Unternehmensinsolvenz

Peter Ruppel GmbH & Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Peter Ruppel GmbH & Co. KG mit Sitz in Lauda-Königshofen (Amtsgericht Mosbach, HRA 560190). 5 Bekanntmachungen vom 22. April 2024 bis 12. Mai 2026.

Stammdaten

SitzLauda-Königshofen
GerichtAmtsgericht Mosbach
HandelsregisterMannheim, HRA 560190
BundeslandBaden-Württemberg
BrancheBaugewerbe & Handwerk (Inkl. Baunebengewerbe)
Zeitraum22. April 2024 – 12. Mai 2026
Bekanntmachungen5

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 103/22

    1 IN 103/22 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Peter Ruppel GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Ruppel GmbH, Bahnhofstraße 70, 97922 Lauda-Königshofen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Schulte Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 560190 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte RKGB Rechtsanwälte PartGmbB, Kanzlei Wertheim, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim, Gz.: 22/3030-SB/ct König & Meyer GmbH & Co. KG, vertreten durch d. persönl. haft. Gesellschafter, Kiesweg 2 a, 97877 Wertheim - Mitglied des (auch vorläufigen) Gläubigerausschusses - | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der König & Meyer GmbH & Co. KG, Kiesweg 2 a, 97877 Wertheim für die Tätigkeit als Mitglied des (auch vorläufigen) Gläubigerausschusses (Zeitraum 03.06.2022 - einschließlich 09.02.2023) wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss nebst Begründung und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung für 38,2 Stunden x XXX EUR = XXX EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Reisekosten (XXX EUR) zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Gründe: Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt auf Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 06.03.2024. Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen. Die Stundennachweise und Belege der Auslagen liegen vor. Die Schuldnerin und Sachwalter hatten Gelegenheit, Stellung zu nehmen, und sind dem Antrag nicht entgegen getreten. Auch die Festsetzung der Höhe des Stundensatzes erfolgt im Einvernehmen mit den Beteiligten. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen. Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 22.04.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 1 IN 299/24

    1 IN 299/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Peter Ruppel GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Peter Ruppel Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 70, 97922 Lauda-Königshofen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Schell Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 560190 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K & P Management GmbH, c/o Klepper und Partner Rechtsanwälte, Grünstr. 16, 58095 Hagen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 15.05.2025 um 08.00 Uhr eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. jur. Norman Häring Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg Telefon: 06221311326 Telefax: 0622131138785 Email: haering@tiefenbacher.de 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 20.06.2025 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 30.06.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Montag, 21.07.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 6. Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 21.07.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 1, EG, Lohrtalweg 2, 74821 Mosbach Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 8. Ein Gläubigerausschuss wird eingesetzt. 9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 10. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mosbach Hauptstraße 110 74821 Mosbach einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 15.05.2025

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 299/24

    1 IN 299/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Peter Ruppel GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Peter Ruppel Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 70, 97922 Lauda-Königshofen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Schell Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 560190 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K & P Management GmbH, c/o Klepper und Partner Rechtsanwälte, Grünstr. 16, 58095 Hagen, Gz.: 1 IN 299/24 | | 1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 06.10.2025 um 12:00 Uhr aufgehoben. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. jur. Norman Häring Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg Telefon: 06221311326, Fax: 0622131138785 haering@tiefenbacher.de bestellt. 3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO). 4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mosbach Hauptstraße 110 74821 Mosbach einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 06.10.2025

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 299/24

    1 IN 299/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Peter Ruppel GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Peter Ruppel Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 70, 97922 Lauda-Königshofen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Schell Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 560190 - Schuldnerin - | Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. jur. Norman Häring, Im Breitspiel 9, 69126 Heidelberg, für die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss nebst Begründung und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, die Vergütung in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 21.01.2026. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.761.921,88 EUR beträgt die Vergütung gem. §§ 12 Abs. 1, 12a Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR, d.h. 60 % von BETRAG EUR (Regelvergütung) entspricht BETRAG EUR, davon 25 % entspricht BETRAG EUR. Der vorläufige Sachwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 125 % für folgende Tätigkeiten: - Begleitung Betriebsfortführung (5 Monate) - Begleitung Arbeitnehmerangelegenheiten - Mehraufwand d. v. Gläubigerausschuss - Mehraufwand d. beauftragte Sonderaufgaben In der Gesamtbetrachtung macht der vorläufige Sachwalter einen Abschlag von 10 % geltend. Somit wird ein Gesamtzuschlag von 115 % zur Festsetzung beantragt. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Sachwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Der beantragte Zuschlag konnte festgesetzt werden. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mosbach Hauptstraße 110 74821 Mosbach einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 29.04.2026

  5. Nr. 5SonstigesAz. 1 IN 299/24

    1 IN 299/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Peter Ruppel GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Peter Ruppel Verwaltungs GmbH, Bahnhofstraße 70, 97922 Lauda-Königshofen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Schell Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 560190 - Schuldnerin - | hat der Insolvenzverwalter am 12.05.2026 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Amtsgericht Mosbach - Insolvenzgericht - 12.05.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

Schützen Sie Ihr Unternehmen noch heute

Starten Sie kostenlos und überwachen Sie bis zu 10 Unternehmen. Keine Kreditkarte erforderlich.

Keine Kreditkarte nötig
In 2 Minuten startklar
Jederzeit kündbar