Unternehmensinsolvenz

PSS Sicherheit GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für PSS Sicherheit GmbH mit Sitz in Mülheim-Kärlich (Amtsgericht Mayen, HRB 29374). 6 Bekanntmachungen vom 26. August 2024 bis 06. Mai 2026.

Stammdaten

SitzMülheim-Kärlich
GerichtAmtsgericht Mayen
Aktenzeichen7 IN 101/24
HandelsregisterKoblenz, HRB 29374
Zeitraum26. August 2024 – 06. Mai 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 7 IN 101/24

    7 IN 101/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 29374), vertr. d.: 1. Ersan Kaya, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), 2. Kai Robert Simon, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), ist am 23.08.2024 um 11:10 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, c/o DHPG, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Tel.: 0228 / 81 000-56, Fax: 0228 / 81 000-820, E-Mail: rae-bonn@dhpg.de bestellt worden. Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Mayen, 23.08.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 7 IN 101/24

    Geschäfts-Nr.: 7 IN 101/24. Über das Vermögen PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 29374), vertreten durch: 1. Ersan Kaya, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), 2. Kai Robert Simon, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), wird am 01.10.2024 um 11:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Ralf Bornemann, c/o DHPG, Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn, Tel.: 0228 / 81 000-56, Fax: 0228 / 81 000-820, E-Mail: rae-bonn@dhpg.de. Insolvenzforderungen sind bis zum 04.11.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an den Insolvenzverwalter zu erfüllen (§ 28 InsO). Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen wird vorerst verzichtet. ? Bedenken gegen die schriftliche Anhörung sind bis zum 18.08.2020 bei Gericht vorzutragen. Gehen Bedenken gegen die schriftliche Durchführung bei Gericht ein, kann das schriftliche Verfahren aufgehoben und Termin zur mündliche Verhandlung bestimmt. Den Erben bzw. deren Vertreter wird die Verfügung über den Nachlass für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Erben deren Vertreter können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Erben deren Vertreter geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: a) Widersprüche gegen die Feststellung einer Forderung (der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund und Höhe wendet; nach Ablauf der Frist gilt die Forderung als festgestellt, fall kein Insolvenzgläubiger oder ein Insolvenzverwalter bestreitet) b) Anträge: zur Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) zur Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), zur Verwertung der Insolvenzmasse § 159 InsO) Es ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Der/Die Schuldner/in wird Restschuldbefreiung erlangen, wenn er/sie den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 und 298 InsO nicht vorliegen. Dem Schuldner wird die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an den Schuldner können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an den Schuldner geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter wird der Durchführung der Zustellung gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt Hinweise: Bei der Anmeldung sind, soweit die Forderung auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftrag gestützt wird, alle Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine solche Handlung des Schuldners zugrunde liegt (§ 174 Abs. 2 InsO). Haben Insolvenzgläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet. Der Schuldner, der eine titulierte Forderung bestreitet, muss binnen eines Monats Klage erheben. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Fristbeginn mit Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren mit Bestreiten der Forderung. Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung des Anspruchs nachzuweisen, § 184 InsO. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist bei Eröffnung auf einen Gläubigerantrag hin, für den Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. neu Achtung neu Achtung neue: 1/2018, § 130a ZPO Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. neu Achtung neu Achtung neue: 1/2022, § 130d ZPO Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Praxishinweis: Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufgabe, der Entscheidung nach außen hin Geltung zu verschaffen und die Publizitätswirkung auch gegenüber solchen Personen eintreten zu lassen, an die eine Einzelzustellung nicht erfolgt. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Es wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse und Anordnungen des Insolvenzgerichts Mayen grundsätzlich über die Veröffentlichung im Internet unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht werden. Dies betrifft etwa die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer Prüfungstermine und des Schlusstermins sowie der Vergütungsfestsetzungsbeschluss, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Achtung RSB ? die Anhörung der Insolvenzgläubiger zum Restschuldbefreiungsantrag d. Schuldn. nach Ablauf der Abtretungsfrist und die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung. Die Abtretungsfrist beträgt 3 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Amtsgericht Mayen, 04.10.2024 .

