Unternehmensinsolvenz

SF Building Automation GmbH & Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für SF Building Automation GmbH & Co. KG mit Sitz in Reckendorf (Amtsgericht Bamberg, HRA 12910). 7 Bekanntmachungen vom 01. April 2025 bis 08. Juni 2026.

Stammdaten

SitzReckendorf
GerichtAmtsgericht Bamberg
AktenzeichenIN 22/25
HandelsregisterBamberg, HRA 12910
BundeslandBayern
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum01. April 2025 – 08. Juni 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. IN 22/25

    IN 22/25 | In dem Verfahren über den Antrag d. SF Building Automation GmbH & Co. KG, Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stefan Forster Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Forster Stefan Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12910 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte HEZEL HANCKE PARTNER, Ludwig-Kick-Straße 66, 88131 Lindau, Gz.: 648/24 RH23 8 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.04.2025 um 00.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). 4. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg Telefon: +49(951)29743-0 Telefax: +49(951)29743-29 Email: ra@rk-insolvenzverwalter.de 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Sachwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. 6. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 02.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen) und 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 02.05.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Es wird angeordnet, dass der Sachwalter die Schuldnerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 16.01.2025 beim Insolvenzgericht Bamberg eingegangen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bamberg Synagogenplatz 1 96047 Bamberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 01.04.2025

  2. Nr. 2EröffnungenAz. IN 22/25

    Az.: IN 22/25 | | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. SF Building Automation GmbH & Co. KG, Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stefan Forster Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Forster Stefan Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12910 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte HEZEL HANCKE PARTNER, Ludwig-Kick-Straße 66, 88131 Lindau, Gz.: 648/24 RH23 8 | erlässt das Amtsgericht Bamberg am 01.04.2025 folgenden Beschluss | Der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung vom 31.03.2025 wird in Zi. 4. - 8. dahingehend berichtigt, dass Rechtsanwalt Dr. Raab nicht zum Insolvenzverwalter, sondern zum Sachwalter bestellt wird. | Gründe: | Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.

  3. Nr. 3SonstigesAz. IN 22/25

    IN 22/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. SF Building Automation GmbH & Co. KG, Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stefan Forster Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Forster Stefan Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12910 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte HEZEL HANCKE PARTNER, Ludwig-Kick-Straße 66, 88131 Lindau, Gz.: 648/24 RH23 8 | hat der Sachwalter am 05.08.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 06.08.2025

  4. Nr. 4SonstigesAz. IN 22/25

    IN 22/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. SF Building Automation GmbH & Co. KG, Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stefan Forster Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Forster Stefan Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12910 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Paulus legal, Grabenstraße 24, 89522 Heidenheim, Gz.: 198/25 | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 20.01.2026

  5. Nr. 5SonstigesAz. IN 22/25

    IN 22/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. SF Building Automation GmbH & Co. KG, Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stefan Forster Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Forster Stefan Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12910 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Paulus legal, Grabenstraße 24, 89522 Heidenheim, Gz.: 198/25 | hat der Sachwalter am 05.02.2026 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 06.02.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. IN 22/25

    IN 22/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. SF Building Automation GmbH & Co. KG, Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stefan Forster Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Forster Stefan Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12910 - Schuldnerin - | | 1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 21.05.2026, 14.00 Uhr, aufgehoben. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab Friedrichstraße 15, 96047 Bamberg Telefon: +49(951)29743-0, Fax: +49(951)29743-29 raab@curator.ag bestellt. 3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO). 4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bamberg Synagogenplatz 1 96047 Bamberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 21.05.2026

  7. Nr. 7SonstigesAz. IN 22/25

    IN 22/25 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. SF Building Automation GmbH & Co. KG, Zeitzenhofer Straße 4, 96182 Reckendorf, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Stefan Forster Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Forster Stefan Registergericht: Amtsgericht Bamberg Registergericht Register-Nr.: HRA 12910 - Schuldnerin - | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 17.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Bamberg - Insolvenzgericht - 05.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

Schützen Sie Ihr Unternehmen noch heute

Starten Sie kostenlos und überwachen Sie bis zu 10 Unternehmen. Keine Kreditkarte erforderlich.

Keine Kreditkarte nötig
In 2 Minuten startklar
Jederzeit kündbar