PS Flächengestaltung GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für PS Flächengestaltung GmbH mit Sitz in Schwarmstedt (Amtsgericht Walsrode, HRB 209503). 7 Bekanntmachungen vom 02. April 2024 bis 25. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Schwarmstedt |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Walsrode |
| Aktenzeichen | 11 IN 84/23 |
| Handelsregister | Walsrode, HRB 209503 |
| Zeitraum | 02. April 2024 – 25. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 11 IN 84/23
11 IN 84/23: Über das Vermögen der PS Flächengestaltung GmbH, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt (AG Walsrode, HRB 209503), vertr. d.: 1. Lena Peters, (Geschäftsführerin), 2. Thilo Peters, (Geschäftsführer), ist am 01.04.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Sebastian Ludolfs, Lange Straße 18, 29664 Walsrode, Tel.: 05161 48100-0, Fax: 05161 48100-27, E-Mail: info@ludolfs-insolvenz.de, Internet: www.ludolfs-insolvenz.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 08.05.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO). Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 12.06.2024. Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein: > Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden; > Anträge über: - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO); - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO); - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO); - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO); - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan; - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO); - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert; - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO); - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO); - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO); - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (08.05.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (12.06.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Walsrode, 02.04.2024
- Nr. 2SonstigesAz. 11 IN 84/23
11 IN 84/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PS Flächengestaltung GmbH, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt (AG Walsrode, HRB 209503), vertr. d.: 1. Lena Peters, (Geschäftsführerin), 2. Thilo Peters, (Geschäftsführer), wird gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO zur Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen bzw. Forderungsattribute gem. § 302 Nr. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.10.2024 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen eine zu prüfende Forderung schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Der vollständige Beschluss, die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sowie eventuell eingehende Widersprüche sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Amtsgericht Walsrode, 20.09.2024
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 11 IN 84/23
11 IN 84/23: In dem Insolvenzverfahren PS Flächengestaltung GmbH, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt (AG Walsrode, HRB 209503), vertr. d.: 1. Lena Peters, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführerin), 2. Thilo Peters, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beantragt. Der vollständige Vergütungsantrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Einwendungen gegen den Vergütungsantrag können binnen 3 Wochen ab dieser öffentlichen Bekanntmachung im Internet schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geltend gemacht werden. Amtsgericht Walsrode, 14.04.2025
- Nr. 4SonstigesAz. 11 IN 84/23
11 IN 84/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PS Flächengestaltung GmbH, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt (AG Walsrode, HRB 209503), vertr. d.: 1. Lena Peters, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführerin), 2. Thilo Peters, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführer), wird gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO zur Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen bzw. Forderungsattribute gem. § 302 Nr. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 07.08.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen eine zu prüfende Forderung schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Der vollständige Beschluss, die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sowie eventuell eingehende Widersprüche sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Amtsgericht Walsrode, 27.06.2025
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 11 IN 84/23
11 IN 84/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PS Flächengestaltung GmbH, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt (AG Walsrode, HRB 209503), vertr. d.: 1. Lena Peters, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführerin), 2. Thilo Peters, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 05.02.2024 angeordnet. Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird nach § 63 Abs. 3 S. 1 InsO besonders vergütet. Dabei soll gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO die Vergütung in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 444.224,85 EUR ausgegangen. Neben der Regelvergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung beantragte der Insolvenzverwalter einen Zuschlag von insgesamt 89,91%, die aufgrund der erheblichen Arbeitsanforderungen angefallen sind und die Arbeit als vorläufigen Insolvenzverwalter Rechnung tragen sollen. Für die Betriebsfortführung, die 8 Wochen angedauert hat, wurde ein Zuschlag von 59,91% beantragt. Der Insolvenzverwalter begründete dies ausführlich in seinem Vergütungsantrag vom 19.02.2025, auf den hier vollinhaltlichen Bezug genommen wird. Es erfolgte eine notwendige Vergleichsberechnung. Ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10% wurde für die schwierige Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten beantragt. Da grundsätzlich keine Doppelvergütung erfolgen darf (vgl. BGH vom 10.06.2021 IX ZB 51/19) und die Aus- und Absonderungsrechte bereits bei der Berechnungsgrundlage Berücksichtigung fanden, ist hier grundsätzlich kein weiterer Zuschlag zu gewähren. Die durchgeführte Vergleichsberechnung ergab, dass bei der Gewährung eines zusätzlichen Zuschlags von 10% eine Erhöhung der Vergütung von 700,00 € erfolgt. Aufgrund des Gesamtbetrachtungsgrundsatzes ist die Erhöhung der Vergütung mehr als gerechtfertigt, so dass hier der beantragte Zuschlag gewährt wird. Für die umfangreiche Betreuung der Arbeitnehmer wurde ein Zuschlag von 20% beantragt. Es fanden mehrere Betriebsversammlungen statt, da im Hinblick auf den Fortgang des Geschäftsbetriebes viel Informationsbedarf notwendig war und viele Fragen der 32 Mitarbeiter zu beantworten waren. Es wird für die weitere Begründung auf den Vergütungsantrag vom 19.02.2025 Bezug genommen. Der beantragte Gesamtzuschlag ist unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung angemessen. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß § 10 InsVV i.V.m. § 7 InsVV. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166692641318-000010101 einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Walsrode, 04.12.2025
- Nr. 6SonstigesAz. 11 IN 84/23
11 IN 84/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PS Flächengestaltung GmbH, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt (AG Walsrode, HRB 209503), vertr. d.: 1. Lena Peters, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführerin), 2. Thilo Peters, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführer), wird gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO zur Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen bzw. Forderungsattribute gem. § 302 Nr. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.03.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen eine zu prüfende Forderung schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Der vollständige Beschluss, die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sowie eventuell eingehende Widersprüche sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Amtsgericht Walsrode, 19.12.2025
- Nr. 7SonstigesAz. 11 IN 84/23
11 IN 84/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PS Flächengestaltung GmbH, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt (AG Walsrode, HRB 209503), vertr. d.: 1. Lena Peters, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführerin), 2. Thilo Peters, Marschweg 21, 29690 Schwarmstedt, (Geschäftsführer), wird gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 InsO zur Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen bzw. Forderungsattribute gem. § 302 Nr. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 24.09.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen eine zu prüfende Forderung schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Der vollständige Beschluss, die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sowie eventuell eingehende Widersprüche sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Amtsgericht Walsrode, 22.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.