Sachsen Guss GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Sachsen Guss GmbH mit Sitz in Chemnitz (Amtsgericht Chemnitz, HRB 22861). 19 Bekanntmachungen vom 01. August 2024 bis 04. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Chemnitz |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Chemnitz |
| Aktenzeichen | 404 IN 769/24 |
| Handelsregister | Chemnitz, HRB 22861 |
| Zeitraum | 01. August 2024 – 04. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 19 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun ergeht am 01.08.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Betrieb einer Gießerei u sonstiger metallverarbeitender Tätigkeiten) wird am 01.08.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird Rechtsanwalt Rüdiger Weiß Pornitzstraße 1 09112 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 3558890 Telefax: 0371 35588910 Email geschäftlich: chemnitz@wallnerweiss.de bestellt. 4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 20.09.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. 6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. 7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Freitag, 01.11.2024 10:00 Uhr Sitzungssaal E.006, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun ergeht am 01.08.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Bis zur ersten Gläubigerversammlung wird vorläufig ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den nachstehend benannten Mitgliedern: |Agentur für Arbeit Chemnitz Heinrich-Lorenz-Straße 20 09120 Chemnitz |Euler Hermes Aktiengesellschaft Gasstraße 27 22761 Hamburg |Volksbank Raiffeisenbank Würzburg eG Theaterstraße 28 97070 Würzburg |INRO Industrierohstoffe GmbH vertr. d. d. GFin Doris Westarp Leiderer Straße 12 63811 Stockstadt a. Main Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Ullrich Bildl |Der Betriebsrat der Sachsen Guss GmbH vertr. d. d. Betriebsratsvorsitzenden vetr.d. RA Brunner Maxstraße 8 01067 Dresden
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun ergeht am 07.08.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Der vorläufige Gläubigerbeschluss vom 01.08.2024 wird wie folgt berichtigt: Anstelle von bisher: INRO Industrierohstoffe GmbH vertr. d. d. GFin Doris Westarp Leiderer Straße 12 63811 Stockstadt a. Main Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt Ullrich Bildl Der Betriebsrat der Sachsen Guss GmbH vertr. d. d. Betriebsratsvorsitzenden vetr.d. RA Brunner Maxstraße 8 01067 Dresden lautet es richtig: Herr Rechtsanwalt Ullrich Bildl als Vertreter der INRO Industrierohstoffe GmbH Kanzlei Bildl und Kollegen Steinbachtal 2b 97082 Würzburg Ulrich.Bildl@bildl.com Herr Rechtsanwalt Norman Brunner als Vertreter des Betriebsrates der Sachsen Guss GmbH Kanzlei Schindele, Gerstner und Kollegen Maxstraße 8, 01067 Dresden n.brunner@raseg-dresden.de.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz, HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun ergeht am 07.10.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 11.11.2025 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Die Forderungsanmeldungen, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis. 2. Gläubiger nachrangiger Forderungen werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich zweifach bis zum 28.10.2025 bei dem Sachwalter unter Angabe des Betrages und Grundes der Forderung anzumelden. In der Anmeldung ist die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO anzugeben. 3. Für die Prüfung der nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 InsO und der ggf. noch eingehenden nicht nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 11.11.2025 der Höhe und / oder dem Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Gründe: ... Rechtsbehelfsbelehrung: Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun ergeht am 15.10.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Der Beschluss vom 07.10.2025 wird aufgehoben. 2. Gläubiger nachrangiger Forderungen in der Rangklasse des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich zweifach bis zum 27.10.2025 bei dem Sachwalter unter Angabe des Betrages und Grundes der Forderung anzumelden. In der Anmeldung ist die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO anzugeben. 3. Für die Prüfung der nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 InsO und der ggf. noch eingehenden nicht nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 05.11.2025 der Höhe und / oder dem Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun ergeht am 17.10.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH hat der Sachwalter einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Vorlage des Insolvenzplans ist zulässig. 2. Der Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Donnerstag, den 06.11.2025, 10.00 Uhr Sitzungssaal 3.011 Mit der Terminsbestimmung wird den Beteiligten gemäß § 232 Abs. 1 InsO eine Frist zur Stellungnahme bis zum 27.10.2025 gesetzt (§ 235 Abs. 1 S. 3 InsO). Die Stellungnahmen zum Plan nach § 232 InsO sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO). 3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Plans nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer a. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und b. gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 3 InsO).
