Schmidt Kunststoffverarbeitung Emsbüren GmbH & Co. KG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Schmidt Kunststoffverarbeitung Emsbüren GmbH & Co. KG mit Sitz in Emsbüren (Amtsgericht Lingen (Ems), HRA 205758). 5 Bekanntmachungen vom 11. August 2025 bis 28. Mai 2026.
Stammdaten
| Sitz | Emsbüren |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Lingen (Ems) |
| Aktenzeichen | 18 IN 57/25 |
| Handelsregister | Osnabrück, HRA 205758 |
| Bundesland | Niedersachsen |
| Branche | Pharma, Chemie & Kunststoffe (Wichtige Kombi, da oft ähnliche Lieferketten) |
| Zeitraum | 11. August 2025 – 28. Mai 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 18 IN 57/25
18 IN 57/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schmidt Kunststoffverarbeitung Emsbüren GmbH & Co. KG, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren (AG Osnabrück, HRA 205758), vertr. d.: 1. Schmidt Kunststoffverarbeitung Vertriebs-GmbH, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Carsten Czilwa, Birkenstr. 10, 48488 Emsbüren, (Geschäftsführer), ist am um Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Florian Dälken, Rheiner Straße 171, 49809 Lingen (Ems), Tel.: (0591) 966545-0, Fax: (0591) 966545-299, E-Mail: inso@daelken.com, Internet: www.bauerundkollegen.com bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Lingen (Ems), 08.08.2025 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http://www.amtsgericht-lingen.niedersachsen.de/gericht/datenschutz_und_datenschutzbeauftragten/ Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
- Nr. 2EröffnungenAz. 18 IN 57/25
18 IN 57/25 : Über das Vermögen der Schmidt Kunststoffverarbeitung Emsbüren GmbH & Co. KG, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren (AG Osnabrück, HRA 205758), vertr. d.: 1. Schmidt Kunststoffverarbeitung Vertriebs-GmbH, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Carsten Czilwa, Birkenstr. 10, 48488 Emsbüren, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2025 um 11:40 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Florian Dälken, Rheiner Straße 171, 49809 Lingen (Ems), Tel.: (0591) 966545-0, Fax: (0591) 966545-299, E-Mail: inso@daelken.com, Internet: www.bauerundkollegen.com. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 22.12.2025 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 05.01.2026. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: " Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, " Anträge über: - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (22.12.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (05.01.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Lingen (Ems), 03.11.2025 Hinweise (Art. 13 und 14 DS-GVO) zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: http://www.amtsgericht-lingen.niedersachsen.de/gericht/datenschutz_und_datenschutzbeauftragten/ Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
- Nr. 3SonstigesAz. 18 IN 57/25
18 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Kunststoffverarbeitung Emsbüren GmbH & Co. KG, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren (AG Osnabrück, HRA 205758), vertr. d.: 1. Schmidt Kunststoffverarbeitung Vertriebs-GmbH, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Carsten Czilwa, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen. Das schriftliche Verfahren wird angeordnet. Termin zur Anhörung aller Gläubiger und der Schuldnerin zur beabsichtigten Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nebst einer Vergütungserhöhung wird unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 21.01.2010 - IX ZB 83/06 - im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 24.04.2026 schriftlich Stellung zu dem Vergütungsantrag zu nehmen. Der vollständige Vergütungsantrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus und auf Antrag kann eine Abschrift an Verfahrensbeteiligte übersandt werden. > Seitens der Gläubiger, die bis zum 24.04.2026 keine schriftlichen Einwendungen erheben, gilt die Zustimmung zu der Festsetzung der beantragten Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters nebst einer Vergütungserhöhung somit als erteilt. Gründe: Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Lingen (Ems), 07.04.2026
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 18 IN 57/25
18 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Kunststoffverarbeitung Emsbüren GmbH & Co. KG, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren (AG Osnabrück, HRA 205758), vertr. d.: 1. Schmidt Kunststoffverarbeitung Vertriebs-GmbH, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Carsten Czilwa, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Florian Dälken festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lingen (Ems) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 110 % erhöht zuzüglich EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Die Vergütung wird gegen die Schuldnerin festgesetzt. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 02.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von xxx EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR. II. Es wurden in dem Antrag vom 02.04.2026 außerdem noch mehrere Zuschläge von dem ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemacht. Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt gemäß § 10 InsVV auch § 3 InsVV der die Zu- und Abschläge für die Vergütungen regelt. