Pipeworks GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Pipeworks GmbH mit Sitz in Borrentin (Amtsgericht Neubrandenburg, HRB 22430). 3 Bekanntmachungen vom 11. Februar 2026 bis 01. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Borrentin |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Neubrandenburg |
| Aktenzeichen | 701 IN 396/25 |
| Handelsregister | Neubrandenburg, HRB 22430 |
| Bundesland | Mecklenburg-Vorpommern |
| Branche | Finanz- & Versicherungsdienstleistungen |
| Zeitraum | 11. Februar 2026 – 01. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 3 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 701 IN 396/25
701 IN 396/25 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Pipeworks GmbH, Dorfstraße 55, 17111 Borrentin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Neumann Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22430 - Schuldnerin - | Beschluss: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Lutz Köster Friedrich-Ebert-Straße 50, 14469 Potsdam Telefon: 0331 2013990, Fax: 0331 2013999 mail@schneidewind.legal bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen. Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen. Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV). Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 11.02.2026 |
- Nr. 2Abweisungen mangels MasseAz. 701 IN 396/25
701 IN 396/25 | In dem Verfahren über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Pipeworks GmbH, Dorfstraße 55, 17111 Borrentin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Neumann Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22430 - Schuldnerin - | Beschluss: Die Anträge der antragstellenden Gläubiger auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin werden gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen. Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 01.07.2026 |
- Nr. 3SicherungsmaßnahmenAz. 701 IN 396/25
701 IN 396/25 | In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Pipeworks GmbH, Dorfstraße 55, 17111 Borrentin, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Neumann Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22430 - Schuldnerin - | Beschluss: Die mit Beschluss vom 11.02.2026 angeordneten Sicherungsmaßnahmen ( vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ) werden aufgehoben. Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 01.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.