Unternehmensinsolvenz

Schwerter Emaille Abwicklungs GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Schwerter Emaille Abwicklungs GmbH mit Sitz in Lauter-Bernsbach (Amtsgericht Chemnitz, HRB 19996). 4 Bekanntmachungen vom 02. Mai 2025 bis 04. Juni 2026.

Stammdaten

SitzLauter-Bernsbach
GerichtAmtsgericht Chemnitz
Aktenzeichen403 IN 418/25
HandelsregisterChemnitz, HRB 19996
BundeslandSachsen
BrancheIndustrie & Verarbeitendes Gewerbe (Maschinenbau, Metall, Chemie)
Zeitraum02. Mai 2025 – 04. Juni 2026
Bekanntmachungen4

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 403 IN 418/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 418/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMERAS GmbH Oberflächenveredlung und Metallverarbeitung, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz, HRB 19996 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Knauf ergeht am 01.05.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Emaillierung, Lackierung und Beschichtung von Metallen und deren Verarbeitung in industriellem Maße) wird am 01.05.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird Rechtsanwalt Rüdiger Bauch Promenadenstraße 3 09111 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 382370 Telefax: 0371 3823710 Email geschäftlich: RBauch@schultze-braun.de bestellt. 4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 27.05.2025 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. 6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. 7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Dienstag, 08.07.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. 8. Bis zur ersten Gläubigerversammlung wird vorläufig ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den nachstehend benannten Mitgliedern: |Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Chemnitz Heinrich-Lorenz-Straße 20 09120 Chemnitz |Volksbank Chemnitz eG v.d. Herrn Matthias Müller und Herrn Sascha Lindner Innere Klosterstraße 15 09111 Chemnitz |Stemcor Flachstahl GmbH vertreten im Gläubigerausschuss durch Herrn GF Eric Roef Peter-Müller-Straße 26 40468 Düsseldorf Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gründe: ... Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 403 IN 418/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 418/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMERAS GmbH Oberflächenveredlung und Metallverarbeitung, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 19996 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Knauf ergeht am 12.09.2025 nachfolgende Entscheidung: Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss wie folgt antragsgemäß festgesetzt: Vergütung xxx EUR Auslagen xxx EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer xxx EUR Gesamtbetrag xxx EUR in Worten: xxx EUR Gründe: Bundesagentur für Arbeit als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 03.03.2025 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Sie wurde in diesem durch Frau Daniela Schmiedel vertreten. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.05.2025. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 05.09.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 22a, 21 Abs. 2 Nr. 1a, 73, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 73 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen xxx und xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit sowie die berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen. Das Gläubigerausschussmitglied hat den zeitlichen Aufwand ausreichend nachgewiesen. Danach ist dem Gläubigerausschussmitglied ein Aufwand von xxx Stunden entstanden. Beantragt wurde ein Stundensatz von xxx EUR. Zur Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sich fortlaufend, vertiefend und intensiv in besondere wirtschaftliche, juristische, steuer- und bilanzrechtliche sowie haftungsrechtliche Fragestellungen eingearbeitet werden musste. Die Festsetzung der angemessenen Vergütung des einzelnen Ausschussmitgliedes hat unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit des einzelnen Mitglieds, der Probleme sachlicher und rechtlicher Art, den individuellen Qualifikationen, aber auch der Verantwortung und den Haftungsrisiken zu erfolgen. Die beantragte Stundensatzhöhe wird vom Gericht als gerechtfertigt erachtet. Zudem ist gemäß § 18 Abs. 2 InsVV die Umsatzsteuer zu erstatten. Zur weiteren Begründung wird auf den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds, der Stellungnahme des Sachwalters sowie den bisherigen Verfahrensablauf verwiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 403 IN 418/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 418/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der OMERAS GmbH Oberflächenveredlung und Metallverarbeitung, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz, HRB 19996 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Knauf ergeht am 30.10.2025 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung xxx EUR Auslagen xxx EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer xxx EUR Gesamtbetrag xxx EUR in Worten: xxx EUR Gründe: Die Volksbank Chemnitz eG als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 03.03.2025 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Sie wurde in diesem durch Herrn Sascha Lindner und Herrn Matthias Müller vertreten. Mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 08.07.2025 wurde das Mitglied zur Tätigkeit im Gläubigerausschuss bestätigt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 30.09.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 22a, 21 Abs. 2 Nr. 1a, 73, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 73 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit sowie die berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen. Das Gläubigerausschussmitglied hat den zeitlichen Aufwand ausreichend nachgewiesen. Danach ist dem Gläubigerausschussmitglied ein Aufwand von xxx Stunden entstanden. Beantragt wurde ein Stundensatz von xxx EUR. Zur Begründung wurde insbesondere auf die Komplexität des Verfahrens sowie die verschiedenen damit verbundenen wirtschaftlichen, juristischen, steuer- und bilanzrechtlichen Fragestellungen verwiesen. Die Festsetzung der angemessenen Vergütung des einzelnen Ausschussmitgliedes hat unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit des einzelnen Mitglieds, der Probleme sachlicher und rechtlicher Art, den individuellen Qualifikationen, aber auch der Verantwortung und den Haftungsrisiken zu erfolgen. Die beantragte Stundensatzhöhe wird vom Gericht als gerechtfertigt erachtet. Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses sind zudem gemäß § 18 Abs. 1 InsVV angefallene Auslagen zu erstatten. Ein ordnungsgemäßer Nachweis wurde geführt. Zudem ist gemäß § 18 Abs. 2 InsVV die Umsatzsteuer zu erstatten. Zur weiteren Begründung wird auf den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds, der Stellungnahme des Sachwalters sowie den bisherigen Verfahrensablauf verwiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 403 IN 418/25

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 418/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schwerter Emaille Abwicklungs GmbH, Am Emaillierwerk 1, 08315 Lauter-Bernsbach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 19996 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Huhn vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Knauf ergeht am 03.06.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Die Anhörung zum Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Stellungnahmen der Beteiligten zum Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters vom 15.01.2026 sind bis zum 22.06.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen. 3. Der Antrag liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. 4. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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