Unternehmensinsolvenz

Schweickert GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Schweickert GmbH mit Sitz in Walldorf (Amtsgericht Heidelberg, HRB 351158). 6 Bekanntmachungen vom 02. April 2024 bis 13. März 2026.

Stammdaten

SitzWalldorf
GerichtAmtsgericht Heidelberg
Aktenzeichen82 IN 36/24
HandelsregisterMannheim, HRB 351158
Zeitraum02. April 2024 – 13. März 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 82 IN 36/24

    82 IN 36/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Schweickert GmbH, Kleinfeldweg 54, 69190 Walldorf, vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Schweickert Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 351158 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 17/2024/ul/sro | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2024 um 08.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim Telefon: 0621 4257328 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 20.05.2024 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 31.05.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Aufhebung einer Eigenverwaltung (§ 272 InsO),über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, gegebenenfalls Wahl eines Insolvenzverwalters, über die Beauftragung des Sachwalters oder der Schuldnerin mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 InsO), über die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtshandlungen der Schuldnerin durch den Sachwalter (§ 277 InsO), über die Beibehaltung / Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie über die in § 157 InsO (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), § 276 i. V. m. § 160 InsO (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), § 162 InsO (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), § 163 InsO (Betriebsveräußerung unter Wert) bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Freitag, 21.06.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Freitag, 21.06.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern |Agentur für Arbeit Brauerstraße 10, 76135 Karlsruhe |Dr. Carsten Müller-Seils Kirchweg 96, 50858 Köln |Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA Gasstraße 29, 22761 Hamburg 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.04.2024

  2. Nr. 2SonstigesAz. 82 IN 36/24

    82 IN 36/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Schweickert GmbH, Kleinfeldweg 54, 69190 Walldorf, vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Schweickert und Jochen Sedlitz Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 351158 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 17/2024/ul/sro | Die Bundesargentur für Arbeit und die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA jeweils als vor-vorläufiges Gläubigerausschussmitglied haben die Festsetzung Ihrer Vergütung und Auslagen für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens beantragt Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.10.2024 gegeben. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.10.2024

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 82 IN 36/24

    82 IN 36/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Schweickert GmbH, Kleinfeldweg 54, 69190 Walldorf, vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Schweickert und Jochen Sedlitz Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 351158 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 17/2024/ul/sro Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Agentur für Arbeit wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. zustellen (elektronisches EB) zustellen (EB (Post)) zustellen (EB (Post)) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post))82 IN 36/24 - 2 - Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 25.09.2024Der Sachwalter und der Geschäftsführer der eigenverwaltenden Schuldnerin erklärten mit Schreiben vom 07.10.2024 und 10.10.2024, dass keine Einwände gegen den Vergütungsantrag bestehen.Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben nach §§ 21 Abs.2 Ziff.1a, 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen.Nach § 17 Abs.1, 2 S.2 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubiger- ausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ein- zelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR betragen, mit einem Mittelwert von 175,00 EUR. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren. Die für die Bundesagentur für Arbeit tätig gewordenen Vertrete- rin wird seit mehr als 10 Jahren in zahlreiche Gläubigerausschüsse, insbesondere auch in Groß- verfahren als Mitglied bestellt. Daher stellt aktive Mitwirkung in Gläubigerausschüssen einen wich- tigen Bestandteil ihrer beruflichen Tätigkeit dar. Im hiesigen Verfahren nahm Sie an vier Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschussses teil. Außerhalb der Sitzungen erfolgten Telefonate und Emails mit dem vorläufigen Sachwalter, der Eigenverwaltung und den anderen Gläubigeraus- schussmitgliedern. Sie begleitete die Betriebsfortführung im vorläufigen Eigenverwaltungsverfah- ren sowie den M & A Prozess. Hinzu kamen im vorliegenden Verfahren auch besondere Haf- tungsrisiken. Vorliegend liegt der beantragte Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR noch unter dem Mittel- wert und ist angemessen. Für 9,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzu- setzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzu- setzen.82 IN 36/24 - 3 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be- schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal- ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erin- nerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist82 IN 36/24 - 4 jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 15.11.2024

