PowerOn GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für PowerOn GmbH mit Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, HRB 40410). 6 Bekanntmachungen vom 01. Februar 2024 bis 15. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Dresden |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Dresden |
| Handelsregister | Dresden, HRB 40410 |
| Zeitraum | 01. Februar 2024 – 15. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 6 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 533 IN 1925/23
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 533/541 IN 1925/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PowerOn GmbH, Bayrische Straße 8, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40410 vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Friedrich Markus Henke - wurde am 01.02.2024 um 10:05 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Reinhard Klose, An der Herzogin Garten 1, 01067 Dresden, Email geschäftlich: klose@floether-wissing.de Telefon geschäftlich: 0351 407985 40 Telefax: 0351 407985 69 Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 12.03.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO). Der Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung über |die Beibehaltung des bisherigen oder Wahl eines neuen Insolvenzverwalters gemäß § 57 InsO |die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) |den Fortgang des Verfahrens, hierbei insbesondere die Entscheidung über die Betriebsfortführung gemäß § 157 InsO, |Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO |die Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 23.04.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf Dienstag, 23.04.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Nr. 2OtherAz. 541 IN 1925/23
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 541 IN 1925/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PowerOn GmbH, Bayrische Straße 8, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40410 vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Friedrich Markus Henke - hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 22.02.2024 die drohende Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
- Nr. 3SonstigesAz. 541 IN 1925/23
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 541 IN 1925/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PowerOn GmbH, Bayrische Straße 8, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40410 vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Friedrich Markus Vorrath - hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 23.10.2024 die Aufhebung der mit Schreiben vom 22.02.2024 angezeigten (drohenden) Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO erklärt.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 541 IN 1925/23
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 541 IN 1925/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PowerOn GmbH, Bayrische Straße 8, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40410 vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Friedrich Markus Vorrath - hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 16.12.2024 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 541 IN 1925/23
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 541 IN 1925/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PowerOn GmbH, Bayrische Straße 8, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40410 vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Friedrich Markus Vorrath wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer wie folgt antragsgemäß festgesetzt. Gründe: Rechtsanwalt Reinhard Klose als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.12.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2024. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 06.07.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 145.924,81 EUR zugrunde zu legen. Die Einnahmen aus der Forderung aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von xxx € wurden der Vergütung nicht zugrunde gelegt, da es kein Überschuss aus der Fortführung des Unternehmens im Sinne § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV ist. Aus der Berechnungsgrundlage errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von 28.794,36 EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin 7.198,59 EUR. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 541 IN 1925/23
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 541 IN 1925/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der PowerOn GmbH, Bayrische Straße 8, 01069 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 40410 vertreten durch den Geschäftsführer Ernst-Friedrich Markus Vorrath wird dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer festgesetzt. Gründe: Das Verfahren wurde am 01.02.2024 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 06.07.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO. Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 153.078,11 EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV. Nach § 3 InsVV ist hinter der Regelvergütung zurückzubleiben, wenn die verwalterliche Geschäftsführung dies rechtfertigt. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Wenn im Verfahren ein vorläufiger Verwalter tätig war, rechtfertigt dies einen Abschlag vom Regelsatz gemäß § 3 Abs. 2 a InsVV. Ein Abschlag kommt nur in Betracht, wenn die Tätigkeit des Verwalters durch den vorläufigen Verwalter erheblich erleichtert wurde. Bei der Frage, welche Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgültigen Verwalters erheblich vereinfachen, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwändig waren, weil ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war (Stephan/Riedel/Riedel, 2. Aufl. 2021, InsVV § 3 Rn. 38, 39). Aus vorgenannten Gründen war ein Abschlag wegen der Erleichterung durch die Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter auf die beantragte Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters vorzunehmen. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.