Unternehmensinsolvenz

Schmidt, Christian

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Schmidt, Christian mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg, HRA 99809). 12 Bekanntmachungen vom 12. August 2024 bis 18. Juni 2026.

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, geboren am 11.05.1968, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg ist am 11.08.2024, um 17:41 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Friederike Leptien, Amsinckstraße 32, 20097 Hamburg bestellt. Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 11.08.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 Über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, geboren am 11.05.1968, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, handelnd unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 04.09.2024, um 12:16 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 08.08.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners. Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Friederike Leptien, Amsinckstraße 32, 20097 Hamburg. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 29.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 29.11.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person der Insolvenzverwalterin, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), - zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO) und - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 08.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Gegen den Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenstundung steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gem. §§ 6 Abs.1, 4d Abs. 1 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 04.09.2024

  3. Nr. 3SonstigesAz. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, geboren am 11.05.1968, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht angezeigt (§ 35 Abs. 3 S. 1 InsO): Der Schuldner beabsichtigt seine selbständige Tätigkeit im Bereich der Werbeflächenvermarktung rund um den Golfsport fortzusetzen. Die Insolvenzverwalterin hat gegenüber dem Schuldner erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO). 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 12.09.2024

  4. Nr. 4SonstigesAz. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, geboren am 11.05.1968, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg ist am 16.10.2024 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 18.10.2024

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, geboren am 11.05.1968, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 27.11.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 424 niedergelegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 15.10.2025

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, geboren am 11.05.1968, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 27.01.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet. Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.01.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 424 niedergelegt. 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 17.12.2025

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg ist am 16.10.2024 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 ¿ 210 InsO). Seither ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO). Nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens kann nunmehr die Einstellung des Verfahrens erfolgen. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 26.03.2026 im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: - zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Einstellung des Verfahrens (§ 211 InsO); - zur Schlussrechnung der Verwalterin; - zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen; - zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung; falls deren Versagung beantragt wird, sind innerhalb der Frist die Versagungsgründe glaubhaft zu machen (§§ 289, 290); - zur Beauftragung des/der Treuhänderin mit der Überwachung des Schuldners im Verfahren zur Restschuldbefreiung (§ 292 Abs. 2 InsO); - der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO); Die Unterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 424 niedergelegt. Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet. Die Massegläubiger können sich ebenfalls bis zum Prüfungsstichtag schriftlich äußern. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 12.02.2026

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, geboren am 11.05.1968, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg sind die Mindestvergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 424 eingesehen werden. 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 12.02.2026

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, geboren am 11.05.1968, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg sind die Regelvergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Hamburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Zusatz zum Veröffentlichungstext: Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 424 eingesehen werden. 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 12.02.2026

  10. Nr. 10Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, geboren am 11.05.1968, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Insolvenzgericht, niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 173.878,78 EUR. Zur Verteilung steht ein Betrag von 5.386,83 EUR. Hiervon abzusetzen sind die Gerichtskosten sowie die Vergütung der Insolvenzverwalterin. 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 25.02.2026

  11. Nr. 11Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg wurde mit Beschluss vom 04.09.2024 die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung festgestellt (§ 287a InsO). Die gegenwärtige Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Friederike Leptien, Amsinckstraße 32, 20097 Hamburg, wird zur Treuhänderin bestellt (§ 288 InsO). Die Abtretungsfrist hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.09.2024 begonnen und beträgt 3 Jahre. Sie kann unter den Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 InsO verkürzt werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 18.06.2026

  12. Nr. 12Entscheidungen im VerfahrenAz. 67g IN 234/24

    Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 234/24 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Christian Schmidt, geboren am 11.05.1968, Haidlandsring 59, 22175 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 99809 eingetragenen Firma Golf Sport Medien e.K., Gluckstraße 57, 22081 Hamburg wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 67g IN 234/24 Amtsgericht Hamburg, 16.06.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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