Pleißental-Klinik GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Pleißental-Klinik GmbH mit Sitz in Werdau (Amtsgericht Chemnitz, HRB 21300). 10 Bekanntmachungen vom 01. September 2025 bis 16. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Werdau |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Chemnitz |
| Aktenzeichen | 405 IN 1185/25 |
| Handelsregister | Chemnitz, HRB 21300 |
| Bundesland | Sachsen |
| Branche | Gesundheits- & Sozialwesen (Pflege, Kliniken, Therapie) |
| Zeitraum | 01. September 2025 – 16. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 10 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 405 IN 1185/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1185/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pleißental-Klinik GmbH, vertr.d.d. GF Ronneburger Straße 106, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 21300 vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hantzsch ergeht am 01.09.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Krankenhaus der Grund- und Regelversorgung) wird am 01.09.2025 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg Michaelstraße 71 09116 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 381770 Telefax: 0371 3817730 Email geschäftlich: chemnitz@hww.eu bestellt. 4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 24.09.2025 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. 6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. 7. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestäti- gung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung ei- nes Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeu- tung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Mittwoch, 05.11.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. 8. Bis zum Berichts- und Prüfungstermin wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt: Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern: | Sparkasse Zwickau vertr. d. Herrn Jan Escher für die Interessen der absonderungsberechtigten Gläubiger und Gläubiger mit den höchsten Forderungen Crimmitschauer Straße 2 08056 Zwickau | Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz vertr.d. Frau Daniela Schmiedel für die Interessen der Arbeitnehmer Heinrich-Lorenz-Straße 20 09120 Chemnitz | Manuela Kreibich für die Interessen der Kleingläubiger Bernhard-Anger-Straße 10 09337 Hohenstein-Ernstthal Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1185/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1185/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pleißental-Klinik GmbH, vertr.d.d. GF Ronneburger Straße 106, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 21300 vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hantzsch hat die Bundesagentur für Arbeit Chemnitz mit Schriftsatz vom 07.05.2026 die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses beantragt. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis spätestens 29.05.2026.
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1185/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1185/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pleißental-Klinik GmbH, vertr.d.d. GF Ronneburger Straße 106, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 21300 vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hantzsch ergeht am 11.05.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Sachwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 26.05.2026 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Sachwalters RA Rüdiger Wienberg, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1185/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1185/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pleißental-Klinik GmbH, vertr.d.d. GF Ronneburger Straße 106, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 21300 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Hendel ergeht am 11.05.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pleißental-Klinik GmbH hat der Vertreter des Schuldners einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Vorlage des Insolvenzplans ist zulässig. 2. Der Termin zur Erörterung des Insolvenzplans, der Stimmrechte der Gläubiger sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf 29.05.2026, 10:30 Uhr Sitzungssaal 3011 Mit der Terminsbestimmung wird den Beteiligten gemäß § 232 Abs. 1 InsO eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20.05.2026 gesetzt (§ 235 Abs. 1 S. 3 InsO). Die Stellungnahmen zum Plan nach § 232 InsO sind in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO). 3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer a. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und b. gegen den Plan gestimmt hat (§ 253 Abs. 3 InsO).
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1185/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1185/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pleißental-Klinik GmbH, vertr.d.d. GF Ronneburger Straße 106, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 21300 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Hendel hat a) der Sachwalter mit Schriftsatz vom 13.05.2026 die Festsetzung seiner Vergütung mit Zuschlägen beantragt b) der Sachwalter mit Schriftsatz vom 13.05.2026 die Festsetzung seiner Vergütung mit Zuschlägen für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter beantragt c) das Gläubigerausschussmitglied Sparkasse Zwickau mit Schriftsatz vom 11.05.2026 die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses beantragt d) das Gläubigerausschussmitglied Manuela Kreibich mit Schriftsatz vom 07.05.2026 die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses beantragt Die vollständigen Anträge können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis spätestens 08.06.2026.