  3. Nr. 3SonstigesAz. 7 IN 101/24

    In dem Insolvenzverfahren PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 29374), vertr. d.: 1. Ersan Kaya, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), 2. Kai Robert Simon, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), wird besonderer Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Montag, 02.12.2024, 12:00 Uhr, Saal 12 Der Termin dient zur bitte nur in dieses Feld Tagesordnungspunkte eingeben) 56068 Koblenz, 30.10.2024 Das Amtsgericht -Abt.21- 7 IN 101/24

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 7 IN 101/24

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 29374), vertr. d.: 1. Ersan Kaya, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), 2. Kai Robert Simon, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), wird für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Insolvenzforderungen Rang § 38 InsO lfd.Nrn. 0/12-25 der aktuellen Forderungsliste des Insolvenzverwalters das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger können bis zum 23.02.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht die jeweilige(n) Forderung(en) nach Grund, Rang und Betrag bestreiten. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet. Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet. Soweit Schriftform vorgeschrieben ist, genügt auch die Einlegung per Telefax. Die Gläubiger, deren Forderungen anerkannt werden, erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis des Prüfungstermins. Die Insolvenztabellen sowie die Forderungsanmeldungen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, St.-Veit-Str.38, 56727 Mayen Zimmer Nr. 217 aus. Mayen, den 23.12.2025 Das Amtsgericht 7 IN 101/24

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 7 IN 101/24

    Geschäfts-Nr. 7 IN 101/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 29374), vertreten durch: 1. Ersan Kaya, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), 2. Kai Robert Simon, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 2.: Rechtsanwälte Braun Baulig Berninger, Schloßstraße 14, 56068 Koblenz, wird ist ein Vorschuß auf Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Mayen, 06.05.2026

