Unternehmensinsolvenz

SG - Spielhallen- und Gaststättenbetriebs GmbH vertr. d. d. GF Sergiu Romaniuk

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für SG - Spielhallen- und Gaststättenbetriebs GmbH vertr. d. d. GF Sergiu Romaniuk mit Sitz in Lehrte (Amtsgericht Gifhorn, HRB 208055). 2 Bekanntmachungen vom 24. November 2025 bis 25. Juni 2026.

Stammdaten

SitzLehrte
GerichtAmtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen35 IN 158/25
HandelsregisterHildesheim, HRB 208055
BundeslandNiedersachsen
BrancheGastronomie & Hotellerie
Zeitraum24. November 2025 – 25. Juni 2026
Bekanntmachungen2

Bekanntmachungen im Überblick

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1NoCategoryAz. 35 IN 158/25

    35 IN 158/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SG - Spielhallen- und Gaststättenbetriebs GmbH vertr. d. d. GF Sergiu Romaniuk, Sedanplatz 18, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 208055), vertr. d.: Sergiu Romaniuk, (Geschäftsführer), ist am 24.11.2025 um 09:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Torsten Gutmann, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover, Tel.: 0511-54381500, Fax: 0511-54381596, E-Mail: hannover@pluta.net, Internet: www.pluta.net bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Gifhorn, 24.11.2025 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http://www.amtsgericht-gifhorn.niedersachsen.de/wir_ueber_uns/hinweise_zum_datenschutz/ Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

  2. Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 35 IN 158/25

    Amtsgericht Gifhorn Beschluss 35 IN 158/25 24.06.2026 In dem Insolvenzantragsverfahren Techniker Krankenkasse Fachzentrum Forderungsrealisierung, Habichstraße 28, 22305 Hamburg, - Antragstellerin - g e g e n SG - Spielhallen- und Gaststättenbetriebs GmbH vertr. d. d. GF Sergiu Romaniuk, Sedanplatz 18, 31275 Lehrte (AG Hildesheim, HRB 208055), vertreten durch: Sergiu Romaniuk, (Geschäftsführer), - Antragsgegnerin - wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n. Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die gemäß § 21 ff InsO angeordneten Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der vorläufigen Verwaltung trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Torsten Gutmann vom . Der Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO bedarf es danach nicht mehr. Die Antragstellerin hat es abgelehnt, einen Massekostenvorschuss zu zahlen. Auch die Antragsgegnerin kann einen Kostenvorschuss nicht leisten. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Unterlegen ist die Antragsgegnerin, da sich der geltend gemachte Insolvenzgrund als zutreffend erwiesen hat. Der eigentlich begründete Antrag ist nur deshalb zurückzuweisen, weil die Antragsgegnerin so vermögenslos ist, dass nicht einmal mehr eine verfahrenskostendeckende Masse vorhanden ist. Der Gegenstandswert wird gemäß § 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt. Da die Insolvenzmasse geringer ist als die Höhe der Forderung, die dem Antrag zugrunde lag, ist allein der Mindestwert anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Gifhorn eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn an. Die Beschwerde soll begründet werden. Timm Richter am Amtsgericht Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http://www.amtsgericht-gifhorn.niedersachsen.de/wir_ueber_uns/hinweise_zum_datenschutz/ Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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