SBS Metalltechnik GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für SBS Metalltechnik GmbH mit Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, HRB 13050). 5 Bekanntmachungen vom 27. November 2025 bis 04. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Dresden |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Dresden |
| Handelsregister | Dresden, HRB 13050 |
| Zeitraum | 27. November 2025 – 04. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 536 IN 1433/25
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 536 IN 1433/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050 vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob - wurde am 27.11.2025 um 10:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Eigenverwaltung wurde angeordnet. Sachwalter ist: Rechtsanwalt Henry Girbig, Caspar-David-Friedrich-Straße 6, 01219 DresdenTelefax: 0351 47782 50 Email geschäftlich: dresden@tiefenbacher.de Telefon geschäftlich: 0351 47782 0 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 08.01.2026 bei dem Sachwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Sachwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung der Schuldnerin gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Sachwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 24.02.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 24.02.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 564 IN 1433/25
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 1433/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050 vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob - wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über a. Zustimmung zur Veräußerung bestimmter Anlagegüter an die SBS Holding GmbH gem. § 162 InsO b. Zustimmung zur Sicherungsübereignung sanierungsbedürftiger Anlagegegenstände an den Darlehensgeber (SBS Holding / SBS KG) gem. § 162 InsO c. Zustimmung zur Übertragung weiterer Anlagegüter an die Deutsche Bahn (DB) d. Zustimmung zur Verschrottung nicht verwertbarer Gegenstande bis April 2026 Weitere Ausführungen zu den vertraglichen Ausgestaltungen können dem Antrag der Schuldnerin vom 09.04.2026 entnommen werden, der für die Verhandlung zur Einsicht beim Insolvenzgericht niedergelegt wird. beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Montag, 27.04.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 564 IN 1433/25
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 1433/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050 vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt. Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen. Gründe: Mit Beschluss vom 08.09.2025 wurde die vorläufige Sachwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Ostsächsische Sparkasse, vertreten durch Frau Heike Kühnel, IDEEMA GmbH, vertreten durch Herrn Dirk Panitzke und dem Betriebsratsvorsitzenden der Schuldnerin Herr Udo Nicklisch bestellt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 27.11.2025 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt Henry Girbig zum Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 27.11.2025 wurde der vorläufige Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, personenidentisch weiterbestellt. Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO. Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Ostsächsische Sparkasse, vertreten durch Frau Heike Kühnel vom 16.03.2026 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum und der Nachweis der beantragten Auslagen beigefügt. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021). Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt. Insgesamt wurden 17 Stunden und 20 Minuten für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung beantragt und als erstattungsfähig angesehen. Beantragt wurde ein Stundensatz von 150,00 EUR. Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz .......... für die Tätigkeiten als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt: |Fortführung des Geschäftsbetriebes, |Prüfung und der Abschluss von Forderungskaufverträgen |Überwachung der Liquiditätsplanung |Begleitung des M&A-Prozesses |Prüfung Sozialplan Der vorläufige Gläubigerausschuss hat während seiner Tätigkeit 9 Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied Ostsächsische Sparkasse v. d. Frau Kühnel teilgenommen hat. Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Zusätzlich ist die vom Ausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 564 IN 1433/25
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 1433/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050 vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt. Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen. Gründe: Mit Beschluss vom 08.09.2025 wurde die vorläufige Sachwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Ostsächsische Sparkasse, vertreten durch Frau Heike Kühnel, IDEEMA GmbH, vertreten durch Herrn Dirk Panitzke und dem Betriebsratsvorsitzenden der Schuldnerin Herr Udo Nicklisch bestellt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 27.11.2025 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt Henry Girbig zum Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 27.11.2025 wurde der vorläufige Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, personenidentisch weiterbestellt. Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO. Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Betriebsratsvorsitzender der Schuldnerin Herr Udo Nicklisch vom 12.03.2026 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum und der Nachweis der beantragten Auslagen beigefügt. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021). Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt. Insgesamt wurden 18 Stunden und 30 Minuten für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung beantragt und als erstattungsfähig angesehen. Beantragt wurde ein Stundensatz von 150,00 EUR. Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz .......... für die Tätigkeiten als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt: |Fortführung des Geschäftsbetriebes, |Prüfung und der Abschluss von Forderungskaufverträgen |Überwachung der Liquiditätsplanung |Begleitung des M&A-Prozesses |Prüfung Sozialplan Der vorläufige Gläubigerausschuss hat während seiner Tätigkeit 9 Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied Betriebsratsvorsitzender der Schuldnerin Herr Udo Nicklisch teilgenommen hat. Auslagen wurden nicht geltend gemacht . Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 564 IN 1433/25
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 564 IN 1433/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SBS Metalltechnik GmbH, Bosewitzer Straße 20, 01259 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 13050 vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Jacob Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt. Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszuzahlen. Gründe: Mit Beschluss vom 08.09.2025 wurde die vorläufige Sachwaltung angeordnet und ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Ostsächsische Sparkasse, vertreten durch Frau Heike Kühnel, IDEEMA GmbH, vertreten durch Herrn Dirk Panitzke und dem Betriebsratsvorsitzenden der Schuldnerin Herr Udo Nicklisch bestellt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 27.11.2025 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und Rechtsanwalt Henry Girbig zum Sachwalter bestellt. Mit Beschluss vom 27.11.2025 wurde der vorläufige Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, personenidentisch weiterbestellt. Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO. Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses IDEEMA GmbH, vertreten durch Herrn Dirk Panitzke vom 25.03.2026 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum und der Nachweis der beantragten Auslagen beigefügt. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021). Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt. Insgesamt wurden 21 Stunden und 35 Minuten für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung beantragt und als erstattungsfähig angesehen. Beantragt wurde ein Stundensatz von 150,00 EUR. Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von........ für die Tätigkeiten als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt: |Fortführung des Geschäftsbetriebes, |Prüfung und der Abschluss von Forderungskaufverträgen |Überwachung der Liquiditätsplanung |Begleitung des M&A-Prozesses |Prüfung Sozialplan Der vorläufige Gläubigerausschuss hat während seiner Tätigkeit 9 Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied IDEEMA GmbH, vertreten durch Herrn Dirk Panitzke teilgenommen hat. Mithin war für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss eine Vergütung in Höhe von 3.237,50 EUR festzusetzen. Auslagen wurden geltend gemacht und nachgewiesen. Hierbei handelt es sich um notwendige Fahrtkosten des Ausschussmitgliedes. Zusätzlich ist die vom Ausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.