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung insbesondere festzusetzen, wenn a) die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist, b) der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist, c) die Masse groß war und die Regelvergütung wegen der Degression der Regelsätze keine angemessene Gegenleistung dafür darstellt, dass der Verwalter mit erheblichem Arbeitsaufwand die Masse vermehrt oder zusätzliche Masse festgestellt hat, d) arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben oder e) der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. Diese Aufzählung von Erhöhungstatbeständen ist jedoch nicht abschließend sondern nur beispielhaft (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 7). Eine Abweichung von der Regelvergütung ist nach § 3 InsVV also möglich, wenn besondere Umstände vorliegen. Umstände, die zu einer Erhöhung führen können, sind unter anderem die Dauer des Verfahrens, die Anzahl der Gläubiger, eine Betriebsfortführung, eine übertragende Sanierung, umfangreiche und schwierige Verwertung von Anlagevermögen, Überprüfung von Globalzessionen, unkooperatives Verhalten des Schuldners, eine ungeordnete Buchhaltung und schwierige Rechtsfragen und noch viele andere Faktoren (siehe Hess, Kom. zur InsO, 2. Band, § 3 InsVV Rd.Nr. 5,6 ff.; siehe dazu auch Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 86-110). Nach der Einschätzung des ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalters sind die angesetzten Erhöhungen für die von ihm vorgenommenen Tätigkeiten auch angemessen. Es wurden im Einzelnen folgende Zuschläge neben der Regelvergütung geltend gemacht: 1) Eine Erhöhung um 48 % für die Betriebsfortführung 2) Eine Erhöhung um 50 % für die Sanierungsbemühungen für das Unternehmen 3) Eine Erhöhung um 15 % für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Arbeitnehmerangelegenheiten 4) Eine Erhöhung um 10 % für die besonders öffentlichkeitswirksamen und medienbezogenen Anforderungen (Pressearbeit) 5) Eine Erhöhung um 10 % für die liquiditätsschaffenden Maßnahmen Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss (xxx €) geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat (xxx €) und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08): a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt xxx EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 50 %. b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit xxx €) beträgt xxx EUR Für den vorläufigen Insolvenzverwalter sind das (25 %) xxx EUR. c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit (xxx €) beträgt xxx EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter sind das (25 %) xxx EUR. d) Die Differenz zwischen b) und c) beträgt xxx EUR. e) Zuschlag von 50 % auf xxx EUR ergibt xxx EUR. f) Der bereits über die höhere Masse (inkl. Überschuss aus Betriebsfortführung) erlangte Zuschlag von xxx EUR ist in Abzug zu bringen, es verbleiben xxx EUR. Das entspricht 48%. De Insolvenzverwalter macht insgesamt einen Zuschlag in Höhe von 133 % geltend, den er jedoch auf insgesamt 110 % reduziert hat. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in dem Antrag vom 02.04.2026 (Bl. 595-603) Bezug genommen. Diese Ausführungen konnten durch das Insolvenzgericht nicht widerlegt werden und auch keiner der Insolvenzgläubiger hat geeignete Angaben gemacht, die zwingend zu einer Kürzung zu führen hätten. Die Festsetzung von angemessenen Zuschlägen wegen der von dem Insolvenzverwalter angeführten Erhöhungsgründen ist auch grundsätzlich anerkannt (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage). Der beantragte Zuschlag in Höhe von 110 % war auch der Höhe nach nicht zu beanstanden gewesen. Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragenen Rechtfertigung der angesetzten einzelnen Zuschläge konnte hier gefolgt werden (Haarmeyer/Mock InsVV Kom., 5. Auflage, § 3 Rd.Nr. 7). Da die vorstehend genannten Faktoren 1) - 5) nach dem Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht anzuzweifeln waren und ansonsten auch von keinem Insolvenzgläubiger bestritten wurden, kam wegen der Vielzahl der zusätzlichen Faktoren, die Festsetzung einer weit über der Regelvergütung liegenden Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter in Betracht. Insgesamt konnten somit Zuschläge von insgesamt 110 % neben der Regelvergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter berücksichtigt werden. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. IV. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Vergütungsantrag vom 02.04.2026 (Bl. 595-603) wurde der Schuldnerin auch zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt. Stellungnahmen seitens der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger sind keine eingegangen. Einwendungen gegen eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden seitens der Schuldnerin und von den Insolvenzgläubigern ebenfalls nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lingen (Ems), Burgstrasse 28, 49808 Lingen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Lingen (Ems), 27.04.2026
- Nr. 5SonstigesAz. 18 IN 57/25
18 IN 57/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmidt Kunststoffverarbeitung Emsbüren GmbH & Co. KG, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren (AG Osnabrück, HRA 205758), vertr. d.: 1. Schmidt Kunststoffverarbeitung Vertriebs-GmbH, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Carsten Czilwa, Industriestraße 17, 48488 Emsbüren, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter beantragt, einen Vorschuss auf die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Das schriftliche Verfahren wird angeordnet. Termin zur Anhörung aller Gläubiger und der Schuldnerin zur beabsichtigten Festsetzung eines Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters wird unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 21.01.2010 - IX ZB 83/06 - im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 18.06.2026 schriftlich Stellung zu dem Vergütungsvorschussantrag zu nehmen. Der vollständige Vergütungsvorschussantrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus und auf Antrag kann eine Abschrift an Verfahrensbeteiligte übersandt werden. > Seitens der Gläubiger, die bis zum 18.06.2026 keine schriftlichen Einwendungen erheben, gilt die Zustimmung zu der Festsetzung des beantragten Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters somit als erteilt. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Lingen (Ems), 28.05.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.