RENTA Personaldienstleistungen GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für RENTA Personaldienstleistungen GmbH mit Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, HRB 12554). 10 Bekanntmachungen vom 31. Januar 2024 bis 19. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Dresden |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Dresden |
| Handelsregister | Dresden, HRB 12554 |
| Bundesland | Sachsen |
| Branche | Sonstige Dienstleistungen (Kultur, Sport, Reinigung, Sicherheit, Wellness) |
| Zeitraum | 31. Januar 2024 – 19. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 10 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1BekanntmachungAz. 561 IN 1822/22
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 561 IN 1822/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 12554 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB 12554 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andrew Seidl, Friedrich-Wieck-Straße 18, 01326 Dresden, Gz.: 114/22 A06 sd sd D12/1040-22 Rechtsanwalt Albert Wolff, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden, Gz.: W/OD/4369-W/1. - vorläufiger Sachwalter - | ergeht am 19.01.2024 nachfolgende Entscheidung: Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR Gesamtbetrag XXX EUR in Worten: XXX EUR Der Schuldner wird angewiesen, die Vergütung der Masse zu entnehmen und an den (vorläufigen) Sachwalter auszuzahlen. Gründe: Rechtsanwalt Albert Wolff als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 12.12.2022 zum vorläufigen Sachwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2023. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.10.2023 und die Änderung hierzu vom 27.11.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270b, 274, 63 InsO. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 12a InsVV beträgt 3.084.179,92 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 12a Abs. 1 S.1 InsVV in Höhe von XXX EUR. Der vorläufige Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent. Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch die Fortführung des Unternehmens über circa 1,5 Monate und die hohe Anzahl von Mitarbeitenden gegeben. Bezüglich der genauen Begründung wird auf den Antrag vom 26.10.2023 verwiesen. Der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden zum Antrag gehört und sind diesem nicht entgegengetreten. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 2BekanntmachungAz. 561 IN 1822/22
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 561 IN 1822/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 12554 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB 12554 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andrew Seidl, Friedrich-Wieck-Straße 18, 01326 Dresden, Gz.: 114/22 A06 sd sd D12/1040-22 Rechtsanwalt Albert Wolff, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden, Gz.: W/OD/4369-W/1. - Sachwalter - Florian Grotehans, Goetheallee 17a, 01309 Dresden - Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses - Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan, Georg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig, Gz.: P2022513 - Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses - Carsten Ullrich, Wiener Straße 80a, 01219 Dresden, Gz.: CU-728/22 sh/D5/209-23 - Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses - | ergeht am 19.01.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, Florian Grotehans, wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR Gesamtbetrag XXX EUR in Worten: XXX EUR Der Schuldner wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Masse zu entnehmen und dem (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglied, Florian Grotehans, auszuzahlen. Gründe: Florian Grotehans als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 12.12.2022 im Eröffnungsverfahren zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Auch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2023 wurde Florian Grotehans zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 02.11.2023 zugrunde. Der Schuldner, der vorläufige Sachwalter sowie die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden gehört. Einwände wurden nicht vorgetragen. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270 Abs. 1, 73 i.V.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a, 64 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631. Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme und Prüfung von Liquiditätsplanungen und Kassenprüfung oder die Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt. Die Vergütung als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss nach Bestellung des vorläufigen Sachwalters bis zum Beginn der Tätigkeit im Gläubigerausschuss beträgt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsVV XXX EUR. Der Betrag ermittelt sich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von XXX EUR für einen Zeitaufwand von insgesamt 4 Stunden und 30 Minuten. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Der Stundensatz ist in diesem Rahmen aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell festzulegen. Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von XXX EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt. Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 3BekanntmachungAz. 561 IN 1822/22
