pbr Planungsbüro Rohling AG
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für pbr Planungsbüro Rohling AG mit Sitz in Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück, HRB 18010). 8 Bekanntmachungen vom 27. Mai 2025 bis 05. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Osnabrück |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Osnabrück |
| Aktenzeichen | 27 IN 3/25 |
| Handelsregister | Osnabrück, HRB 18010 |
| Bundesland | Niedersachsen |
| Branche | Architektur, Planung & Forschung |
| Zeitraum | 27. Mai 2025 – 05. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 8 |
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 27 IN 3/25
Amtsgericht Osnabrück Beschluss 27 IN 3/25 27.05.2025 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pbr Planungsbüro Rohling AG, Albert-Einstein-Straße 2, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 18010), vertreten durch: 1. Jörg Rasehorn, (Vorstand), 2. Oliver Langhammer, (Vorstand), 3. Raymond Liebe, (Vorstand), Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Martin Lambrecht, LAMBRECHT Partnerschaft von Rechtsanwälten, Mühlenstraße 36, 40213 Düsseldorf, wird heute, am 27.05.2025 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet. Zum Sachwalter wird bestellt: Prof. Dr. Torsten Martini, c/o GÖRG Rechtsanwälte/ Insolvenzverwalter GbR, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Tel.: +49 30 311 000 0, Fax: +49 30 311 000 11, E-Mail: tmartini@goerg.de Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO). Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 04.07.2025, b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Freitag, 01.08.2025, 10:00 Uhr, Saal 7, Hauptgebäude, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO) - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung, Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Weitere Anordnungen: Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wird ein (vorläufiger) Gläubigerausschuss eingesetzt. Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten. Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern: - Sparkasse Osnabrück, vertreten durch Herrn Frank Draws, Wittekindstraße 17-19, 49074 Osnabrück, - Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Simone Toplarski und Frau Katharina Hahn, Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven, Operativer Service Team 031, Stau 70, 26122 Oldenburg, - mehrkonzept GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Frank Koch, Reutäckerstraße 9, 76307 Karlsbad. G r ü n d e : Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Torsten Martini vom 22.05.2025. Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Eienbröker Richter am Amtsgericht Hinweise zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter https://www.amtsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de ("Wir über uns" / "Datenschutz"). Auf Wunsch werden wir Ihnen die Datenschutzerklärung zusenden.
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 27 IN 3/25
27 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pbr Planungsbüro Rohling AG, Albert-Einstein-Straße 2, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 18010), vertr. d.: 1. Jörg Rasehorn, (Vorstand), 2. Oliver Langhammer, (Vorstand), 3. Raymond Liebe, (Vorstand), ist die Anordnung der Eigenverwaltung zum 01.10.2025 gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO aufgehoben worden. Gleichzeitig wird heute am 01.10.2025 um 20:39 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Prof. Dr. Torsten Martini, c/o GÖRG Rechtsanwälte/ Insolvenzverwalter GbR, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Tel.: +49 30 311 000 0, Fax: +49 30 311 000 11, E-Mail: tmartini@goerg.de, ernannt worden. Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Osnabrück, 01.10.2025
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 27 IN 3/25
27 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pbr Planungsbüro Rohling AG, Albert-Einstein-Straße 2, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 18010), vertr. d.: 1. Markus Lohaus, (Vorstand), 2. Oliver Langhammer, (Vorstand), 3. Raymond Liebe, (Vorstand), ist der Beschluss vom 01.10.2025 hinsichtlich des Rubrums gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO wie folgt berichtigt: Anstelle des Vorstandsmitglieds Jörg Rasehorn ist Markus Lohaus zum weiteren Vorstandsmitglied bestellt (AG Osnabrück HRB 18010). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird. Amtsgericht Osnabrück, 14.10.2025
- Nr. 4SonstigesAz. 27 IN 3/25