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 7 IN 101/24

    Geschäfts-Nr.: 7 IN 101/24. In dem Insolvenzverfahren PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich (AG Koblenz, HRB 29374), vertr. d.: 1. Ersan Kaya, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), 2. Kai Robert Simon, c/o PSS Sicherheit GmbH, Eisenbahnstraße 1, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird folgt festgesetzt: Nettovergütung nach insolvenzrechtlicher Vergütungsverordnung InsVV - ohne Betragsangabe - Auslagen - ohne Betragsangabe - Zustellungsauslagen - ohne Betragsangabe - zuzüglich 19 % Umsatzsteuer - ohne Betragsangabe - Endbetrag - ohne Betragsangabe - Dem Insolvenzverwalter X wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat vorliegend Zuschläge von insgesamt 49% auf die Regelvergütung geltend gemacht. G r ü n d e: Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 23.08.2024 angeordnet; das Verfahren wurde am 01.10.2024 eröffnet. Die vorläufige Verwaltung dauerte mithin etwa 6 Wochen. Dem vorläufigen Verwalter steht daher eine Vergütung zu. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer verwalteten Masse während des Insolvenzeröffnungsverfahrens in Höhe von X € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergäbe sich daraus für einen endgültigen Verwalter eine Grundvergütung in Höhe von X €. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu. Gemäß der dezeitigen Fassung des § 11 InsVV (so gültig seit 29.12.2006), und zuvor gemäß einhelliger Rechtsprechung, beträgt die Grundvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % der einem endgültigen Verwalter zustehenden Vergütung. Gemäß den Entscheidungen des BGH - IX ZB 104/05 - vom 13.7.2006 und IX ZB 129/08 vom 04.02.2010 steht dem vorläufigen Verwalter ebenfalls die Mindestvergütung des endgültigen Verwalter nach § 2 II InsVV, allerdings unter Berücksichtigung der Anzahl aller im vorläufigen Verfahren existenten Gläubiger, ohne dass sich der Verwalter mit den Forderungen konkret hätte beschäftigen müssen, zu. Angesichts des zeitlich und inhaltlich anderen Arbeits- und Aufgabenumfangs eines vorläufigen Insolvenzverwalters gegenüber dem eines Insolvenzverwalters eines eröffneten Insolvenzverfahrens ist es gerechtfertigt, den vorläufigen Insolvenzverwalter grds. geringer zu vergüten als einen Insolvenzverwalter. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO legt daher fest, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter nur einen Regelbruchteil von 25% einer Verwaltervergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV erhält. Dieser Regelbruchteil gilt als Regelvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und ist unabhängig davon, ob das Insolvenzgericht dem Insolvenzschuldner nur einen Zustimmungsvorbehalt auferlegt oder ein allgemeines Verfügungsverbot ausgesprochen hat. Um im Einzelfall beurteilen zu können, ob Umstände vorliegen, die eine Abweichung von der Regelvergütung gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO durch eine Berücksichtigung angemessener Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV rechtfertigen, wäre es notwendig, die Umstände eines sog. Normalfalls einer vorläufigen Verwaltung zu kennen. Festzuhalten ist, dass weder die InsO noch die InsVV hierzu Angaben enthalten. In Ermangelung ausreichender Vorgaben hat die Praxis vage Umschreibungen bzw. Beispiele gefunden, welche für eine Abgrenzung teilweise herangezogen werden können. Angesichts der verschiedenartigen Grundkonstellationen einer vorläufigen Verwaltung sind diese jedoch nur äußerst beschränkt auf ein konkretes Verfahren übertragbar. Es ist faktisch unmöglich, ein Normalverfahren (Durchschnitt) zu definieren. Gleichwohl bedarf es einer Umschreibung eines Normaltatbestandes, da nur ausgehend von diesem geprüft und beurteilt werden kann, ob die Umstände des konkreten Verfahrens mehr oder weniger belastend, umfangreich usw. waren. Da eine angemessene Vergütungsbemessung ohne einen Ankerpunkt eines Normalverfahrens nicht möglich wäre, muss die gerichtliche Praxis, welche mangels gesetzgeberischer Maßnahmen fiktive und nicht verifizierte Definitionen ihren Vergütungsentscheidungen zu Grunde legt, wohl oder übel akzeptiert werden. Auch wenn diese Definition von Ort zu Ort abweicht und erhebliche Unterschiede aufweist, je nachdem, ob das Insolvenzgericht eher als städtisches oder ländliches Insolvenzgericht zu beurteilen wäre, kann die Praxis ohne diese Definitionen nicht auskommen. Hinsichtlich einer Aufgabenumschreibung beim vorläufigen Insolvenzverwalter ist hervorzuheben, dass es einem vorläufigen Insolvenzverwalter grds. nicht obliegt, das Schuldnervermögen zu verwerten, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln und Verwertungshandlungen vorzunehmen. Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen. Ebenso wie beim Insolvenzverwalter des eröffneten Verfahrens stellt die Regelvergütung nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO nur für die gedanklichen Fälle eines Normalverfahrens einer vorläufigen Verwaltung eine angemessene Vergütung i.S. des § 63 Abs. 1 S. 1 InsO dar. Weist ein Verfahren jedoch Besonderheiten auf, welche zu einer nicht unerheblichen Mehr- oder Minderbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters führen, sind diese durch angemessene Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV zu berücksichtigen. Bei der Bemessung dieser Zu- und Abschläge sind die hierzu entwickelten Grundsätze bei der Anwendung des § 3 InsVV auf den Insolvenzverwalter des eröffneten Verfahrens nur insoweit zu übertragen, als die Umstände des vorläufigen Insolvenzverwalters mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind. Belasten erschwerende Umstände einen vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wie einen endgültigen Insolvenz-verwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge zum Regelsatz der Vergütung grds. für beide mit dem gleichen Hundertsatz zu bemessen. Maßgeblich sind bei der Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die konkreten Umstände der vorläufigen Verwaltung. Nur diejenigen Tätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters, welche der gesetzlichen Umschreibung und dem Rechtsrahmen des gerichtlichen Anordnungs-beschlusses entsprechen, können im Rahmen einer Vergütungsbemessung berücksichtigt werden. Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grds. das Insolvenzgericht zu würdigen. Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden. Ein Vergleich mit anderen Entscheidungen kann hierbei hilfreich sein. Es darf jedoch nicht alleine bei der Übernahme von Zu- und Abschlagssätzen aus anderen Verfahren bleiben, ohne dass im Einzelfall kontroliiert wird, ob das konkret gewonnene Ergebnis als angemessen zu betrachten ist. Diese Prüfung ist in jedem Fall im Festsetzungsbeschluss zu dokumentieren. Nicht jeder Besonderheit oder Abweichung vom Normalfall rechtfertigt eine Berücksichtigung durch einen Zu- oder Abschlag gemäß § 3 InsVV. Um einen Zu- oder Abschlag zu rechtfertigen muss die Abweichung so signifikant (mindestens 5%) sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters auch in einer vom Normallfall abweichende Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann die des endgültigen Insolvenzverwalters übersteigen (keine Kappungsgrenze). Bei der Berechnung der Vergütung ist das Insolvenzgericht nicht gezwungen, jeden einzelnen Zu- oder Abschlagstatbestand gesondert zu beurteilen. Es kann auch mehrere einzelne Umstände, die für sich genommen evtl. jeweils zu Zu- und Abschlägen führen würden, in einer Gesamtbetrachtung zusammenfassen und im Ergebnis eine Veränderung der Regelvergütung versagen. Gleichwohl sind die jeweiligen Zu- und Abschlagstatbestände einzeln zu betrachten und zu bewerten. Es ist nicht notwendig, dass das Insolvenzgericht für alle Zu- und Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagtatbestände in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden. Es ist zwar nicht zu beanstanden, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zunächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamt-abschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung. Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Aufwand das Gericht für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefundene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen. Zur Vermeidung von reinen Wiederholungen wird zur Darstellung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich auf den Bericht des Verwalters vom 25.09.2024 (Sach-verständigengutachten), vom 25.11.2024 (Bericht zur Gläubigerversammlung) und vom 21.05.2025 (Bericht zum Insolvenzeröffnungsverfahren) sowie den Vergütungs-festsetzungsantrag vom 21.05.2025 und vom 11.09.2025 sowie die ergänzenden Schriftsätze vom 10.07.2025 und vom 07.11.2025 verwiesen und entsprechend Bezug genommen. Gleiches gilt für die dargelegte Sach- und Rechtslage in den Schreiben der RAé BraunBauligBerninger vom 24.06.2025, 11.08.2025 und vom 14.10.2025. Die Gemeinschuldnerin ist ein 2022 gegründetes Unternehmen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen mit über 40 Arbeitnehmern. Sie ist für mehrere Kunden als Sicherheitsdienstleister (tw. als Subunternehmerin) tätig (gewesen) und hat tw. selbst Subunternehmen beschäftigt. Eine gescheiterte Geschäftsbeziehung mit der Fa. X hat stark zum Niedergang der wirtschaftlichen Entwicklung beigetragen. Der Geschäftsbetrieb wurde durch die vorläufige Insolvenzverwaltung mit dem Ziel des Verkaufs des Geschäftsbetriebes fortgeführt. Die umfangreichen Maßnahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung zur Sicherung der Betriebsfortführung beinhalten u.a. stetige Fortführungstätigkeiten vor Ort sowie die Erstellung einer Fortführungs- und Liquidationswertplanung und die positive Verbescheidung der Insolvenzgeld-vorfinanzierung. Die vergütungsrelevante Masse im Insolvenzeröffnungsverfahren beträgt streitbefangen insgesamt X €, woraus sich eine unbestrittene Regelvergütung des vorläufigen Verwalters in Höhe von X € ergibt. Strittig ist hier der anzusetzende Berechnungswert bzgl. der Höhe der sog. Geschäfts-führerhaftung. Bzgl. der