Unternehmensinsolvenz

Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K.

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K. mit Sitz in Schw. Gmünd (Amtsgericht Aalen, HRA 700601). 4 Bekanntmachungen vom 09. September 2025 bis 10. August 2026.

Stammdaten

SitzSchw. Gmünd
GerichtAmtsgericht Aalen
HandelsregisterUlm, HRA 700601
BundeslandBaden-Württemberg
BranchePharma, Chemie & Kunststoffe (Wichtige Kombi, da oft ähnliche Lieferketten)
Zeitraum09. September 2025 – 10. August 2026
Bekanntmachungen4

Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K. im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 62/14

    1 IN 62/14 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K., Inhaber Rainer Siegmund Vogelmaier, Prager Weg 18, 73527 Schwäbisch Gmünd Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700601 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sedlitz, Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Marcus Winkler, Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Gesamtbetrag in Abzug zu bringender Vorschuss Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 27.04.2023. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 246.647,87 EUR auszugehen. Der Betrag errechnet sich aus den Einnahmen abzüglich den bedienten Aus- und Absonderungsrechten abzüglich des Feststellungskosten. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 30.015,35 EUR festzusetzen. Zur Ermittlung der Mehrvergütung für Absonderungsrechte ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Regelvergütung ohne Berücksichtigung der Absonderungsrechte und der Regelvergütung unter Berücksichtigung der Absonderungsrechte vorzunehmen. Der sich hieraus ergebende Mehrbetrag der Regelvergütung ist mit den hälftigen Feststellungskosten zu vergleichen. Der niedrigere Betrag ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV für die Mehrvergütung der Absonderungsrechte in Ansatz zu bringen. Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR. Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 60 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.04.2023 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Immobilienverwertung Der Insolvenzverwalter führt in seinem Vergütungsantrag aus, dass der besondere Aufwand insbesondere aus den Wetterbedingungen Anfang 2015 (Kälteeinbruch) resultierte. Die Mitarbeiter des Insolvenzverwalters selber mussten die Immobilie wetterfest machen. Die hierfür entstandenen Kosten gehören nicht zur Regelaufgabe eines Insolvenzverwalters, so dass ein Zuschlag begründet ist. - Abwicklung freigegebenen Tätigkeit Der Insolvenzverwalter hat folgenden Mehraufwand dargelegt: detaillierte Abgrenzung und Bewertung des Warenlagers, Überwachung der Schuldnerzahlungen, Kommunikation mit Lieferanten. In Anlehnung an den Zuschlag zur Betriebsveräußerung ist eine Vergleichsberechnung anzustellen, da es sich um eine massemehrenden Tätigkeit handelt. Diese wurde durchgeführt. - Unklare Vermögenssituation Im Laufe des Verfahrens wurden Vermögenswerte ermittelt, die nicht vom Schuldner angegeben worden sind. Der Bausparvertrag und das Gemeinschaftskonto wurden aufgelöst, zur Masse gezogen und die Auseinandersetzung mit der Ehefrau des Schuldners koordiniert. Hierfür war ein langer und intensiver Schriftverkehr erforderlich. Dies rechtfertigt eine Zuschlag. - AnfechtungsansprücheErmittlung und Durchsetzung von Anfechtungen gehören zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter hat den zusätzlichen Arbeitsaufwand mit der Sicherstellung und Aufarbeitung der ungeordneten Geschäftsunterlagen und dem Aussortieren zahlreicher Dokumente begründet. Ein Zuschlag ist hier begründet und auch der Höhe nach angemessen. Als Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters gesamt Der vom Gericht festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach Meinung des BGH in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganzen bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2006, IX ZB 240/04). Nach Würdigung sämtlicher Umstände und sachgerechter Abwägung aller Erschwernisse bei der Durchführung des Insolvenzverfahrens, und unter Berücksichtigung der Entlastung durch Hilfskräfte und der Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung, verbleibt es bei eine Gesamtzuschlag von 60 %. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Kosten für Schreibauslagen und Porto in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aalen Stuttgarter Straße 9 73430 Aalen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aalen Stuttgarter Straße 9 73430 Aalen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 09.09.2025

  2. Nr. 2Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 1 IN 62/14

    1 IN 62/14 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K., Inhaber Rainer Siegmund Vogelmaier, Prager Weg 18, 73527 Schwäbisch Gmünd Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700601 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sedlitz, Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart | Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 619.717,71 EUR steht ein Betrag von 126.428,65 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 09.09.2025

  3. Nr. 3SonstigesAz. 1 IN 62/14

    1 IN 62/14 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K., Inhaber Rainer Siegmund Vogelmaier, Prager Weg 18, 73527 Schwäbisch Gmünd Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700601 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Sedlitz, Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart | 1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich - Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters - Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.11.2025 - Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens, das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Aalen erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. 2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 619.717,71 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 126.428,65 € gegenübersteht. Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen. Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aalen Stuttgarter Straße 9 73430 Aalen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 09.09.2025

  4. Nr. 4Abweisungen mangels MasseAz. 1 IN 252/26

    1 IN 252/26 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Rainer Sigmund Vogelmaier, Heubacher Str. 29, 73529 Schwäbisch Gmünd Inhaber der Rehnenhof - Apotheke Rainer Vogelmaier e.K., 73527 Schw. Gmünd, Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRA 700601 - Schuldner - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Gürtler, Johann-Philipp-Palm-Straße 46, 73614 Schorndorf, Gz.: 26-00176 G/wü | Beschluss: Der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aalen Stuttgarter Straße 9 73430 Aalen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 05.08.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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