Schreinerei Schäfer GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Schreinerei Schäfer GmbH & Co. KG mit Sitz in Schlitz (Amtsgericht Gießen, HRA 4526). 7 Bekanntmachungen vom 06. Juni 2024 bis 11. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Schlitz |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Gießen |
| Aktenzeichen | 6 IN 123/24 |
| Handelsregister | Gießen, HRA 4526 |
| Zeitraum | 06. Juni 2024 – 11. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 6 IN 123/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 123/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schreinerei Schäfer GmbH & Co. KG, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz (AG Gießen , HRA 4526), vertreten durch: 1. Schäfer Haftungs- und Verwaltungs GmbH, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. David Schäfer, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (Geschäftsführer), ist am 06.06.2024 um 13.15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de bestellt worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Antragstellerin wurde verboten, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters Forderungen einzuziehen, sie abzutreten oder auf andere Weise darüber zu verfügen oder Anlage-, Umlauf- oder sonstiges Eigentum zu veräußern, verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegt weiterhin der Antragstellerin; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (Zustimmungsvorbehalt). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Gießen, 06.06.2024
- Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 6 IN 123/24
6 IN 123/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schreinerei Schäfer GmbH & Co. KG, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz (AG Gießen , HRA 4526), vertr. d.: 1. Schäfer Haftungs- und Verwaltungs GmbH, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. David Schäfer, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 06.06.2024 um 13:15 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen einsehbar. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Gießen, 11.06.2024
- Nr. 3EröffnungenAz. 6 IN 123/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 123/24: Über das Vermögen der Schreinerei Schäfer GmbH & Co. KG, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz (AG Gießen , HRA 4526), vertr. d.: 1. Schäfer Haftungs- und Verwaltungs GmbH, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. David Schäfer, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2024 um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de . Insolvenzforderungen sind bis zum 28.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Berichts- und Prüfungstermin am Mittwoch, 18.09.2024, 09:00 Uhr, Saal 107, 1. OG, Gebäude A, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, in dem die angemeldeten Forderungen geprüft werden sowie zur eventuellen Beschlussfassung über: - Wirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) - Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) - Umfang der Zwischenrechnungslegung des Insolvenzverwalters (§ 66 Abs. 3 InsO) - Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) - Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO) - Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO) - Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO) - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO) - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO) Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Gießen, den 01.07.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 123/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 123/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schreinerei Schäfer GmbH & Co. KG, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz (AG Gießen , HRA 4526), vertreten durch: 1. Schäfer Haftungs- und Verwaltungs GmbH, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. David Schäfer, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt auf: Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Laudenbach, Lahnstraße 1, 35398 Gießen, Tel.: 0641/9829218, Fax: 0641/9829216, E-Mail: giessen@mtjz.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e: Der vorläufige Verwalter hat am 07.10.2024 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Am 31.10.2024 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom vorläufigen Insolenzverwalter bei Gericht eingegangen. Darin wurde korrigierend klargestellt, dass im ursprünglichen Vergütungsantrag fälschlicherweise Mieteinnahmen in der Berechnungsgrundlage angesetzt wurden, die nicht aus dem vorläufigen Verfahren stammen. Insoweit erfolgt die Festsetzung antragsgemäß. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 06.06.2024 angeordnet und hat bis zum 01.07.2024 angedauert. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu. Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV: Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von 70.951,01 EUR ausgegangen. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt. Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV werden Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, nur dann dem Vermögen hinzugerechnet, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Eine bloß nennenswerte Befassung mit den Drittrechten reicht nicht aus. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 18.12.2008, ZinsO 2009, Seite 495. Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden. Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV. Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f). Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen: 1. Immobilie 50.000,00 EUR 2. Sachanlagevermögen 20.500,00 EUR 3. Forderungseinzug Altforderungen 451,01 EUR GESAMT: 70.951,01 EUR Erläuterungen: Zu 1.: Die Immobilie war in voller Höhe mit Drittrechten belastet. Der Wert der Immobilie kann daher nur in der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung finden, wenn im vorläufigen Verfahren eine erhebliche Befassung durch den vorläufigen Verwalter vorgelegen hat. Eine erhebliche Befassung war im vorliegenden Fall gegeben. Der vorläufige Verwalter hat mit Mietinteressenten über den Abschluss eines Mietvertrags verhandelt und einen neuen Mietvertrag abgeschlossen. Aus diesem Grund ist der Wert der Immobilie trotz bestehender Drittrechte in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen. Zu 2.: Hierbei handelt es sich um den Wert, der sich aus dem Gutachten zur Eröffnung ergibt. Drittrechte sind nicht vorhanden. Nach Eröffnung hat der Insolvenzverwalter das Sachanlagevermögen veräußert. Aus der Veräußerung wird voraussichtlich kein geringerer Wert als im Gutachten veranschlagt erzielt werden, sodass auch diese Position antragsgemäß in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen ist. Zu 3.: Hierbei handelt es sich um den tatsächlich erzielten Verwertungserlös. Der Schätzwert aus dem Gutachten braucht daher nicht mehr berücksichtigt werden. Zusatz: Im ursprünglichen Vergütungsantrag wurden vom vorläufigen Insolvenzverwalter in der Berechnungsgrundlage Mieteinnahmen in Höhe von 1.071,00 EUR einberechnet, diese sind jedoch nicht im vorläufigen Verfahren entstanden. Nach gerichtlicher Zwischenverfügung vom 31.10.2024 hat der vorläufige Insolvenzverwalter dies in einem Schreiben bestätigt und somit der Verringerung der Berechnungsgrundlage zugestimmt. Regelsatz nach § 10, 2 InsVV: Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR . Bruchteil, § 11 InsVV: Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV. Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV: Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden. Erhöhungen wurden nicht beantragt. Gründe für das Ansetzen von Herabsetzungen sind nicht ersichtlich, sodass es bei dem Festsetzen der Regelvergütung verbleibt. Auslagen, §§ 10, 8 InsVV Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je begonnenen Monat beträgt. 15% der Regelvergütung ergeben 868,93 EUR. Bei einer Verfahrensdauer von einem angefangenen Monat können jedoch nicht mehr als EUR als Auslagenpauschale festgesetzt werden. Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV: Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Hinweise: Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden. Amtsgericht Gießen, 02.12.2024.
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 123/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 123/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schreinerei Schäfer GmbH & Co. KG, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz (AG Gießen , HRA 4526), vertreten durch: 1. Schäfer Haftungs- und Verwaltungs GmbH, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. David Schäfer, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 13.03.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 14.04.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 13.03.2025
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 123/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 123/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schreinerei Schäfer GmbH & Co. KG, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz (AG Gießen , HRA 4526), vertreten durch: 1. Schäfer Haftungs- und Verwaltungs GmbH, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. David Schäfer, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 11.09.2025 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 20.10.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 11.09.2025
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 123/24
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 123/24 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schreinerei Schäfer GmbH & Co. KG, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz (AG Gießen , HRA 4526), vertreten durch: 1. Schäfer Haftungs- und Verwaltungs GmbH, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch: 1.1. David Schäfer, Friedhofsweg 5, 36110 Schlitz, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 11.03.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 20.04.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 11.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.