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 561 IN 1822/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 12554 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB 12554 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andrew Seidl, Friedrich-Wieck-Straße 18, 01326 Dresden, Gz.: 114/22 A06 sd sd D12/1040-22 Rechtsanwalt Albert Wolff, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden, Gz.: W/OD/4369-W/1. - Sachwalter - Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan, Georg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig, Gz.: P2022513 - Mitglied des Gläubigerausschusses - Florian Grotehans, Goetheallee 17a, 01309 Dresden - Mitglied des Gläubigerausschusses - Carsten Ullrich, Wiener Straße 80 a, 01219 Dresden, Gz.: CU-728/22 sh/D5/209-23 - Mitglied des Gläubigerausschusses - | ergeht am 19.01.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des Gläubigerausschusses, Herrn Rechtsanwalt Carsten Ullrich, wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR Gesamtbetrag XXX EUR in Worten: XXX EUR Im Übrigen wird der Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses zurückgewiesen. Der Schuldner wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Masse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied, Rechtsanwalt Carsten Ullrich, auszuzahlen. Gründe: Rechtsanwalt Carsten Ullrich als Antragsteller wurde mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 26.04.2023 zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestimmt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 07.12.2023 zugrunde. Der Schuldner, der Sachwalter sowie die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden gehört. Einwände wurden nicht vorgetragen. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270 Abs. 1, 73, 64 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631. Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme und Prüfung von Liquiditätsplanungen und Kassenprüfung oder die Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt. Die Vergütung als Mitglied im Gläubigerausschuss beträgt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsVV XXX EUR. Der Betrag ermittelt sich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von XXX EUR für einen Zeitaufwand von insgesamt 7,9 Stunden. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Der Stundensatz ist in diesem Rahmen aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell festzulegen. Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von XXX EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Herr Rechtsanwalt Carsten Ullrich verfügt durch seine berufliche Qualifikation und seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Arbeitsrecht über das erforderliche Wissen und die Erfahrung für eine gewinnbringende Tätigkeit im Gläubigerausschuss. Die Erstattung von Auslagen wurde unter Verweis auf Nr. 7002 VV RVG in Höhe von XXX EUR beantragt. Dem Antrag kann insoweit nicht gefolgt werden. Auslagen der Ausschussmitglieder sind zu erstatten, sofern diese nach § 18 Abs. 1 InsVV einzeln aufgeführt und belegt sind. Eine pauschale Erstattung von Auslagen in Anlehnung an Nr. 7002 VV RVG sieht die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung nicht vor. Der Antrag ist diesbezüglich zurückzuweisen. Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 4BekanntmachungAz. 561 IN 1822/22
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 561 IN 1822/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 12554 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB 12554 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andrew Seidl, Friedrich-Wieck-Straße 18, 01326 Dresden, Gz.: 114/22 A06 sd sd D12/1040-22 Rechtsanwalt Albert Wolff, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden, Gz.: W/OD/4369-W/1. - Sachwalter - | ergeht am 19.01.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem Sachwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR Gesamtbetrag XXX EUR in Worten: XXX EUR Der Schuldner wird angewiesen die Vergütung an den Sachwalter auszuzahlen. Gründe: Das Verfahren wurde am 01.02.2023 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.11.2023 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 274, 63 InsO. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 4.969.296,29 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von XXX EUR. Der Sachwalter erhält hiervon nach § 12 InsVV 60 %, mithin eine Regelvergütung in Höhe von XXX EUR. Der Sachwalter beantragt für seine Tätigkeit einen Zuschlag in Höhe von 110 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 27.11.2023 verwiesen. Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung des Sachwalters zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend für den Zeitraum der Sachwaltung gegeben. Beantragt wird ein Zuschlag für die Betriebsfortführung über neun Monate mit einer hohen Anzahl von Mitarbeitenden, Kunden und Standorten in Höhe von insgesamt 85 %. Für die Hohe Gläubigerzahl im Verfahren wird ein Zuschlag im Umfang von 15 % beantragt. Für die Abstimmung im Verfahren mit dem vorläufigen und endgültigen Gläubigerausschuss wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % geltend gemacht. In der Gesamtschau ergeben sich Erhöhungstatbestände in einer Gesamthöhe von 110 %. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Zuschlagsfaktoren ermittelt sich eine Vergütung in Höhe von XXX EUR. Der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden zum Antrag gehört und sind diesem nicht entgegengetreten. An Auslagen wurde der Pauschbetrag in Höhe von XXX EUR nach §§ 12 Abs. 3 i.V.m. 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt. Mithin waren für 1.565 bewirkte Zustellungen insgesamt XXX EUR festzusetzen. Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 5BekanntmachungAz. 561 IN 1822/22