- Nr. 7SonstigesAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun wurde mit Beschluss vom 06.11.2025 der vom Sachwalter am 13.10.2025 vorgelegte Insolvenzplan bestätigt. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, steht den Gläubigern, der Schuldnerin und, wenn diese keine natürliche Person ist, den an der Schuldnerin beteiligten Personen die sofortige Beschwerde (nachfolgend Beschwerde) zu. Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, 2. gegen den Plan gestimmt hat und 3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun haben die Gläubigerausschussmitglieder Bundesagentur für Arbeit, Rechtsanwalt Bildl sowie Volksbank Raiffeisenbank Würzburg eG mit Schriftsätzen vom 25.11.2025 sowie 01.12.2025 die Festsetzung ihrer Vergütung für die Tätigkeit als vorläufige Gläubigerausschussmitglieder sowie Gläubigerausschussmitglieder beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 09.01.2026. Die vollständigen Anträge können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun ergeht am 08.01.2026 nachfolgende Entscheidung: Das Insolvenzverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans mit Wirkung zum 08.01.2026 aufgehoben.
- Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sowie des Sachwalters beantragt. Die Anträge können auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 30.01.2026.
- Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun hat das Gläubigerausschussmitglied Rechtsanwalt N. Brunner mit Schriftsatz vom 22.12.2025 die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied sowie Gläubigerausschussmitglied beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 30.01.2026. Die vollständigen Anträge können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 12Entscheidungen im VerfahrenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun wurde am 15.04.2026 die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß § 12a InsVV nebst einem Zuschlag in Höhe von 65 % gemäß 3 InsVV analog und Auslagen nach §§ 12 Abs. 3, 8 InsVV sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
- Nr. 13Entscheidungen im VerfahrenAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun wurde am 15.04.2026 die Regelvergütung des Sachwalters gemäß § 12 InsVV nebst einem Zuschlag in Höhe von 100 % gemäß 3 InsVV und Auslagen nach §§ 4,8 InsVV sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
- Nr. 14Entscheidungen nach Aufhebung des VerfahrensAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun wurde am 29.04.2026 die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedes Rechtsanwalt U. Bildl gemäß § 17 InsVV und Auslagen sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
- Nr. 15Entscheidungen nach Aufhebung des VerfahrensAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun wurde am 29.04.2026 die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes Volksbank Raiffeisenbank Würzburg eG gemäß § 17 InsVV und Auslagen sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
- Nr. 16Entscheidungen nach Aufhebung des VerfahrensAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun wurde am 29.04.2026 die Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedes Volksbank Raiffeisenbank Würzburg eG gemäß § 17 InsVV und Auslagen sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
- Nr. 17Entscheidungen nach Aufhebung des VerfahrensAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun wurde am 29.04.2026 die Vergütung des (vorläufigen) Gläubigerausschussmitgliedes Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz gemäß § 17 InsVV sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
- Nr. 18Entscheidungen nach Aufhebung des VerfahrensAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun Es wurde am 01.06.2026 die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes Rechtsanwalt U. Bildl gemäß § 17 InsVV und Auslagen sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
- Nr. 19Entscheidungen nach Aufhebung des VerfahrensAz. 404 IN 769/24
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 769/24 In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen Guss GmbH, Obere Hauptstraße 228-230, 09228 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 22861 vertreten durch den Geschäftsführer Josef Ramthun Es wurde am 03.06.2026 die Vergütung des (vorläufigen) Gläubigerausschussmitgliedes Rechtsanwalt N. Brunner gemäß § 17 InsVV und Auslagen sowie Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch die Verfahrensbeteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.