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1185/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1185/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pleißental-Klinik GmbH, vertr.d.d. GF, Ronneburger Straße 106, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 21300 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Hendel erlässt das Gericht am 29.05.2026 folgenden Beschluss: Der von der Schuldnerin mit Schreiben vom 30.04.2026 mit den Änderungen vom 29.05.2026 vorgelegte Insolvenzplan wird b e s t ä t i g t. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, steht den Gläubigern, der Schuldnerin und, wenn diese keine natürliche Person ist, den an der Schuldnerin beteiligten Personen die sofortige Beschwerde (nachfolgend Beschwerde) zu. Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, 2. gegen den Plan gestimmt hat und 3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1185/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1185/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pleißental-Klinik GmbH, vertr.d.d. GF Ronneburger Straße 106, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 21300 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Hendel ergeht am 11.06.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem vorläufigen Sachwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ... EUR Gesamtbetrag ... EUR ... Gründe: Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 18.06.2025 zum vorläufigen Sachwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2025. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 13.05.2026 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Gemäß § 11 Abs. 2 InsVV sind nunmehr auch Werte oder wirtschaftliche Erfolge einzubeziehen, die erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten sind und/oder die eine zuvor vorgenommene Schätzung als mit den nach Eröffnung tatsächlich erzielten Werten unvereinbar ausweisen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass deren Realisierung vollständig oder ganz überwiegend auf der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beruht (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 4. Auflage, § 11 Rn. 51). Dabei sind Gegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, zum Vermögen hinzuzurechnen, sofern sich der vorläufige Verwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. Im vorliegenden Verfahren ist als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von ... EUR zugrunde zu legen. Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von ... EUR. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin ... EUR. Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Der Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von ... EUR. Unter Berücksichtigung der Überschneidungen sowie zur Unterstützung des Sanierungserfolgs wird der Zuschlag für die Tätigkeit als Sachwalter auf insgesamt ...-fach des Regelsatzes eines Insolvenzverwalters begrenzt. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 13.05.2026 verwiesen. Die Gläubiger wurden zu dem Antrag des vorläufigen Sachwalters gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben. Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt. Die Vergütung des Sachwalters ist in § 12a InsVV geregelt. Zum einen folgt aus § 10 InsVV und zum anderen aus der nicht abschließenden Aufzählung von Erhöhungstatbeständen in § 12 Abs. 2 InsVV, dass Zuschlagstatbestände gem. § 3 InsVV regelsatzerhöhend bei der Ermittlung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters zu berücksichtigen sind. Somit ist eine Anpassung an die individuellen und konkreten Verfahrensbesonderheiten nach Umfang, Art und Dauer ausdrücklich geboten, sofern dargelegt werden kann, dass der Arbeitseinsatz des Sachwalters erheblich höher ausfällt als im Rahmen eines Normalverfahrens der Eigenverwaltung. Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von ... Prozent, mithin in Höhe von ... EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen. Der Vergütungswert beträgt mithin ... EUR. Unter Würdigung der dargelegten Umstände hinsichtlich der Zuschlagswürdigkeit als auch der Zuschlagshöhe sowie unter Gesamtwürdigung der Umstände werden vorliegend im Rahmen der Gesamtbetrachtung die beantragen Zuschläge als angemessen erachtet, und somit eine Vergütung in Höhe von ... EUR antragsgemäß festgesetzt. Es ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von einer angemessenen Vergütungsgewährung auszugehen. Die Gesamtvergütung berücksichtigt die vom (vorläufigen) Sachwalter in seinem Antrag genannten Umstände und Besonderheiten in seiner Tätigkeit. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Es konnte antragsgemäße Festsetzung erfolgen. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1185/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1185/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pleißental-Klinik GmbH, vertr.d.d. GF Ronneburger Straße 106, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 21300 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Hendel ergeht am 11.06.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des Gläubigerausschusses und Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ... EUR Gesamtbetrag ... EUR ... Gründe: Mit Beschluss vom 18.06.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Unter anderen wurde die Sparkasse Zwickau als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von ... Stunden à ... €. Im Übrigen wird auf den Antrag des (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglieds vom 11.05.2026 und den Akteninhalt Bezug genommen. Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von maximal 300,00 EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von ... EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt. Damit werden ... Stunden mit einem Stundensatz von ... EUR, mithin mit einem Betrag von ... EUR vergütet. Zu ersetzen sind daneben die entstandenen Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV. Für entstandene Fahrtkosten von 95 km wird eine Kilometerpauschale von ... EUR/km berücksichtigt. Zusätzlich ist die von dem Antragsteller zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1185/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1185/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pleißental-Klinik GmbH, vertr.d.d. GF Ronneburger Straße 106, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 21300 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Hendel ergeht am 11.06.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des Gläubigerausschusses und Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ... EUR Gesamtbetrag ... EUR ... Gründe: Mit Beschluss vom 18.06.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Unter anderen wurde die Manuela Kreibich als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von ... Stunden à ... €. Im Übrigen wird auf den Antrag des (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglieds vom 07.05.2026 und den Akteninhalt Bezug genommen. Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von maximal 300,00 EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von ... EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt. Damit werden ... Stunden mit einem Stundensatz von ... EUR, mithin mit einem Betrag von ... EUR vergütet. Zu ersetzen sind daneben die entstandenen Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV. Für entstandene Fahrtkosten von 146 km wird eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR/km berücksichtigt. Zusätzlich ist die von dem Antragsteller zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1185/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1185/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pleißental-Klinik GmbH, vertr.d.d. GF Ronneburger Straße 106, 08412 Werdau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 21300 vertreten durch den Geschäftsführer Sven Hendel ergeht am 15.06.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des Gläubigerausschusses und Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ... EUR Gesamtbetrag ... EUR ... Gründe: Mit Beschluss vom 18.06.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Unter anderen wurde die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz, als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von 31 Stunden à ... €. Im Übrigen wird auf den Antrag des (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglieds vom 07.05.2026 und den Akteninhalt Bezug genommen. Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von maximal 300,00 EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von 250,00 EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt. Damit werden 31 Stunden mit einem Stundensatz von ... EUR, mithin mit einem Betrag von ... EUR vergütet. Zu ersetzen sind daneben die entstandenen Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV. Für entstandene Fahrtkosten von 118 km wird eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR/km berücksichtigt. Zusätzlich ist die von dem Antragsteller zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.