Unternehmensinsolvenz

sidion GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für sidion GmbH mit Sitz in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart, HRB 774151). 11 Bekanntmachungen vom 03. Februar 2025 bis 19. März 2026.

Stammdaten

SitzStuttgart
GerichtAmtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen9 IN 2169/24
HandelsregisterStuttgart, HRB 774151
BundeslandBaden-Württemberg
BrancheIT, Software & Kommunikation
Zeitraum03. Februar 2025 – 19. März 2026
Bekanntmachungen11

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 9 IN 2169/24

    9 IN 2169/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. sidion GmbH, Reuchlinstr. 27, 70176 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Nicolai Christopher Ding und René Boris Sutorius Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774151 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2025 um 12.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Norman Häring Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart Telefon: 0711 2804393 Telefax: 0711 2804394 Email: haering@tiefenbacher.de 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 17.03.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 25.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Mittwoch, 09.04.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 305, 3. OG, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Mittwoch, 09.04.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 305, 3. OG, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern Kreissparkasse Waiblingen, Alter Postplatz 8, 71332 Waiblingen, Ansprechpartner Philipp Hagemeier Gläubiger) Horváth & Partner GmbH, Rotebühlstraße 100, 70178 Stuttgart, Ansprechpartner Alexander Brauchle (Vermieter) Bundesagentur für Arbeit Stuttgart, Nordbahnhofstraße 30-34, 70191 Stuttgart 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße 5 70190 Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 03.02.2025

  2. Nr. 2SonstigesAz. 9 IN 2169/24

    9 IN 2169/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. sidion GmbH, Reuchlinstr. 27, 70176 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Nicolai Christopher Ding und René Boris Sutorius Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774151 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt | Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Mittwoch, 21.05.2025, 10:30 Uhr Sitzungssaal 402, 4. OG, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Soweit ein Gläubiger am Termin persönlich teilnehmen möchte, möge er für das Mitführen eines Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass) eigenständig Sorge tragen. Soweit die geltend gemachte Forderung nicht bereits aus der Insolvenztabelle oder aus der Anlage zum Insolvenzplan ersichtlich sein sollte, mögen ausreichende Unterlagen zum Nachweis der Forderung im Termin vorgelegt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Erörterungs- und Abstimmungstermin inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans möglich sind, § 240 InsO. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gem. § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer, 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und 2. gegen den Plan gestimmt hat und 3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln befriedigt werden kann. Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 22.04.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 9 IN 2169/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. sidion GmbH, Reuchlinstr. 27, 70176 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Nicolai Christopher Ding und René Boris Sutorius Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774151 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt hat das Amtsgericht Stuttgart am 20.05.2025 beschlossen: Auf Antrag der Schuldnerin wird der Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan am Mittwoch, 21.05.2024, 10:30 Uhr aufgehoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Amtsgericht Stuttgart, 20.05.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 2169/24

    9 IN 2169/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der sidion GmbH, Reuchlinstr. 27, 70176 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Nicolai Christopher Ding und René Boris Sutorius Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774151 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt wurde die Vergütung des Mitglieds im vorläufigen Gläubigerausschuss Kreissparkasse Waiblingen (Ansprechpartner Philipp Hagemeier u. a.) Alter Postplatz 8, 71332 Waiblingen mit Beschluss vom 12.06.2025 festgesetzt. Der Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Amtsgericht Stuttgart, 12.06.25

  5. Nr. 5SonstigesAz. 9 IN 2169/24

    9 IN 2169/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. sidion GmbH, Reuchlinstr. 27, 70176 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Nicolai Christopher Ding und René Boris Sutorius Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774151 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt | Terminsbestimmung: Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über nachfolgenden Sachverhalt: Die eigenverwaltete Schuldnerin zu ermächtigen, einen Zahlungsvergleich mit der DWID Business Integration GmbH zur Abgeltung von Forderungen in Höhe von EUR 280.565,57 durch Zahlungen in einer Gesamthöhe von EUR 103.468,71 abzuschließen. Der Business Integration GmbH wird zudem nachgelassen, den Vergleichsbetrag in 24 monatlichen Raten à EUR 4.311,20, beginnend ab dem 01.01.2026, zu leisten. wird bestimmt auf Mittwoch, 10.09.2025, 11:30 Uhr Sitzungssaal 305, 3. OG, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 11.08.2025

  6. Nr. 6SonstigesAz. 9 IN 2169/24

    9 IN 2169/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. sidion GmbH, Reuchlinstr. 27, 70176 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Nicolai Christopher Ding und René Boris Sutorius Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774151 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt | Terminsbestimmung: Termin zur - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Mittwoch, 15.10.2025, 10:30 Uhr Sitzungssaal 402, 4. OG, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Soweit ein Gläubiger am Termin persönlich teilnehmen möchte, möge er für das Mitführen eines Ausweisdokuments (Personalausweis oder Reisepass) eigenständig Sorge tragen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Erörterungs- und Abstimmungstermin inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans möglich sind, § 240 InsO. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird (§§ 248 bis 252 InsO), die sofortige Beschwerde gem. § 253 Abs. 2 InsO nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer, 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und 2. gegen den Plan gestimmt hat und 3. mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln befriedigt werden kann. Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 09.09.2025

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 2169/24

    9 IN 2169/24 In dem Insolvenzverfahren sidion GmbH wurde die Vergütung des Mitglieds im vorläufigen Gläubigerausschuss Agentur für Arbeit Stuttgart 70145 Stuttgart mit Beschluss vom 24.10.2025 festgesetzt. Der Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 2169/24

    9 IN 2169/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. sidion GmbH, Reuchlinstr. 27, 70176 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Nicolai Christopher Ding und René Boris Sutorius Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774151 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 06.11.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.010.977,09 EUR auszugehen. Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 54 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.11.2025 wird Bezug genommen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 54 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Auslagen (Pauschale gem. § 12 Abs. 3 InsVV für zwei Monate) in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße 5 70190 Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße 5 70190 Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 12.11.2025

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 2169/24

    9 IN 2169/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. sidion GmbH, Reuchlinstr. 27, 70176 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Nicolai Christopher Ding und René Boris Sutorius Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774151 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Norman Häring, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 06.11.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.927.717,09 EUR auszugehen. Dem Sachwalter war eine Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag des Sachwalters, die Stellungnahme der Schuldnerseite sowie der Regelung im Insolvenzplan vom 05.09.2025 verwiesen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Sachwalter entstandenen Auslagen (Pauschale gem. § 12 Abs. 3 InsVV für 10 Monate) in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße 5 70190 Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Stuttgart Hauffstraße 5 70190 Stuttgart einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 12.11.2025

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 2169/24

    9 IN 2169/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. sidion GmbH, Reuchlinstr. 27, 70176 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Nicolai Christopher Ding und René Boris Sutorius Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774151 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 21.11.2025 aufgehoben. Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO. Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 19.11.2025

  11. Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 9 IN 2169/24

    9 IN 2169/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. sidion GmbH, Reuchlinstr. 27, 70176 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführer Nicolai Christopher Ding und René Boris Sutorius Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 774151 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brüsseler Straße 1-3, 60327 Frankfurt | hat das Amtsgericht Stuttgart am 19.03.2026 beschlossen: | Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.11.2025 wird im Tenor wie folgt berichtigt: Satz 2: Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO. ist zu streichen. Amtsgericht Stuttgart Insolvenzgericht - 19.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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