Unternehmensinsolvenz

Papierfabrik Hainsberg GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Papierfabrik Hainsberg GmbH mit Sitz in Freital (Amtsgericht Dresden, HRB 19313). 13 Bekanntmachungen vom 02. Januar 2024 bis 22. Mai 2026.

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1BekanntmachungAz. 533 IN 1679/23

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 533/542 IN 1679/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska ergeht am 01.01.2024 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.01.2024 um 11.35 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. 3. Zum Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg Caspar-David-Friedrich-Straße 6 01219 Dresden Telefon geschäftlich: 0351 47782 31 Telefax: 0351 47782 44 Website: www.tiefenbacher.de bestellt. 4. Der Sachwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen, ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich zweifach bis zum 08.02.2024 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Sachwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. 6. Der gesetzliche Vertreter der Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 bis 285 InsO), jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. 7. Bis zur ersten Gläubigerversammlung wird vorläufig ein Gläubigerausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus nachstehend benannten Mitgliedern: a) Lutz Hillig, Alter Berg 31, 01705 Freital b) Bauer Spedition GmbH, v.d.d. Geschäftsführer Tino Bauer, Altenburger Stra ße 28 a, 09337 Callenberg c) Commerzbank AG, v.d. Frau Christiane Goonatilleka, Kaiserplatz 1, 60311 Frank furt am Main 8. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Sachwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Donnerstag, 21.03.2024 10:00 Uhr Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

  2. Nr. 2SicherungsmaßnahmenAz. 542 IN 1679/23

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 542 IN 1679/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska ergeht am 07.02.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem Sachwalter Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg, Caspar-David-Friedrich-Str. 6, 01219 Dresden, wird die Entnahme der Prämie für die verfahrensbezogene Zusatzhaftpflichtversicherung für das erste Jahr des eröffneten Verfahrens incl. Antragsverfahren gem. § 9 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV als Auslagen aus der Masse in Höhe von ... Euro zuzüglich Versicherungssteuer, insgesamt ... EUR bewilligt . Gründe Die Kosten einer verfahrensbezogenen zusätzlichen Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters sind als Auslagen dann gesondert zu erstatten, wenn die Verwaltung mit einen besonderen Haftungsrisiko verbunden ist, die das eines Durchschnittsverfahrens übersteigt. Der Abschluss einer derartigen Versicherung dient dabei nicht ausschließlich den Interessen des Sachwalters, sondern auch dem Schutz und den Interessen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Gläubiger bei einem etwaigem hohen Schaden. Vorliegend war zur Deckung des erhöhten Haftungsrisikos, welches in Anbetracht der hohen Teilungsmasse (ca.2,55 Mio) und der bisher erzielten Umsatzerlöse von 28 Mio jährlich besteht, der Abschluss einer derartigen Zusatzversicherung mit einer Versicherungssumme von 7,5 Mio EUR erforderlich. Hierfür ergibt sich ein jährlicher Zusatzbetrag in Höhe von ... EUR nebst Versicherungssteuer. Die Höhe der Kosten der verfahrensbezogenen Zusatzhaftpflichtversicherung wurde durch den Sachwalter für den Zeitraum vom 10.11.2023 bis 10.11.2024 nachgewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diesen Beschluss findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden oder bei dem Landgericht Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. 3. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

  3. Nr. 3SonstigesAz. 542 IN 1679/23

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 542 IN 1679/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska ist Termin zur Erörterung und Abstimmung über den von der Schuldnerin vorgelegten Insolvenzplan bestimmt auf Donnerstag, den 20.06.2024, 14:00 Uhr vor dem Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, Saal, C 301. Der Insolvenzplan nebst Anlagen und Stellungnahmen ist auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplanes nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gegen den Plan gestimmt hat.

