Unternehmensinsolvenz

Senatore, Ružica

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Senatore, Ružica mit Sitz in Willich (Amtsgericht Krefeld, HRA 7257). 10 Bekanntmachungen vom 11. September 2024 bis 29. Mai 2026.

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SonstigesAz. 91 IN 21/24

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 21/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Ružica Mitrovic geborene Radosavljevic, geboren am 26.09.1973, Dohlenweg 41, 47877 Willich, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7257 eingetragenen Firma Top Clean Gebäudeservice e.K. hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht angezeigt (§ 35 Abs. 4 InsO): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ruzica Mitrovic zeige ich gemäß § 35 Abs. 4 InsO an, dass die Unterzeichnerin mit Erklärung vom 16.07.2024, zugegangen am 16.07.2024, gegenüber der Schuldnerin erklärt hat, dass sie die selbstständige Tätigkeit der Schuldnerin als Inhaberin der der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7257 eingetragenen Firma Top Clean Gebäudeservice e.K. und damit verwandte Tätigkeiten aus der Insolvenzmasse freigibt (§ 35 Abs. 2 InsO). Diese Freigabe hat zur Folge, dass Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht mehr zur Insolvenzmasse gehören. Aus der selbstständigen Tätigkeit der Schuldnerin resultierende Verbindlichkeiten können nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Gemäß § 295a Abs. 1 InsO ist die Schuldnerin verpflichtet, die Insolvenzgläubiger durch Zahlung an den Insolvenzverwalter so zu stellen, wie wenn sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. 91 IN 21/24 Amtsgericht Krefeld, 09.09.2024

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 91 IN 21/24

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 21/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Ružica Mitrovic geborene Radosavljevic, Dohlenweg 41, 47877 Willich, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7257 eingetragenen Firma Top Clean Gebäudeservice e.K. wird der ursprünglich auf den 16.10.2024 gelegte schriftliche Berichts- und Prüfungstermin verlegt auf den 18.11.2024. Gründe: Der schriftliche Berichts- und Prüfungstermin war zu verlegen, da die Insolvenzgläubiger nicht über den schriftlichen Berichts- und Prüfungstermin am 16.10.2024 in Kenntnis gesetzt wurden. 91 IN 21/24 Amtsgericht Krefeld, 18.09.2024

  3. Nr. 3Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 91 IN 21/24

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 21/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Frau Ružica Mitrovic geborene Radosavljevic, Dohlenweg 41, 47877 Willich, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7257 eingetragenen Firma Top Clean Gebäudeservice e.K. ist der Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig. Die Schuldnerin erlangt Restschuldbefreiung, wenn sie den Obliegenheiten des §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m. §§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist die Schuldnerin. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 91 IN 21/24 Amtsgericht Krefeld, 16.07.2024

  4. Nr. 4EröffnungenAz. 91 IN 21/24

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 21/24 Über das Vermögen der Frau Ružica Mitrovic geborene Radosavljevic, geboren am 26.09.1973, Dohlenweg 41, 47877 Willich, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7257 eingetragenen Firma Top Clean Gebäudeservice e.K. wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 16.07.2024, um 14:35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 22.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann, Croonsallee 29, 41061 Mönchengladbach, Telefon: 02161 / 4643901, Fax: 02161 / 4643902. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.09.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung", aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung sind, wenn sie als solche angemeldet werden, ausdrücklich so zu bezeichnen. Darüber hinaus ist der konkrete Sachverhalt substantiiert darzulegen, aus welchem sich der besondere Schuldgrund herleitet. Die entsprechende Vorprüfungspflicht liegt bei dem Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalterin. Den Gläubigern obliegt es selbst, zu prüfen, ob ihre Angaben von dem Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalterin fehlerfrei in die Insolvenztabelle übertragen wurden. Das Insolvenzgericht prüft dies in der Regel nur kursorisch. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 16.10.2024. Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person der Insolvenzverwalterin, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - zu der Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO): - zur Zustimmung zu der Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - zur Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, - zur Veräußerung einer Beteiligung d. Schuld. an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, - zur Aufnahme eines Darlehns, das die Masse erheblich belasten würde, - zur Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) der Insolvenzverwalterin bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 23.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die Zuständigkeit hinsichtlich der gerichtlichen Prüfung der Rechnungslegung des/der vorläufigen Verwalters/Verwalterin wird auf den/die Rechtspfleger/Rechtspflegerin übertragen (§§ 7, 18 Abs. 1 RpflG). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 91 IN 21/24 Krefeld, 16.07.2024