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 561 IN 1822/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 12554 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB 12554 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andrew Seidl, Friedrich-Wieck-Straße 18, 01326 Dresden, Gz.: 114/22 A06 sd sd D12/1040-22 Rechtsanwalt Albert Wolff, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden, Gz.: W/OD/4369-W/1. - Sachwalter - Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan, Georg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig, Gz.: P2022513 - Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses - Florian Grotehans, Goetheallee 17a, 01309 Dresden - Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses - Carsten Ullrich, Wiener Straße 80a, 01219 Dresden, Gz.: CU-728/22 sh/D5/209-23 - Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses - | ergeht am 29.02.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses, Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan, wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR Gesamtbetrag XXX EUR in Worten: XXX EUR Der Schuldner wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Masse zu entnehmen und dem (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglied, Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan, auszuzahlen. Gründe: Die Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan als Antragstellerin wurde mit Beschluss vom 12.12.2022 im Eröffnungsverfahren zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Auch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2023 wurde die Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 02.11.2023 zugrunde. Der Schuldner, der vorläufige Sachwalter sowie die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden gehört. Einwände wurden nicht vorgetragen. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270 Abs. 1, 73 i.V.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a, 64 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631. Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme und Prüfung von Liquiditätsplanungen und Kassenprüfung oder die Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt. Die Vergütung als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss nach Bestellung des vorläufigen Sachwalters bis zum Beginn der Tätigkeit im Gläubigerausschuss beträgt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsVV XXX EUR. Der Betrag ermittelt sich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von XXX EUR für einen Zeitaufwand von insgesamt 6,8 Stunden. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Der Stundensatz ist in diesem Rahmen aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell festzulegen. Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von XXX EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein mittelständiges Unternehmen, welches in den Geschäftsfeldern Arbeitnehmerüberlassung sowie Vermittlung von Fach- und Führungskräften tätig ist. Die Antragstellerin verfügt als Diplom Verwaltungswirtin und ihre mehrjährige Tätigkeit Erfahrungen und Kenntnisse, welche in dem vorliegenden Verfahren zum Einsatz kamen. Die Höhe des Stundensatzes ist daher antragsgemäß festzusetzen. Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt. Zusätzlich ist die von dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 6BekanntmachungAz. 561 IN 1822/22
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 561 IN 1822/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 12554 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB 12554 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andrew Seidl, Friedrich-Wieck-Straße 18, 01326 Dresden, Gz.: 114/22 A06 sd sd D12/1040-22 Rechtsanwalt Albert Wolff, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden, Gz.: W/OD/4369-W/1. - Sachwalter - Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan, Georg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig, Gz.: P2022513 - Mitglied des Gläubigerausschusses - Florian Grotehans, Goetheallee 17a, 01309 Dresden - Mitglied des Gläubigerausschusses - Carsten Ullrich, Wiener Straße 80 a, 01219 Dresden, Gz.: CU-728/22 sh/D5/209-23 - Mitglied des Gläubigerausschusses - | ergeht am 29.02.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des Gläubigerausschusses, Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan, wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR Gesamtbetrag XXX EUR in Worten: XXX EUR Der Schuldner wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Masse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied, Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan, auszuzahlen. Gründe: Die Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan als Antragstellerin wurde mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 26.04.2023 zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestimmt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 04.01.2024 zugrunde. Der Schuldner, der Sachwalter sowie die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden gehört. Einwände wurden nicht vorgetragen. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270 Abs. 1, 73, 64 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631. Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme und Prüfung von Liquiditätsplanungen und Kassenprüfung oder die Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt. Die Vergütung als Mitglied im Gläubigerausschuss beträgt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsVV XXX EUR. Der Betrag ermittelt sich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von XXX EUR für einen Zeitaufwand von insgesamt 8,85 Stunden. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Der Stundensatz ist in diesem Rahmen aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell festzulegen. Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von XXX EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein mittelständiges Unternehmen, welches in den Geschäftsfeldern Arbeitnehmerüberlassung sowie Vermittlung von Fach- und Führungskräften tätig ist. Die Antragstellerin verfügt als Diplom Verwaltungswirtin und ihre mehrjährige Tätigkeit Erfahrungen und Kenntnisse, welche in dem vorliegenden Verfahren zum Einsatz kamen. Die Höhe des Stundensatzes ist daher antragsgemäß festzusetzen. Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 7BekanntmachungAz. 561 IN 1822/22