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 542 IN 1679/23

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 542 IN 1679/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska - wurde Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Donnerstag, 20.06.2024, 13:20 Uhr, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  5. Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 542 IN 1679/23

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 542 IN 1679/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska ergeht am 01.07.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem vorläufigen Sachwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt: Vergütung EUR Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer Gesamtbetrag EUR EUR EUR in Worten: EUR Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Insolvenzmasse zu ent- nehmen und an den vorläufigen Sachwalter, nunmehr Sachwalter auszuzahlen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gründe: Rechtsanwalt Dr.Nils Freudenberg als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 10.11.2023 zum vorläufigen Sachwalter bestimmt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2024. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 21.06.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Aus- lagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270b Abs.1, 274 Abs.1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maß- gebend. Gemäß §§ 63 Abs. 3, 12a Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldneri- schen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröff- nungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendi- gung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen (§ 12a Abs. 3 InsVV). Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in er- heblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat (§ 12a Abs. 1 InsVV). Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von EUR zugrunde zu legen. Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1, 12 InsVV von EUR. Der abweichende Bruchteil (§ 12 Abs. 1 InsVV) beträgt 0,60 der Regelvergütung EUR Für den vorläufigen Sachwalter beträgt die Regelvergütung nach § 12a InsVV hiervon 25 Pro- zent, mithin EUR. Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Aufgaben des Sachwalters weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf. Der vorläufige Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von , welcher im Rah- men der Gesamtwürdigung sämtlicher Zuschlagsfaktoren auf beschränkt wird. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 21.06.2024 verwiesen. Wie beim Sachwalter sind auf die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters nach Maßga- be der Umstände des Einzelfalles Zuschläge vorzunehmen (BGH a. a. O. Rn. 55). Maßge- bend hierfür ist, soweit einschlägig, der über § 10 InsVV anwendbare § 3 InsVV. Seite 2 Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewäh- ren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachverwalters die eines Nor- malverfahrens übersteigt. Die vorläufige Eigenverwaltung dauerte annähernd 2 Monate. Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 120 Prozent, mithin in Höhe von EUR, zu gewähren. Der vorläufige Sachwalter beantragt für nachfolgend aufgeführte Erhöhungstatbestände Zu- schläge: - Unternehmensfortführung - Kassenführung - vorläufiger Gläubigerausschuss - Teilnahme am M & A-Prozess - Einzelermächtigung - Insolvenzgeldvorfinanzierung Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters insbesondere wegen der Überwachung und Begleitung der Be- triebsfortführung und der Arbeitnehmerangelegenheiten/Unterstützung bei der Insolvenzgeld- vorfinanzierung ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zuschlagwürdig war außerdem der Mehraufwand des vorläufigen Sachwalters, welcher im Rahmen der partiellen Übernahme der Kassenführungsbefugnis entstanden ist. Die Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters im Zusammenhang mit der Vor- und Nachberei- tung sowie der Teilnahme an 3 Gläubigerausschusssitzungen stellt ebenfalls einen Mehrauf- wand dar. Weiterhin waren die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einzelermächtigung sowie Insol- venzgeldvorfinanzierung für 105 Mitarbeiter und des Abschluss des hierfür notwendigen Darle- hensrahmenvertrages zuschusswürdig. Der Vergütungswert beträgt mithin EUR. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 8 Abs. 3, 12 Abs.3, 12a Abs.3 InsVV festge- setzt. Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichti- gen, § 7 InsVV. Der Schuldner und die Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden zum Antrag gehört und sind diesem nicht entgegengetreten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Seite 3 Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. |