27 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pbr Planungsbüro Rohling AG, Albert-Einstein-Straße 2, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 18010), vertr. d.: 1. Oliver Langhammer, (Vorstand), 2. Raymond Liebe, (Vorstand), 3. Markus Lohaus, (Vorstand), hat der Insolvenzverwalter Prof. Dr. Torsten Martini, c/o GÖRG Rechtsanwälte/ Insolvenzverwalter GbR, Kantstraße 164, 10623 Berlin, Tel.: +49 30 311 000 0, Fax: +49 30 311 000 11, E-Mail: tmartini@goerg.de dem Gericht gegenüber folgende Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO angezeigt: "Die von der Schuldnerin gehaltenen Geschäftsanteile an der pbr Ziegler Zirngibl GmbH Architekten & Ingenieure, eingetragen beim Amtsgericht München, HRB 218914 werden mit sofortiger Wirkung gemäß § 35 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben." Amtsgericht Osnabrück, 16.12.2025
- Nr. 5SonstigesAz. 27 IN 3/25
27 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pbr Planungsbüro Rohling AG, Albert-Einstein-Straße 2, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 18010), vertr. d.: 1. Oliver Langhammer, (Vorstand), 2. Raymond Liebe, (Vorstand), 3. Markus Lohaus, (Vorstand), wurde beschlossen: Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 19.03.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Osnabrück, 06.02.2026
- Nr. 6SonstigesAz. 27 IN 3/25
27 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pbr Planungsbüro Rohling AG, Albert-Einstein-Straße 2, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 18010), vertr. d.: 1. Oliver Langhammer, (Vorstand), 2. Raymond Liebe, (Vorstand), 3. Markus Lohaus, (Vorstand), wurde beschlossen: Stichtag, der dem Termin zur Anhörung der Schuldnerin und der Insolvenzgläubiger sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters entspricht, wird auf den 15.05.2026 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen eventuelle Stellungnahmen bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Osnabrück, 13.04.2026
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 27 IN 3/25
27 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pbr Planungsbüro Rohling AG, Albert-Einstein-Straße 2, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 18010), vertr. d.: 1. Oliver Langhammer, (Vorstand), 2. Raymond Liebe, (Vorstand), 3. Markus Lohaus, (Vorstand), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Prof. Dr. Torsten Martini festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO EUR um 70 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 01.04.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütet. Anspruchsgrundlage sind Vorschriften §§ 270 b Abs. 1 Satz 1, 274 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters auf seine Vergütung wird wie beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Beendigung seines Amtes fällig. Vorliegende endete das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück am 27.05.2025. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters gesondert vergütete. Sie beträgt in der Regel 25 % der Vergütung des Sachwalters, der wiederrum 60 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 12 Abs. 1 InsVV erhält. Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 InsVV ist bei der Berechnung der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenveraltenden Schuldners unterliegt, maßgeblich. Wegen der näheren Ermittlung der Berechnungsmasse und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalter Bezug genommen. Danach wird für die Vergütung eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der Regelsatz von 60 % beträgt somit 266.061,35 EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. Zuschlagsfaktoren Nach Feststellung der Normalvergütung gemäß § 2 InsVV sind auch beim vorläufigen Sachwalter die besonderen, tätigkeitsbezogenen Zuschlags- und Abschlagsfaktoren des § 3 InsVV in entsprechender Anwendung zu bringen. Gem. §§ 3, 10 InsVV kann auch der vorläufige Sachwalter darüber hinaus Zuschläge geltend machen, sofern es sich bei den entfalteten Tätigkeiten um solche handelt, die ihm kraft Gesetzes oder durch die Verfahrensbeteiligten wirksam übertragen worden sind. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehören insbesondere Aufsichts-, Prüfungs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben (BGH vom 21.07.2016, a. a. O.). Zur Prüfung der Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge besteht grundsätzlich keine Bindung an Entscheidungssammlungen anderer Gerichte oder darauf basierender Faustregeltabellen (vgl. BGH vom 01.03.2007 - IX ZB 277/05). Zulässig und üblich ist aber, die dort erfassten Rahmensätze und die insofern zu Grunde liegenden Entscheidungen vergleichend heranzuziehen (BGH vom 01.03.2007, a. a. O.). Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zuschlägen ist der im Verhältnis zu den im konkreten Verfahren zu erfüllenden Aufgaben erhöhte Arbeitsaufwand (BGH vom 26.02.2015 - IX ZB 34/13). Das vorliegende Insolvenzverfahren ist hinsichtlich Art, Umfang und Komplexität als überdurchschnittlich zu bewerten. Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters in quantitativer wie qualitativer Hinsicht gleichsam deutlich über dem Durchschnitt. Der (vorl.) Sachwalter hat im Einzelnen die folgenden Zuschläge gem. § 3 InsVV beantragt: 1. Überwachung der Betriebsfortführung (Erhöhungsfaktor ) 2. Standorte (Erhöhungsfaktor ) 3. Gläubigerausschuss (Erhöhungsfaktor ) 4. Beteiligungen (Erhöhungsfaktor ) Dies entspricht insgesamt einem Zuschlagsfaktor von . Hinsichtlich der vom Gericht zu treffende Beurteilung über die Angemessenheit der geltend gemachten Zuschläge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung im Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 01.04.2026 zu den einzelnen Erhöhungsgründen ausdrücklich und vollumfänglich Bezug genommen. Zur Begründung im Einzelnen: Überwachung der Betriebs- bzw. Unternehmensfortführung Die Betriebsfortführung ist ein anerkannter Zuschlagsfaktor gem. § 3 InsVV, wobei in Rechtsprechung und Literatur i. d. R. Zuschläge bis zu einem Faktor von 1,0 zuerkannt werden (Faustregeltabelle), einzelfallbezogen aber durchaus auch um ein Vielfaches überschritten werden können (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 4. Auflage, § 3, Rdnrn. 53, 78). Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14 - klargestellt hat, ist die Betriebsfortführung auch für den (vorl.)Sachwalter grundsätzlich zuschlagsfähig. Der (vorl.) Sachwalter hat das schuldnerische Unternehmen während des vorläufigen und eröffneten Eigenverwaltungsverfahrens, unter eigener intensiver Mitwirkung begleitet. Wegen der einzelnen vom (vorl.) Sachwalter vorgenommen Tätigkeiten wird auf die Begründung im Vergütungsantrag Bezug genommen. Der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor erscheint dem Gericht angemessen und auch ausreichend. Standorte Eine wesentliche Besonderheit des Verfahrens bestand in der hohen Anzahl von insgesamt zehn räumlich getrennten Betriebsstandorten. Unter erneuter Bezugnahme auf die detaillierten Ausführungen im Vergütungsantrag hält das Gericht den beantragten Zuschlag von für erforderlich und angemessen. Gläubigerausschuss Die Existenz eines vorläufigen Gläubigerausschusses (als Pflichtausschuss) rechtfertigt insbesondere bei einer vorliegenden, entsprechenden intensiven Zusammenarbeit zwischen Gläubigerausschuss und (vorl.) Sachwalter einen Zuschlagsfaktor, der sich mit dem überdurchschnittlichen Mehraufwand begründet, den das insgesamt anspruchsvolle Verfahren auch im Umgang mit dem Gläubigerorgan hervorgerufen hat. Für das Vorhandensein eines Gläubigerausschusses und den dadurch entstehenden Mehraufwand werden in der Literatur Zuschläge in Höhe von 10 % bis zu 25 % (jeweils in den einzelnen Verfahrensabschnitten) vertreten. (vgl. z. B. Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 InsVV Rdnr. 116 sowie Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, § 3 Rdnr. 78). Auch hier wird wiederrum unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor von für erforderlich und angemessen gehalten. Beteiligungen Eine wesentliche Besonderheit des Verfahrens lag darin, dass die Schuldnerin an insgesamt sieben Gesellschaften beteiligt war. Auch hier wird wiederrum unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung im Vergütungsantrag der in Ansatz gebrachte Zuschlag mit einem Faktor von für erforderlich und angemessen gehalten. Abschläge kamen im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Auch hier wird auf den vorgenannten Vergütungsantrag Bezug genommen. I. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV. Die Beteiligten wurden zu dem Vergütungsantrag des vorläufigen Sachwalters gehört. Einwendungen wurden nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Osnabrück, 04.06.2026
- Nr. 8SonstigesAz. 27 IN 3/25
27 IN 3/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der pbr Planungsbüro Rohling AG, Albert-Einstein-Straße 2, 49076 Osnabrück (AG Osnabrück, HRB 18010), vertr. d.: 1. Oliver Langhammer, (Vorstand), 2. Raymond Liebe, (Vorstand), 3. Markus Lohaus, (Vorstand), wurde beschlossen: Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern sowie den Mitgliedern des Gläubigerausschusses wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Sachwalters vom 01.04.2026 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Amtsgericht Osnabrück, 04.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.