Procomcure Biotech Germany GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Procomcure Biotech Germany GmbH mit Sitz in Winsen (Luhe) (Amtsgericht Hamburg, HRB 209152). 4 Bekanntmachungen vom 19. Dezember 2024 bis 19. März 2026.
Stammdaten
| Sitz | Winsen (Luhe) |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Hamburg |
| Aktenzeichen | 67g IN 335/24 |
| Handelsregister | Lüneburg, HRB 209152 |
| Bundesland | Hamburg |
| Branche | Pharma, Chemie & Kunststoffe (Wichtige Kombi, da oft ähnliche Lieferketten) |
| Zeitraum | 19. Dezember 2024 – 19. März 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 67g IN 335/24
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 335/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter HRB 209152 eingetragenen Procomcure Biotech Germany GmbH, Brandshofer Deich 10, 20539 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Wüstefeld, Geschäftszweig: Forschung, Eigenentwicklung, Herstellung sowie der Handel mit und die Vermarktung von Produkten in der Biotechnologie und Biomedizin, von Gesundheits- und Medizinprodukten, Gesundheits-, Pharma- und Medizinpatenten sowie Nahrungsergänzungsmitteln und ferner die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Gesundheits- und Medizinbereich, insbesondere Forschung, Entwicklung sowie medizinische Dienstleistungen (Analytik), nebst allen jeweils damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist am 18.12.2024, um 15:19 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Annika Schinkel, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). 67g IN 335/24 Amtsgericht Hamburg, 18.12.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 67g IN 335/24
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 335/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter HRB 209152 eingetragenen Procomcure Biotech Germany GmbH, Brandshofer Deich 10, 20539 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Wüstefeld, Geschäftszweig: Forschung, Eigenentwicklung, Herstellung sowie der Handel mit und die Vermarktung von Produkten in der Biotechnologie und Biomedizin, von Gesundheits- und Medizinprodukten, Gesundheits-, Pharma- und Medizinpatenten sowie Nahrungsergänzungsmitteln und ferner die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Gesundheits- und Medizinbereich, insbesondere Forschung, Entwicklung sowie medizinische Dienstleistungen (Analytik), nebst allen jeweils damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 13.03.2025, um 18:08 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Antrag auf Eigenverwaltung wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht einmal ansatzweise vor. Auf das Gutachten der (nunmehrigen) Insolvenzverwalterin vom 10.03.2025, S. 5 und 6 (Bl. 67, 68 d.A.) wird Bezug genommen. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 13.11.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags eines Gläubigerssowie eines am 13.12.2024 eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Dr. Annika Schinkel, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.05.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Insolvenzverwalterin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am Dienstag, 03.06.2025, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405. Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über - die Person der Insolvenzverwalterin, - die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände: - Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), - die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO). Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 12.05.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. 67g IN 335/24 Amtsgericht Hamburg, 13.03.2025
- Nr. 3SonstigesAz. 67g IN 335/24
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 335/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter HRB 209152 eingetragenen Procomcure Biotech Germany GmbH, Brandshofer Deich 10, 20539 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Wüstefeld ist am 10.12.2025 bei Gericht die Anzeige der Insolvenzverwalterin eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO). 67g IN 335/24 Amtsgericht Hamburg, 10.12.2025
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 67g IN 335/24
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 335/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter HRB 209152 eingetragenen Procomcure Biotech Germany GmbH, Brandshofer Deich 10, 20539 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Thomas Wüstefeld wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen der Verwalterin (§§ 160, 161 InsO), hier: Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit dem Förderverein Blau-Weiss Buchholz e.V. hinsichtlich eines Vergleichsbetrages in Höhe von 5.000,00 EUR. bestimmt auf Dienstag, 28.04.2026, 10:20 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405. Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Insolvenzgläubiger, die Insolvenzverwalterin und die Schuldnerin werden zu diesem Termin geladen (§ 177 Abs. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. 67g IN 335/24 Amtsgericht Hamburg, 18.03.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.