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 561 IN 1822/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 12554 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Könneritzstraße 5, 01067 Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze Registergericht: Amtsgericht Dresden Register-Nr.: HRB 12554 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andrew Seidl, Friedrich-Wieck-Straße 18, 01326 Dresden, Gz.: 114/22 A06 sd sd D12/1040-22 Rechtsanwalt Albert Wolff, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden, Gz.: W/OD/4369-W/1. - Sachwalter - Bundesagentur für Arbeit, diese persönlich vertreten durch Frau Katrin Steffan, Georg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig, Gz.: P2022513 - Mitglied des Gläubigerausschusses - Florian Grotehans, Goetheallee 17a, 01309 Dresden - Mitglied des Gläubigerausschusses - Carsten Ullrich, Wiener Straße 80 a, 01219 Dresden, Gz.: CU-728/22 sh/D5/209-23 - Mitglied des Gläubigerausschusses - | ergeht am 29.02.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des Gläubigerausschusses, Herrn Florian Grotehans, wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen XXX EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer XXX EUR Gesamtbetrag XXX EUR in Worten: XXX EUR Der Schuldner wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Masse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied, Herrn Florian Grotehans, auszuzahlen. Gründe: Herr Florian Grotehans als Antragsteller wurde mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 26.04.2023 zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestimmt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 02.011.2023 und die Ergänzung vom 11.01.2024 zugrunde. Der Schuldner, der Sachwalter sowie die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden gehört. Einwände wurden nicht vorgetragen. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270 Abs. 1, 73, 64 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631. Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme und Prüfung von Liquiditätsplanungen und Kassenprüfung oder die Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt. Die Vergütung als Mitglied im Gläubigerausschuss beträgt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsVV XXX EUR. Der Betrag ermittelt sich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von XXX EUR für einen Zeitaufwand von insgesamt 14,1 Stunden. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Der Stundensatz ist in diesem Rahmen aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell festzulegen. Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von XXX EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Herr Florian Grotehans verfügt durch seine berufliche Qualifikation über das erforderliche Wissen und die Erfahrung für eine Tätigkeit im Gläubigerausschuss. Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 8SicherungsmaßnahmenAz. 531 IN 2027/25
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 531 IN 2027/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Wilsdruffer Straße 14, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 12554 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze - wurde am 28.11.2025 um 14:30 Uhr Albert Wolff, Friedrichstraße 24, 01067 Dresden, Email geschäftlich dresden@worako.de, Telefon geschäftlich 0351 49185 0, Website www.worako.de, Telefax 0351 49185 99 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. - wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 9EröffnungenAz. 531 IN 2027/25
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 531/557 IN 2027/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Wilsdruffer Straße 14, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 12554 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze - wurde am 28.01.2026 um 09:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Albert Wolff, Bertolt-Brecht-Allee 34, 01309 Dresden, Email geschäftlich: dresden@worako.de Telefon geschäftlich: 0351 49185 0 Telefax: 0351 49185 99 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 23.03.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO). Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Mittwoch, 22.04.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Mittwoch, 22.04.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 557 IN 2027/25
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 557 IN 2027/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RENTA Personaldienstleistungen GmbH, Wilsdruffer Straße 14, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 12554 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Scholze Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurden für seine Tätigkeit die Vergütung und Auslagen zzgl. 19 % Umsatzsteuer mit Beschluss vom 18.03.2026 festgesetzt. Der Wert des verwalteten Vermögens betrug 1.193.837,45 EUR, welche nach § 1 InsVV Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist. Der Bruchteil von 25 % des Regelsatzes als Vergütung für den vorläufigen Verwalter wurde aus nachgewiesenen Gründen erhöht. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Die Festsetzung der Mehrwertsteuer auf Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.