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 82 IN 36/24

    82 IN 36/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Schweickert GmbH, Kleinfeldweg 54, 69190 Walldorf, vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Schweickert und Jochen Sedlitz Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 351158 - Schuldnerin Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 17/2024/ul/sro Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland Niederlassung der. Euler Hermes SA wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. zustellen (elektronisches EB) zustellen (Aufgabe zur Post) zustellen (EB (Post)) zustellen (EB (Post)) zustellen (EB (Post))82 IN 36/24 - 2 - Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 29.07.2024.Der Vertreter der eigenverwaltenden Schuld- nerin befürwortete mit Schreiben vom 30.08.2024 den Antrag des Antragstellers. Der Sachwalter erklärte mit Schriftsatz vom 09.08.2024 ebenfalls, dass keine Einwände gegen den Vergütungs- antrag bestehen.Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben nach §§ 21 Abs.2 Ziff.1a, 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung Ihrer Tätigkeit und Ersatz der Ihnen entstandenen Auslagen. Nach § 17 Abs.1, 2 S.2 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder für ihre Tätigkeit unter Be- rücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll hierbei regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR betragen, mit einem Mittelwert von 175,00 EUR. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Die Gewährung einer auch über dem Mittelwert oder sogar über dem Rahmen des § 17 InsVV liegenden Vergütung wird darüberhinaus als zulässig und erforderlich erachtet, wenn dies durch die besondere Sach- kunde, Fähigkeiten, Tätigkeiten oder Leistungen des jeweiligen Glaubigerausschussmitglieds un- ter Berücksichtigung der Besonderheiten und Erschwernisse des Verfahrens konkret begründet ist.Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt lie- gendes Verfahren. Während der Betriebsfortführung im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren waren bereits verschiedene komplexe Entscheidungen, u.a. mit Blick auf den eingeleiteten M&A-Prozess, zu treffen. Diese sind für den Ausgang des Verfahrens von erheblicher wirtschaft- licher Bedeutung gewesen.Der für das Gläubigeraussmitglied tätig gewordene Vertreter hat fort- laufend im Rahmen der Überwachung der Fortführung des Geschäftsbetriebes im vorläufigen Ei- genverwaltungsverfahren, der Eigenverwaltungsplanung, auch im Hinblick auf Ihre Vorteilhaftigkeit für die Gläubigergesamtheit , sowie der Überwachung der Liquiditäts- und Ertragsplanung, mitge- wirkt. Er nahm an vier Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschussses teil.Als Rechtsanwalt verfügt der tätig gewordene Vertreter auch über eine besondere Sachkunde und Qualifikation. Darüberhinaus bestanden erhebliche Haftungsrisiken. Neben dem Umfang der Tätigkeit und der berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds sind auch Größe des Unternehmens, Mitarbeiter-82 IN 36/24 - 3 - zahlen, Umsatz und Gewinn durchaus mittelbare Kriterien im Einzelfall, von denen auf die Schwierigkeit eines Insolvenzverfahrens rückgeschlossen werden kann.Ein Stundensatz in Höhe von 240,00 EUR für die Tätigkeit des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses im einge- setzten vorl. Gläubigerausschuss erscheint dem Gericht in der Gesamtschau und unter Abwä- gung aller Besonderheiten im Verfahren als angemessen. Für 15 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.600,00 EUR festzuset- zen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzu- setzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be- schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu- stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel- lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In- sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann- ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt- liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal- ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung:82 IN 36/24 - 4 Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Heidelberg Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 15.11.2024

  5. Nr. 5SonstigesAz. 82 IN 36/24

    82 IN 36/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Schweickert GmbH, Kleinfeldweg 54, 69190 Walldorf, vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Schweickert und Jochen Sedlitz Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 351158 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 17/2024/ul/sro | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 27.06.2025

  6. Nr. 6SonstigesAz. 82 IN 36/24

    82 IN 36/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Schweickert GmbH, Kleinfeldweg 54, 69190 Walldorf, vertreten durch die Geschäftsführer Ralf Schweickert und Jochen Sedlitz Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 351158 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 17/2024/ul/sro | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 13.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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