Masseberechnung ist hierbei zu beachten: Im Gegensatz zu Anfechtungsansprüchen sind Ansprüche gegen den Geschäftsführer mit ihrem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage einzustellen (vgl. BGH-Beschluss vom 23. September 2010, IX ZB 204/09; BGH-Beschluss vom 17. März 2011, IX ZB 145/10). Zur Geltendmachung des Anspruchs ist ein Rechtsstreit vor dem LG Koblenz (AZ: 3 HK 18/25) anhängig. Streitbefangen im Gesamten ist zudem die Thematik der Angemessenheit von beantragten Zuschlagsfaktoren. Es waren folgende Zuschläge zu gewähren: a) Betriebsfortführung (Insolvenzgeldvorfinanzierung) Die Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens führt grundsätzlich zu einem Vergütungszuschlag. Sowohl die Fortführung des Unternehmens des Schuldners als auch Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters und können deshalb einen Zuschlag rechtfertigen. Ein Zuschlag in Höhe von 50% für die kurzfristige Fortführung eines mittelständischen Unternehmens mit mehr als 50 Arbeitnehmern im Eröffnungsverfahren ist allgemein anerkannt. Als kurzfristig ist eine bis zu dreimonatige Fortführung anzusehen. Der Zuschlag kann z.B. auch bei einer nur 19- tägigen Fortführung gerechtfertigt sein. Der vorläufige Verwalter führte hier ein klassisches Sicherheitsunternehmen mit 44 Mitarbeitern. Bereits die zweimonatige Fortführung eines kleinen Unternehmens mit drei Angestellten rechtfertigt i.d.R. einen Zuschlag in Höhe von 10%. Die von der Rechtsprechung anerkannten Zuschlagssätze für eine Betriebsfortführung beim vorläufigen Verwalter differieren zwischen +5% bis +100%. Voraussetzung ist auch hier, dass sich durch diese Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erhebliche Erschwernisse ergeben haben. Die Zusammenarbeit mit den Geschäftsführern hat unter erschwerten Rahmenbedingungen (zB Reparaturen und Finanzierungen von Firmenwagen ohne Zustimmung, massiv unvollständiges Belegwesen) stattgefunden. Zur Sicherung der Betriebsfortführung war die Insolvenzgeldvorfinanzierung erforderlich. Die von der Rechtsprechung anerkannten Zuschlagssätze wegen Arbeitsverhältnissen beim vorläufigen Verwalter differieren zwischen +5% bis +65%. Gemäß Haarmeyer/Wutzke/Förster differiert der mögliche Erhöhungstatbestand "Arbeitsrecht/Sonderaufgaben" im Einzelnen für: - Arbeitgeberfunktion: +5% bis zu + 15% - Lohnabrechnung Bauwirtschaft: bis zu +1% - Vorfinanzierung Insolvenzgeld: bis zu +5% - Mehr als 20 Arbeitnehmer: +5% bis zu +10% Zur Schaffung und Erhaltung der für die Betriebsfortführung erforderlichen Liquidität war eine laufende und zeitnahe Rechnungserstellung für die ausgeführten Arbeiten erforderlich. Während der Betriebsfortführung wurde eine laufende Liquiditätsplanung erstellt. Unter Berücksichtigung der hier weiter tangierten denkbaren Erhöhungstatbestände wie Arbeitnehmerinformationen (Insolvenzgeldvorfinanzierung), Erhalt von Arbeitsplätzen, Sanierungsbemühungen, Überwachung des Geschäftsführers sowie der Massemehrung (Überschuss durch eine Unternehmensfortführung von rd. X TE) erweist sich der mathematische Zuschlag von 35,00% hier als angemessener Zuschlag für die Unternehmensfortführung. Die Massemehrung durch den Überschuss aus der Betriebsfortführung führt hier lediglich zu einer Mehrvergütung i.H.v. X €. Daher ist eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen fortgeführt hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Entspricht die durch die Massemehrung erhöhte Vergütung nicht dem Betrag, der mittels eines Zuschlages ohne Massemehrung für die Betriebsfortführung verdient worden wäre, hat das Insolvenzgericht einen entsprechenden Zuschlag, der die Differenz in etwa ausgleicht, zuzubilligen. Aus der Vergleichsberechnung ergibt sich hier eine gerechtfertigte nachhaltige Erhöhung um 35,00% (auf die Berechnungsgrundlage mit Fortführungsüberschuss). Der vorläufige Verwalter ist hier aufgrund der eingetretenen Mehrvergütung bereit, eine Kürzung des Zuschlagsfaktors um mathematisch 21% auf endgültig 14% hinzunehmen. In der Gesamtschau wird der hier geltend gemachte Zuschlagsfaktor i.H.v. 14% als angemessen bewertet. b) Sanierungsbemühungen (übertragende Sanierung) Dieser Tatbestand steht sicherlich in Beziehung mit der Betriebsfortführung. Die Betriebs-veräußerung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter führt nach der Rechtsprechung zu möglichen Zuschlagssätzen zwischen +5% bis zu +30% (erheblich zeitaufwendige Verhandlungen). Die anerkannten Zuschlagssätze für Sanierungsbemühungen des vorläufigen Verwalters liegen zwischen +5% bis zu +25%, bei erfolgreicher Sanierung zwischen +25% bis zu + 50%. Für die anteiligen Bemühungen des vorläufigen Verwalters erscheint hier ein Zuschlagsfaktor i.H.v. 10% durchaus angemessen. Gemäß §§ 3, 11 InsVV sind Zu- und Abschläge auf den Regelsatz möglich. Zuschläge für Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erschweren, sind grundsätzlich mit dem gleichen Hundertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu vergüten, wenn auch die sonstigen Umstände vergleichbar sind. Dies setzt naturgemäß eine vergleichbare Bemessungsgrundlage voraus. Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters festzusetzen ist, hat im Einzelfall grundsätzlich das Insolvenzgericht zu würdigen. Die Höhe eines Zuschlags ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig und kann nicht stets pauschal mit einem bestimmten Prozentsatz bemessen werden. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden. Eine Abweichung vom Normalfall löst erst dann einen Zu- oder Abschlag aus, wenn diese erheblich ist und eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelvergütung um mindestens 5% rechtfertigt. Dies gilt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden. Unabhängig aller hier vorgetragenen Einwände gegen die beantragte Festsetzung soll eine angemessene Vergütung in nachvollziehbarer Weise festgesetzt werden. Kann durch eine Regelvergütung keine angemessene Vergütung sichergestellt werden, ist im System der InsVV der Weg über eine zusätzliche Vergütung (= Zuschläge) für den besonderen Ausnahmefall zu beschreiten. In der Praxis ist mittlerweile die Ausnahme zum Regelfall geworden. Wenn die Ausnahme nunmehr die Regel bildet, kann dies symptomatisch dafürstehen, dass die InsVV heutiger Prägung nicht mehr zeitgemäß ist. Zudem kann ein Vergütungsrecht, welches mittlerweile an die 125 "bekannt " und " anerkannte" Zuschlagsfaktoren kennt, nicht mehr als transparent und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters beträgt hier in der Gesamtschau insgesamt 16.458,07 Euro. Dies entspricht aufgrund der gewährten Zuschläge 49,00% des fiktiven Regelsatzes. Dieses Ergebnis erscheint weder unbillig noch unverhältnismäßig. Anhaltspunkte für eine überhöhte Vergütung sind hier nicht ersichtlich. Anzumerken ist abschließend, dass das Insolvenzgericht i.R. der Vergütungsfestsetzung i.R. seiner Einzelfallkompetenz nur eine nachvollziehbare und damit vertretbare Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Leitlinien der InsVV und der Orientierungshilfen der Rechtsprechung darstellen kann. Der Auslagenersatz ergibt sich aus § 8 InsVV (15 % der Vergütung im ersten Jahr der vorläufigen Verwaltung, höchstens jedoch 250,-- Euro je angefangenen Monat), hier X €. Die Zustellauslagen betragen X €. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat darüber hinaus gemäß § 7 InsVV Anspruch auf Erstattung der von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich § 232 ZPO. Gegen die Vergütungsfestsetzung steht dem Verwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde gem. § 63, 64, 21 Abs. 2 InsO und § 11 RPflG (§ 567 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend) zu. Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Die "sofortige Beschwerde" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Beschwerde gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Beschwerde zu begründen. Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht. Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die "Erinnerung" ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St. Veit-Str. 38, 56727 Mayen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Erklärung über die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Mayen eingeht. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Erinnerung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt werde, enthalten. Die Erinnerungsschrift ist zu unterzeichnen. Es ist zweckmäßig, die Erinnerung zu begründen. Die Gerichtssprache ist deutsch. Anwaltszwang besteht vorliegend nicht. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss * mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder * von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: * auf einem sicheren Übermittlungsweg oder * an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Anmerkung zur Veröffentlichung der Vergütung im Internet: Das Insolvenzgericht setzt die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Insolvenzverwalters bzw. des Treuhänders für die Tätigkeit in der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss fest, §§ 63, 64 Abs. 1, 293 InsO. Gem. § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Mayen, Zimmer 217 eingesehen werden. Aus datenschutzrechtlichen Überlegungen wird die Vergütungsbeschlussbegründung nur teilweise veröffentlicht (X)! Insolvenzgläubiger können den Vergütungsantrag als auch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mayen, St.-Veit-Str. 38, 56727 Mayen einsehen bzw. anfordern. Die öffentliche Bekanntmachung muss sicherstellen, dass alle Beteiligten auf möglichst einfache Weise auch tatsächlich Kenntnis von dem veröffentlichen Beschluss und seinem Inhalt erhalten können. Ein Beteiligter muss wenigstens in groben Umrissen erkennen können, ob für ihn Anlass besteht, die festgesetzte Vergütung einer näheren Überprüfung zu unterziehen und Rechtsmittel einzulegen (so der BGH in seinem Beschluss vom 14.12.2017 - IX ZB 65/16). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Amtsgericht Mayen, 06.05.2026.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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