Sanibad Warenhandels GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Sanibad Warenhandels GmbH mit Sitz in Warendorf (Amtsgericht Münster (Westfalen), HRB 9233). 3 Bekanntmachungen vom 04. September 2024 bis 02. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Warendorf |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Münster (Westfalen) |
| Aktenzeichen | 73 IN 37/24 |
| Handelsregister | Münster (Westfalen), HRB 9233 |
| Zeitraum | 04. September 2024 – 02. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 3 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 73 IN 37/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 37/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9233 eingetragenen Sanibad Warenhandels GmbH, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schröder, ebenda wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.05.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.10.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Mittwoch, 20.11.2024, 12:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters, - die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - die Betriebsveräußerung in Teilen oder als Ganzes, im Hinblick auf § 162 InsO auch an besonders Interessierte Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B niedergelegt. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 73 IN 37/24 Amtsgericht Münster, 01.09.2024
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 37/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 37/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9233 eingetragenen Sanibad Warenhandels GmbH, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schröder, ebenda Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Achsnick Pape Opp, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster wie folgt festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR Zwischensumme XXX EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR Endbetrag XXX EUR Im Übrigen wird der Vergütungsfestseztungsantrag vom 28.05.2025 zurückgewiesen. Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.05.2024 bis zum 01.09.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 70 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt. Dabei ist der geltend gemachte Zuschlag für Arbeitnehmerbereich angesichts der geringen Zahl der Arbeitnehmer, hier 7, zurückzuweisen. Der geltend gemachte Zuschlag für die Sanierungsbemühungen in Höhe von 25 % wird jedoch für zu hoch erachtet, da weiterhin nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, in welchem konkreten Umfang der vorläufige Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung der Beauftragung der CVM Capital Value Management GmbH insbesondere in der Zeit nach Fristablauf zur Abgabe indikativer Angebote am 15.08.2024 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2024 in zuschlagsfähiger Weise in Bezug auf die hiesige Schuldnerin selbst tätig geworden ist. Die bisherigen Schilderungen zu den Sanierungsbemühugen vermögen nach Auffassung des Insolvenzgerichts allenfalls einen Zuschlag für Sanierungsbemühungen in Höhe von 15 % rechtfertigen, da zu Umfang und Schwierigkeiten der Gespräche in Bezug auf die hiesige Schuldnerin im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung insbesondere in der Zeit ab dem 15.08.2024 bis 31.08.2024 nicht sonderlich konkret zur zuschlagsbegründenden Mehrarbeit vorgetragen worden ist. In der Gesamtschau des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist schließlich mindernd zu berücksichtigen, dass die Gespräche im Rahmen der Sanierungsbemühungen auch die gesamte Gruppe betrafen und dementsprechend Überschneidungen bei den Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter in den Parallelverfahren nicht auszuschließen sind. Gleiches gilt für die zuschlagsbegründende Mehrarbeit in Bezug auf die Einbindung in die Konzernstruktur. Im Übrigen ist festzuhalten, dass durch die Beauftragung der ENVO Personaldienstleistungs GmbH zur Unterstützung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters dieser von einer Regeltätigkeit befreit und damit entlastet worden ist (Normalfall 20 - s. BGH-Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07 -, BGH-Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 212/03 -). Die geltend gemachten Zuschläge für die Betriebsfortführung unter Berücksichtigung der durch den Betriebsüberschuss von XXX EUR bedingten Erhöhung der Regelvergütung werden nach alledem auch in der Gesamtschau in Höhe von 20 % und für die Mehrarbeit aufgrund der Einbindung des schuldnerischen Unternehmens in eine Gruppen-/Konzenstruktur in Höhe von 10 % für angemessen erachtet, so dass sich ein Gesamtzuschlag in Höhe von 45 %(20 % + 10 % + 15 %) ergibt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.05.2025 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch XXX EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden. 73 IN 37/24 Amtsgericht Münster, 09.02.2026
- Nr. 3Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 73 IN 37/24
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 37/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9233 eingetragenen Sanibad Warenhandels GmbH, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schröder, werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster wie folgt festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR Zwischensumme XXX EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR Endbetrag XXX EUR Im Übrigen wird der Vergütungsfestseztungsantrag vom 28.05.2025 zurückgewiesen. Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.05.2024 bis zum 01.09.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist die Regelmindestvergütung. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 70 % und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt. Dabei ist der geltend gemachte Zuschlag für Arbeitnehmerbereich angesichts der geringen Zahl der Arbeitnehmer, hier 7, zurückzuweisen. Der geltend gemachte Zuschlag für die Sanierungsbemühungen in Höhe von 25 % wird jedoch für zu hoch erachtet, da weiterhin nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, in welchem konkreten Umfang der vorläufige Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung der Beauftragung der CVM Capital Value Management GmbH insbesondere in der Zeit nach Fristablauf zur Abgabe indikativer Angebote am 15.08.2024 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2024 in zuschlagsfähiger Weise in Bezug auf die hiesige Schuldnerin selbst tätig geworden ist. Die bisherigen Schilderungen zu den Sanierungsbemühugen vermögen nach Auffassung des Insolvenzgerichts allenfalls einen Zuschlag für Sanierungsbemühungen in Höhe von 15 % rechtfertigen, da zu Umfang und Schwierigkeiten der Gespräche in Bezug auf die hiesige Schuldnerin im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung insbesondere in der Zeit ab dem 15.08.2024 bis 31.08.2024 nicht sonderlich konkret zur zuschlagsbegründenden Mehrarbeit vorgetragen worden ist. In der Gesamtschau des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist schließlich mindernd zu berücksichtigen, dass die Gespräche im Rahmen der Sanierungsbemühungen auch die gesamte Gruppe betrafen und dementsprechend Überschneidungen bei den Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter in den Parallelverfahren nicht auszuschließen sind. Gleiches gilt für die zuschlagsbegründende Mehrarbeit in Bezug auf die Einbindung in die Konzernstruktur. Im Übrigen ist festzuhalten, dass durch die Beauftragung der ENVO Personaldienstleistungs GmbH zur Unterstützung bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters dieser von einer Regeltätigkeit befreit und damit entlastet worden ist(Normalfall 20 - s. BGH-Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07 -, BGH-Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 212/03 -). Die geltend gemachten Zuschläge für die Betriebsfortführung unter Berücksichtigung der durch den Betriebsüberschuss von XXX EUR bedingten Erhöhung der Regelvergütung werden nach alledem auch in der Gesamtschau in Höhe von 20 % und für die Mehrarbeit aufgrund der Einbindung des schuldnerischen Unternehmens in eine Gruppen-/Konzenstruktur in Höhe von 10 % für angemessen erachtet, so dass sich ein Gesamtzuschlag in Höhe von 45 %(20 % + 10 % + 15 %) ergibt. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 28.05.2025 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster, Zimmer 216 B eingesehen werden. 73 IN 37/24 Amtsgericht Münster, 09.02.2026 Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 37/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 9233 eingetragenen Sanibad Warenhandels GmbH, Katzheide 21-25, 48231 Warendorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Schröder, wird der Tenor des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 09.02.2026 für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 319 ZPO berichtigt, und die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Michels, Piusallee 8, 48147 Münster werden nunmehr wie folgt festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR Zwischensumme XXX EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR Endbetrag XXX EUR Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster, Zimmer 216 B eingesehen werden. 73 IN 37/24 Amtsgericht Münster, 02.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.