und Projektstandorte in Höhe von 25%, d. Bemühungen um übertragende Sanierung in Höhe von 40%, e.Überarbeitung der Buchhaltung in Höhe von 10%, f. Arbeitnehmerangelegenheiten (Anzahl Arbeitnehmer, Insolvenzgeldvorfinanzierung) in Höhe von 90%, g. (vorläufiger) Gläubigerausschuss in Höhe von 5%. In Summe ein Gesamtzuschlag von 250%, den er jedoch in der Gesamtbetrachtung und -würdigung auf 230% reduziert hat. Der Bruchteilsvergütung wurde ein Zuschlag für Konzernverflechtung mit Auslandsberührung in Höhe von 25% hinzuaddiert. Des Weiteren wurde für Betriebsfortführung ein Zuschlag von 35% hinzugerechnet. Die vom Antragsteller darüberhinaus gehenden 20% wurden abgesetzt. Bei der Höhe das Zuschlages berücksichtigt das Gericht, dass die Schuldnerin nach § 267 Abs. 3 HGB eine sogenannte große Kapitalgesellschaft ist und auch die Fortführungsbemühungen über einen Zeitraum von 2,5 Monaten. Zudem berücksichtigt das Geicht bei der Höhe des festgesetzten Zuschlages auch die Anzahl der Betriebsstätten der Schuldnerin. Abschlagsmindernd hat sich ausgewirkt, dass es insgesamt 5 Dienstleister gab, die die Betriebsfortführung begleitet haben (Bl 2296 d. A.) Dabei spielt es keine Rolle, ob diese von der Schuldnerin bereits beauftragt worden sind oder vom vorläufigen Insolvenzverwalter. Entscheidend ist vielmehr, dass diese die Amtsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters erleichtert haben. Der vom Insolvenzverwalter für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag für Betriebsstätten und Projektstandorte von 25% wird abgesetzt. Dass die unternehmerisch tätige Schuldnerin ihrer Geschäftstätigkeit nicht nur an einem Ort nachgeht, ist ein Regelzumstand, der für sich genommen keine Erhöhung der Vergütung rechtfertigt (Graeber/Graeber, InsVV 4. Auflage, § 11 Rn. 157). Eine besonders große Zahl unterschiedlicher Betriebsstätten bzw. die notwendigkeit der Fortführung der shculdnerischen Geschäftstätigkeit an zahlreichen unterschiedlichen Orten bzw. an eher schwierigzu erreichenden Orten ist im Rahmen des Zuschlages für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens zu berücksichtigen, rechtfertigt jedoch keinen einzelnen Zuschlag neben einem Fortführungszuschlag (ebenda). Der beantragte Zuschlag für die Bemühungen um übertragende Sanierung in Höhe von 40% wird festgesetzt in Höhe von 25%. Die Absetzung war notwendig, da aus der Aufstellung der Dienstleister (Bl 2296 d. A) hervorgeht, dass eine M & A Beratung stattgefunden hat sowie eine rechtliche Beratung stattgefunden hat. Der beantragte Zuschlag für Buchhaltung in Höhe von 10% wird abgesetzt. Die Absetzung war erforderlich, da für die Insolvenzbuchhaltung eine Dritte beauftragt worden ist (Bl 2296 d. A.). Der beantragte Zuschlag für Arbeitnehmerangelegenheiten wird auf 70% festgesetzt. Die darüber hinaus gehenden beantragten 20% werden abgesetzt, da eine Dritte den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstützt hat (Bl 2296 d. a.). Der beantragte Zuschlag für (vorläufiger) Gläubigerausschuss in Höhe von 5 % wird abgesetzt, da das Gericht nicht erkennen kann, welche konkreten Tätigkeiten vorliegen, die dem vorläufigen Insolvenzverwalter seine Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss erschwert haben. Aus den Ausführungen im Antrag gehen jedenfalls, aus der Sicht des Gerichtes, die normalen Tätigkeiten hervor, die grundsätzlich immer dann zu erledigen sind, wenn ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt worden ist. In der Gesamtbetrachtung - und würdigung ist ein Gesamtzuschlag von 155% im Hinblick auf die Tätigkeiten der Dritten ausreichend. Die vom Antragsteller dargelegte Annahme, dass die Unterstützung der Dienstleister bei seiner Gesamteinschätzung (Zuschläge in Höhe von 230%) bereits zum Tragen gekommen ist, hält das Gericht für eine Fehleinschätzung. II. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hannover, 19.08.2025
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 904 IN 286/24 - 5 -
904 IN 286/24 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Soli Infratechnik GmbH, Kollberg 1, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 212134), vertr. d.: Jean-Marc Peltré, Poppenburger Straße 12, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Rechtsanwalt Fouladfar festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 30.07.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Rechtsanwalt Fouladfar die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hannover, 19.09.2025
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 904 IN 286/24 - 5 -
904 IN 286/24 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Soli Infratechnik GmbH, Kollberg 1, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 212134), vertr. d.: Jean-Marc Peltré, Poppenburger Straße 12, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Hannover, vertreten d. Frau Claudia Zahn festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 07.01.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Hannover, vertreten d. Frau Claudia Zahn die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hannover, 09.02.2026
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 904 IN 286/24 - 5 -
904 IN 286/24 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Soli Infratechnik GmbH, Kollberg 1, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 212134), vertr. d.: Jean-Marc Peltré, Poppenburger Straße 12, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds VHV Hannover Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch Herrn Michael Werner festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 04.02.2026 beantragte das Gläubigerausschussmitglied VHV Hannover Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch Herrn Michael Werner die Festsetzung der Vergütung. Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 300,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Hannover, 10.03.2026
- Nr. 10SonstigesAz. 904 IN 286/24 - 5 -
904 IN 286/24 - 5 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Soli Infratechnik GmbH, Kollberg 1, 30916 Isernhagen (AG Hannover, HRB 212134), vertr. d.: Jean-Marc Peltré, Poppenburger Straße 12, 30974 Wennigsen (Deister), (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 03.07.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Hannover, 04.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.