REIFEN HINGHAUS GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für REIFEN HINGHAUS GmbH mit Sitz in Dissen am Teutoburger Wald (Amtsgericht Osnabrück, HRB 110235). 7 Bekanntmachungen vom 23. April 2024 bis 30. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Dissen am Teutoburger Wald |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Osnabrück |
| Aktenzeichen | 41 IN 25/24 |
| Handelsregister | Osnabrück, HRB 110235 |
| Zeitraum | 23. April 2024 – 30. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 41 IN 25/24
41 IN 25/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der REIFEN HINGHAUS GmbH, Am Fledderbach 4, 49201 Dissen am Teutoburger Wald (AG Osnabrück, HRB 110235), vertr. d.: 1. Mark Hinghaus-Kaul, Drosselweg 23, 49201 Dissen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Wilhelm Hinghaus, (Geschäftsführer), ist am 23.04.2024 um 10:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Peter Jacob, Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541/18170, Fax: 0541/1817210, E-Mail: osnabrueck@schoofspartner.de, Internet: www.schoofspartner.de bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto zu Gunsten der späteren Insolvenzmasse zu eröffnen, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragsgegners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und diese Gelder auf das vorbezeichnete Sonderkonto einzuzahlen bzw. auf diesem gutschreiben zu lassen. Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese/n zu zahlen. D. vorl. Insolvenzverwalter wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll * das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten * ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Antragstellerin fortführen; Der vorläufige Insolvenzverwalter soll dem Insolvenzgericht anzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheint oder die Antragstellerin diesen einstellt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Osnabrück, 23.04.2024 Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir über uns" / "Datenschutz"). Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 41 IN 25/24
41 IN 25/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der REIFEN HINGHAUS GmbH, Am Fledderbach 4, 49201 Dissen am Teutoburger Wald (AG Osnabrück, HRB 110235), vertr. d.: 1. Mark Hinghaus-Kaul, Drosselweg 23, 49201 Dissen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Wilhelm Hinghaus, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 23.04.2024 um 10:10 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der Beschluss ist für die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Osnabrück einsehbar. Amtsgericht Osnabrück, 17.06.2024
- Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 41 IN 25/24
41 IN 25/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der REIFEN HINGHAUS GmbH, Am Fledderbach 4, 49201 Dissen am Teutoburger Wald (AG Osnabrück, HRB 110235), vertr. d.: 1. Mark Hinghaus-Kaul, Drosselweg 23, 49201 Dissen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Wilhelm Hinghaus, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 23.04.2024 um 10:10 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Osnabrück, 21.06.2024
- Nr. 4EröffnungenAz. 41 IN 25/24
41 IN 25/24 Über das Vermögen der REIFEN HINGHAUS GmbH, Am Fledderbach 4, 49201 Dissen am Teutoburger Wald (AG Osnabrück, HRB 110235), vertr. d.: 1. Mark Hinghaus-Kaul, Drosselweg 23, 49201 Dissen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Wilhelm Hinghaus, (Geschäftsführer), ist am 01.07.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Peter Jacob, Kollegienwall 3-4, 49074 Osnabrück, Tel.: 0541/18170, Fax: 0541/1817210, E-Mail: osnabrueck@schoofspartner.de, Internet: www.schoofspartner.de. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an sie geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter ist mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt worden. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 12.08.2024, b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren ist schriftlich (§ 5 Abs. 2 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der: 23.09.2024 Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: > Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, > Anträge über: * die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), * die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: * die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), * Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), * eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), * den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, * die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), * besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des schuldnerischen Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer schuldnerischen Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, * eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), * eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO), * Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), * eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: > Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden. > Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. > Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem oben genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: > Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. > Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. > Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Entscheidung beschwert wird. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht Osnabrück, 49074 Osnabrück, Kollegienwall 29/31 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Osnabrück, 01.07.2024 Hinweise zum Datenschutz: https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir über uns" "Datenschutz") Wenn Sie über keinen Internetzugang verfügen, stellen wir Ihnen die Hinweise auch in Papierform zur Verfügung.