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 91 IN 21/24

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 21/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Ružica Mitrovic geborene Radosavljevic, geboren am 26.09.1973, Dohlenweg 41, 47877 Willich, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7257 eingetragenen Firma Top Clean Gebäudeservice e.K. wird angeordnet: Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 21.05.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 niedergelegt. Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 91 IN 21/24 Amtsgericht Krefeld, 23.04.2025

  6. Nr. 6Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 91 IN 21/24

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 21/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Ružica Senatore geborene Radosavljevic, geboren am 26.09.1973, Marseillestraße 40 , 47877 Willich, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7257 eingetragenen Firma Top Clean Gebäudeservice e.K. hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt. Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 90.843,68 EUR. Es wird keine Quote gezahlt werden können. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. 91 IN 21/24 Amtsgericht Krefeld, 22.08.2025

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 91 IN 21/24

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 21/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Ružica Senatore geborene Radosavljevic, geboren am 26.09.1973, Marseillestraße 40 , 47877 Willich, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7257 eingetragenen Firma Top Clean Gebäudeservice e.K. sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Gründe: Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 16.07.2024 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§ 10, 1 Abs. 1 InsVV). Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§§ 10, 2 Abs. 1 InsVV). Der Regelsatz beträgt xxx EUR und ermäßigt sich aufgrund des geringeren Aufgabenspektrums im Verbraucherinsolvenzverfahrens unter den Voraussetzungen des § 13 InsVV auf xxx EUR. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV).Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§§ 10, 3 InsVV). Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 0,00 EUR. Weil der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz nach § 13 i.V.m. § 2 Abs. 1 InsVV unterhalb der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV liegt, ist die Mindestvergütung maßgebend. Diese beträgt unter Berücksichtigung von x Gläubigern xxx EUR. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.05.2025 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Neben dem Pauschbetrag waren die der Insolvenzverwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen. Zusatz zum Veröffentlichungstext: Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 eingesehen werden. 91 IN 21/24 Amtsgericht Krefeld, 21.08.2025

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 91 IN 21/24

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 21/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Ružica Senatore geborene Radosavljevic, Marseillestraße 40 , 47877 Willich, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7257 eingetragenen Firma Top Clean Gebäudeservice e.K. wird der Schlussverteilung zugestimmt. Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO). Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 02.10.2025 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: - zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; - Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse; - zum Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind bis zum 02.10.2025 der Antrag zu stellen und die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§ 290 InsO); - Zur Person des/der noch zu bestimmenden Treuhänder(in) und seiner/ihrer Beauftragung mit der Überwachung der Schuldnerin im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§§ 288, 292 Abs. 2 InsO) Der Schlussbericht sowie das Schlussverzeichnis der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 044 aus. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 91 IN 21/24 Amtsgericht Krefeld, 21.08.2025

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 91 IN 21/24

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 21/24 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Ružica Senatore geborene Radosavljevic, geboren am 26.09.1973, Marseillestraße 40 , 47877 Willich, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7257 eingetragenen Firma Top Clean Gebäudeservice e.K. wird mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO). Hinweis Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise. Die zugrundeliegende Entscheidung ist mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angreifbar. Der vollständige Beschluss mit der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 44 eingesehen werden. 91 IN 21/24 Amtsgericht Krefeld, 27.05.2026

  10. Nr. 10Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 91 IN 21/24

    Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 91 IN 21/24 In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung der Frau Ružica Senatore geborene Radosavljevic, Marseillestraße 40 , 47877 Willich, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 7257 eingetragenen Firma Top Clean Gebäudeservice e.K. wurde mit Beschluss vom 16.07.2024 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt (§ 287a InsO). Die gegenwärtige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Dr. Sabine Aldermann, Croonsallee 29, 41061 Mönchengladbach, wird zur Treuhänderin bestellt (§ 288 InsO). Gründe: Es besteht kein Anlass zur Bestellung eines anderen Treuhänders. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 91 IN 21/24 Amtsgericht Krefeld, 29.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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