Unternehmensinsolvenz

Schwimmbadbau Dahlem GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Schwimmbadbau Dahlem GmbH mit Sitz in Trier (Amtsgericht Trier, HRB 4749). 7 Bekanntmachungen vom 11. Januar 2024 bis 11. Juni 2026.

Stammdaten

SitzTrier
GerichtAmtsgericht Trier
Aktenzeichen23 IN 1/24
HandelsregisterWittlich, HRB 4749
Zeitraum11. Januar 2024 – 11. Juni 2026
Bekanntmachungen7

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 23 IN 1/24

    Az.: 23 IN 1/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schwimmbadbau Dahlem GmbH, Eligiusstraße 22, 54294 Trier (AG Wittlich, HRB 4749), vertr. d.: 1. Wolfgang Dahlem, Eligiusstraße 22, 54294 Trier, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ursula Dahlem, Eligiusstraße 20, 54294 Trier, (Gesellschafterin), ist am 11.01.2024 um 13:05 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Alexander Zimmer, dhpg WP.-RAe.-StB. GmbH & Co. KG WPG BAG, Simeonstiftplatz 1, 54290 Trier, Tel.: 0651 20068530, Fax: 0651 2006853 60, E-Mail: rae-trier@dhpg.de bestellt worden. Amtsgericht Trier, 11.01.2024

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 23 IN 1/24

    23 IN 1/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schwimmbadbau Dahlem GmbH, Eligiusstraße 22, 54294 Trier (AG Wittlich, HRB 4749), vertr. d.: 1. Wolfgang Dahlem, Eligiusstraße 22, 54294 Trier, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ursula Dahlem, Eligiusstraße 20, 54294 Trier, (Gesellschafterin), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 11.01.2024 um 13:05 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden (Aufnahme Massekredit zur Vorfinanzierung Insolvenzgeld). Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Trier einsehbar. Amtsgericht Trier, 06.02.2024

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 23 IN 1/24

    23 IN 1/24: Über das Vermögen der Schwimmbadbau Dahlem GmbH, Eligiusstraße 22, 54294 Trier (AG Wittlich, HRB 4749), vertr. d.: 1. Wolfgang Dahlem, Eligiusstraße 22, 54294 Trier, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ursula Dahlem, Eligiusstraße 20, 54294 Trier, (Gesellschafterin), ist am 28.03.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Alexander Zimmer, dhpg WP.-RAe.-StB. GmbH & Co. KG WPG BAG, Simeonstiftplatz 1, 54290 Trier, Tel.: 0651 20068530, Fax: 0651 2006853 60, E-Mail: rae-trier@dhpg.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 31.05.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Donnerstag, 13.06.2024, 10:45 Uhr, Saal 56, Amtsgericht, Justizstrasse 2, 4, 6, 54290 Trier eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821004824-015916938 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Trier, 28.03.2024 Hinweise zum Datenschutz: Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agtr.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.

  4. Nr. 4SonstigesAz. 23 IN 1/24

    23 IN 1/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwimmbadbau Dahlem GmbH, Eligiusstraße 22, 54294 Trier (AG Wittlich, HRB 4749), vertr. d.: 1. Wolfgang Dahlem, Eligiusstraße 22, 54294 Trier, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ursula Dahlem, Eligiusstraße 20, 54294 Trier, (Gesellschafterin), hat der Insolvenzverwalter am 11.04.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Trier, 16.04.2024

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 23 IN 1/24

    23 IN 1/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwimmbadbau Dahlem GmbH, Eligiusstraße 22, 54294 Trier (AG Wittlich, HRB 4749), vertr. d.: 1. Wolfgang Dahlem, Eligiusstraße 22, 54294 Trier, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ursula Dahlem, Eligiusstraße 20, 54294 Trier, (Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Alexander Zimmer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Trier eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 60 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 16.09.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 30.021,04 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Der Insolvenzverwalter macht Zuschläge auf die Regelvergütung geltend. 1. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08): a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 7.292,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 40 %. b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR. e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 16 % ergibt. 2. Des Weiteren ist ein Zuschlag zu gewähren für die umfangreichen Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters bzw. die Vorbereitung und Verhandlung einer übertragenden Sanierung in Höhe von 25 %. Der Zuschlag erscheint in Höhe und Ansatz angemessen. 3. Da der Großteil der Forderungen der Schuldnerin sich gegen Kunden in Luxemburg richtet und sich dort ebenfalls ein Geschäftskonto befindet, ist dem Insolvenzverwalter für die Auslandsberührungen ein Zuschlag in Höhe von 15 % zu gewähren. Der Zuschlag erscheint in Höhe und Ansatz angemessen. 4. Ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 % wird dem Insolvenzverwalter für die Erschwernisse durch den krankheitsbedingten Ausfall des Geschäftsführers gewährt. In der Gesamtschau ist ein Zuschlag in Höhe von 60 % auf die Regelvergütung zu gewähren. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821004824-015916938 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821004824-015916938 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Trier, 19.09.2024

  6. Nr. 6SonstigesAz. 23 IN 1/24

    23 IN 1/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwimmbadbau Dahlem GmbH, Eligiusstraße 22, 54294 Trier (AG Wittlich, HRB 4749), vertr. d.: 1. Wolfgang Dahlem, Eligiusstraße 22, 54294 Trier, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ursula Dahlem, Eligiusstraße 20, 54294 Trier, (Gesellschafterin), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und ggf. geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 28.05.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen und gegen geänderte Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Trier, 29.04.2026

  7. Nr. 7Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 23 IN 1/24

    23 IN 1/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwimmbadbau Dahlem GmbH, Eligiusstraße 22, 54294 Trier (AG Wittlich, HRB 4749), vertr. d.: 1. Wolfgang Dahlem, Herrmannstraße 14, 54294 Trier, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Ursula Dahlem, Eligiusstraße 20, 54294 Trier, (Gesellschafterin), teilt der Insolvenzverwalter mit, dass bei dem Amtsgericht/Insolvenzgericht Trier zum Aktenzeichen 23 IN 1/24 der Schlusstermin, insbesondere die Anhörung der Gläubiger zur beabsichtigten Einstellung des Verfahren mangels Masse (§ 207 InsO), erfolgen soll. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts/Insolvenzgerichts Trier niedergelegt. Der Überschuss gemäß Einstellungsbericht beläuft sich auf 31.138,52 €, abzüglich noch zu begleichender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind festgestellte Forderungen in Höhe von 55.799,22 €. Amtsgericht Trier, 11.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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