Unternehmensinsolvenz

Pizzeria Lilyi Caruso UG (haftungsbeschränkt)

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Pizzeria Lilyi Caruso UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Chemnitz (Amtsgericht Chemnitz, HRB 32711). 6 Bekanntmachungen vom 23. Februar 2024 bis 22. Juni 2026.

Stammdaten

SitzChemnitz
GerichtAmtsgericht Chemnitz
HandelsregisterChemnitz, HRB 32711
Zeitraum23. Februar 2024 – 22. Juni 2026
Bekanntmachungen6

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 304 IN 1694/23

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 304 IN 1694/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pizzeria Lilyi Caruso UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF Walter-Oertel-Straße 68, 09112 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32711 vertreten durch den Geschäftsführer Agostino Maiorino ergeht am 22.02.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Gastronomie) wird am 22.02.2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Frank Milimonka Rechtsanwälte UTECHT SCHWEPPE MILIMONKA REITMEYER Reichsstraße 31 09112 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 495000 80 Telefax: 0371 495000 89 Email geschäftlich: inso@usmr-legal.de Website: www.usmr-legal.de bestellt. 3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 10.04.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. 5. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Anträge zur Beschlussfassung über die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Wahl eines Gläubigerausschusses und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 22.05.2024 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

  2. Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 304 IN 1694/23

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 304 IN 1694/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pizzeria Lilyi Caruso UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF Walter-Oertel-Straße 68, 09112 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32711 vertreten durch den Geschäftsführer Agostino Maiorino - wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 22.05.2026 den Forderungen beim Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen. Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Frank Milimonka, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Rechtsbehelfsbelehrung Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz Postanschrift: Postfach 524, 09005 Chemnitz Besucheradresse: Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz in Verfahren, die vor dem 1.3.2012 beantragt worden sind, auch: Landgericht Chemnitz, Hohe Straße 19 / 23, 09112 Chemnitz Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente nur über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach; nähere Informationen unter www.egvp.de. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 304 IN 1694/23

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 304 IN 1694/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pizzeria Lilyi Caruso UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF Walter-Oertel-Straße 68, 09112 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32711 vertreten durch den Geschäftsführer Agostino Maiorino wurde die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter beantragt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 22.05.2026.

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 307 IN 1694/23

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 307 IN 1694/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pizzeria Lilyi Caruso UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF Walter-Oertel-Straße 68, 09112 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32711 vertreten durch den Geschäftsführer Agostino Maiorino ergeht am 18.06.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Der Vornahme der Schlussverteilung durch den Insolvenzverwalter wird gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. 2. Im Rahmen des schriftlichen Schlusstermins erhalten die Beteiligten Gelegenheit, bis zum 23.07.2026 zu folgenden Punkten schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht Stellung zu nehmen: |Schlussrechnung des Insolvenzverwalters |Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen |Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse. Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 115.452,96 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von ca. 527,52 EUR zur Verfügung. Der Schlussbericht, die Schlussrechnung und das Verteilungsverzeichnis können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 307 IN 1694/23

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 307 IN 1694/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pizzeria Lilyi Caruso UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF Walter-Oertel-Straße 68, 09112 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32711 vertreten durch den Geschäftsführer Agostino Maiorino Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de vornehmen wie folgt: Die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die ihm entstandenen Auslagen jeweils zzgl. Umsatzsteuer wurden durch Beschluss vom 18.06.2026 festgesetzt. Die Vergütung wurde nach dem Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung in Anwendung von § 1 InsVV durch Bestimmung des Regelsatzes nach § 2 InsVV ermittelt. Auslagen wurden in Höhe der Auslagenpauschale gem. § 8 Absatz 3 InsVV InsVV sowie Zustellkosten gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV festgesetzt. Umsatzsteuer wurde gem. § 7 InsVV festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 307 IN 1694/23

    Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 307 IN 1694/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pizzeria Lilyi Caruso UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF Walter-Oertel-Straße 68, 09112 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 32711 vertreten durch den Geschäftsführer Agostino Maiorino Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de vornehmen wie folgt: Die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie die ihm entstandenen Auslagen jeweils zzgl. Umsatzsteuer wurden durch Beschluss vom 18.06.2026 festgesetzt. Für seine Tätigkeit im vorläufigen Insolvenzverfahren wurde die Vergütung gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 3 InsVV aus der zugrundeliegenden Teilungsmasse angesetzt. Auslagen wurden nicht beantragt. Umsatzsteuer wurde gem. § 7 InsVV festgesetzt. Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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