- Nr. 5SonstigesAz. 41 IN 25/24
41 IN 25/24: In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass der REIFEN HINGHAUS GmbH, Am Fledderbach 4, 49201 Dissen am Teutoburger Wald (AG Osnabrück, HRB 110235), vertr. d.: 1. Mark Hinghaus-Kaul, Drosselweg 23, 49201 Dissen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Wilhelm Hinghaus, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Osnabrück, 08.10.2025
- Nr. 6SonstigesAz. 41 IN 25/24
41 IN 25/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der REIFEN HINGHAUS GmbH, Am Fledderbach 4, 49201 Dissen am Teutoburger Wald (AG Osnabrück, HRB 110235), vertr. d.: 1. Mark Hinghaus-Kaul, Drosselweg 23, 49201 Dissen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Wilhelm Hinghaus, (Geschäftsführer), wurde beschlossen: Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters entspricht, wird auf den 07.04.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Osnabrück, 09.03.2026
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 41 IN 25/24
41 IN 25/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der REIFEN HINGHAUS GmbH, Am Fledderbach 4, 49201 Dissen am Teutoburger Wald (AG Osnabrück, HRB 110235), vertr. d.: 1. Mark Hinghaus-Kaul, Drosselweg 23, 49201 Dissen am Teutoburger Wald, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1. Wilhelm Hinghaus, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Peter Jacob festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 120 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 24.02.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 467.369,95 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Der Insolvenzverwalter hat Zuschläge von insgesamt % beantragt: Um einen Zuschlag zu rechtfertigen muss eine signifikante Abweichung vom Tätigkeitsumfang im Normalverfahren und somit ein Missverhältnis im Vergleich zur Regelvergütung vorliegen. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters muss hierfür im Einzelfall einen überdurchschnittlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten aufgewiesen haben, wobei diese Voraussetzungen nicht kumulativ vorgelegen haben müssen (BGH v. 26.09.2013 - IX ZB 246/11). Auch die Erledigung von Regelaufgaben, die besondere Anforderungen an den Insolvenzverwalter stellen und ihn außergewöhnlich belasten, kann zu einer Erhöhung der Regelvergütung führen (BGH v. 11.10.2007 - IX ZB 234/06). Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Eine Bindung an sog. "Faustregel-Tabellen" besteht nicht (BGH v. 22.03.2007 - IX ZB 201/05). Die Würdigung der Zuschlagsgründe hat durch das Gericht in einer Gesamtschau zu erfolgen. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände des § 3 InsVV haben nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Die Regelungsstruktur des § 3 Abs. 1 InsVV geht dahin, dass zwischen Zuschlagstatbeständen unterschieden wird, die die Masse regelmäßig mehren (Buchst. a und b), und solchen, wo dies nicht der Fall ist (Buchst. d und e). Der Regelfall unter Buchst. c betrifft den Degressionsausgleich in Fällen, in denen durch die Tätigkeit des Verwalters die Masse gemehrt wurde, aber der erhebliche Arbeitsaufwand durch die geringe Steigerung der Regelvergütung bei hoher Masse nicht ausreichend vergütet wird. Aus Buchst. a, b und c lässt sich das allgemeine Regelungsmodell ableiten, dass in Fällen, in denen eine Tätigkeit die Masse und damit schon die Regelvergütung erhöht, die Gewährung und die Höhe eines Zuschlags davon abhängt, dass die bewirkte Erhöhung der Regelvergütung keine angemessene Vergütung der Tätigkeit darstellt. Es ist deshalb, bezogen auf den einzelnen in Betracht zu ziehenden Zuschlagstatbestand zu prüfen, ob trotz der Erhöhung der Regelvergütung ein (Ausgleichs-)Zuschlag zu gewähren ist, weil sich die Vergütung ohne Masseerhöhung bei angemessenem Zuschlag stärker erhöht hätte. Es wurden für die nachfolgenden Tätigkeiten Zuschläge geltend gemacht: a) Betriebsfortführung Geltend gemacht wird ein Zuschlag in Höhe von %. Gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 b) InsVV ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. Das schuldnerische Unternehmen wurde im Rahmen der vorläufigen Insolvenz vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter für rd. 2,5 Monaten vollumfänglich fortgeführt. Zum Zeitpunkt der Unternehmensfortführung waren im Unternehmen 17 Arbeitnehmer beschäftigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in dieser Zeit eine Vielzahl von betrieblichen Entscheidungen zu treffen. Die Tätigkeiten, die der (vorläufige) Insolvenzverwalter erbracht hat, sind im Vergütungsantrag vollumfänglich geschildert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag Bezug genommen. Nach alledem erscheint dem Gericht der in Ansatz gebrachte Zuschlag gerechtfertigt und auch angemessen. b) Sanierungsbemühungen Der (vorläufige) Insolvenzverwalter machte einen Zuschlag in Höhe von % geltend. Er gibt an, seit Einleitung des Eröffnungsverfahrens sich mit den Perspektiven eines dauerhaften Erhalts des schuldnerischen Unternehmens beschäftigt zu haben. Auch seien die Investoren mit entsprechenden betrieblichen Informationen ausgestattet worden, um in zielführende Verhandlungen einzutreten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auch hier auf die Antragsbegründung Bezug genommen. Der vom Insolvenzverwalter für diese Tätigkeit in Ansatz gebrachte Zuschlag von 20 % ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hält auch diesen Zuschlag für gerechtfertigt und auch angemessen. c) Buchhaltung/Forderungseinzug Geltend gemacht wird ein Zuschlag in Höhe von %. Er verweist in seiner Begründung darauf, dass er den Zuschlag für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem sehr umfangreichen und prüfungsintensiven Forderungseinzug beantrage. Auch hier wird wegen der näheren Begründung wird auf den vorliegenden Antrag Bezug genommen. Das Gericht hält auch hier den beantragten Zuschlag von % für gerechtfertigt und angemessen. Gesamtschau Die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände sind in einer Gesamtschau und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung als Gesamtzuschlag zu bestimmen. Dabei muss das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zum Grundsatz einer im Ganzen leistungsangemessen Vergütung in Beziehung gesetzt werden. (siehe Entscheidung des BGH vom 05.07.2018 - IX ZB 63/17). Zu bewerten ist die während der Dauer des Eröffnungsverfahrens erbrachte Tätigkeit. Der hierfür vom (vorl.) Verwalter in Ansatz gebrachte Gesamtzuschlag von % ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden. Der Vergütungsantrag ist den Beteiligten im Rahmen einer öffentlichen Anhörung zur Kenntnis gebracht worden. Einwendungen wurden innerhalb der Anhörungsfrist nicht erhoben. I. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Osnabrück, 29.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.