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 542 IN 1679/23

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 542 IN 1679/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska ergeht am 02.07.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem Sachwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt: Vergütung EUR Auslagen EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer EUR Gesamtbetrag EUR in Worten: EUR Der Schuldner wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Insolvenzmasse zu entnehmen und an den Sachwalter auszuzahlen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gründe: Das Verfahren wurde am 01.01.2023 eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Freudenberg zum Sachwalter bestellt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 21.06.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO. Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Sachwalters ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit erstreckt hat. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§§ 10, 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV). Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt EUR. Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von EUR. Der Sachwalter erhält grundsätzlich gem. § 12 InsVV einen Bruchteil von 60 Prozent der Regelvergütung, somit EUR . Der Sachwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von insgesamt Prozent, welchen er im Rahmen der Gesamtschau auf Prozent kürzt. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 21.06.2024 verwiesen. Die Vergütung des Sachwalters ist in § 12 InsVV geregelt. Zum einen folgt aus § 10 InsVV und zum anderen aus der nicht abschließenden Aufzählung von Erhöhungstatbeständen in § 12 Abs. 2 InsVV, dass Zuschlagstatbestände gem. § 3 InsVV regelsatzerhöhend bei der Ermittlung der Vergütung des Sachwalters zu berücksichtigen sind. Somit ist eine Anpassung an die individuellen und konkreten Verfahrensbesonderheiten nach Umfang, Art und Dauer geboten, sofern dargelegt werden kann, dass die Tätigkeit des Sachwalters erheblich höher ausfällt als im Rahmen eines Normalverfahrens der Eigenverwaltung. Die in der Literatur und Rechtsprechung anerkannten Zuschläge, z.B. Faustregeltabelle in Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. A., sind, da es sich um eine Sachwaltung handelt, ggf.. zu reduzieren, um den Unterschieden einer Tätigkeit als Insolvenzverwalter einerseits und der Tätigkeit als Sachwalter andererseits Rechnung zu tragen. Beantragt wurden Zuschläge für folgende Tätigkeiten im Rahmen der Sachwaltung: - Unternehmensfortführung - Anfechtungsansprüche - Übernahme Kassenführungsbefugnis - Zusammenarbeit mit Gläubigerausschuss - Insolvenzplan - Vielzahl von Gläubigern Der Geschäftsbetrieb wurde mit 105 Arbeitnehmern für die Dauer von zirka sechs Monaten im eröffneten Verfahren ohne Einschränkung fortgeführt. Für eine Fortführung einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft für die Dauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der vergütungsrechtlichen Literatur ein Zuschlag von bis zu 1,0 auf den Regelsatz für die Vergütung des Insolvenzverwalters für sachgerecht erachtet (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. A., Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV) § 3 Rn. 7. Eine Zuschlagsmöglichkeit ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 3 Abs. 1 b) InsVV. Dem steht nicht entgegen, dass der Sachwalter das Unternehmen nicht selbst fortführt, sondern lediglich die Fortführung durch die Schuldnerin gem. § 274 Abs. 2 InsO überwacht. Zur Vermeidung von Wiederholngen wird auf die Begründung im Antrag des Sachwalters verwiesen. Im Hinblick auf die dortigen Ausführungen war von einer umfassenden Einbindung des Sachwalters in den Prozess der Betriebsfortführung über insgesamt sechs Monate auszugehen. Daher wird vorliegend in Abgrenzung zum Zuschlag für einen Insolvenzverwalter in Höhe von 1,0 bezogen auf die Sachwaltertätigkeit in vorliegendem Verfahren von einem Zuschlag bezogen auf den auf den Umfang und die Unternehmensgröße (mittelgroße Kapitalgesellschaft) in Höhe von 0,8 ausgegangen. Der geltend gemacht Zuschlag von 0,8 ist angemessen. Aufgrund der Zahl und der Summe der realisierten Anfechtungsansprüche in Höhe von insgesamt € wird vorliegend ein Zuschlag in Höhe von 0,2 für angemessen erachtet., welcher um 0,08 zu kürzen war. Da der Sachwalter sowohl durch eine Erhöhung der Berechnungsgrundlage als auch durch die Gewährung eines Zuschlages partizipiert, ist eine Vergleichsrechnung anzustellen (BGH IX ZB 120/06). Auf die Berechnung im Antrag, Seite 14 wird verwiesen. Zuzubilligen waren dem Sachwalter 0,12 Zuschlag. Im eröffneten Verfahren wurde durch den Sachwalter die Kassenführungsbefugnis gem. § 275 Abs. 2 InsO teilweise übernommen. Täglich wurden zwischen 20 und 30 Vorgänge zur Prüfung und Freigabe der Zahlung vorgelegt. Hierfür ist ein Zuschlag von 0,25 als angemessen anzusehen. Weiterhin waren die Tätigkeiten des Sachwalters im Zusammenhang mit der Vielzahl von Forderungsanmeldungen (170 zirka) zuschlagwürdig. Der Sachwalter erhält außerdem weitere Zuschläge, da in diesem Verfahren ein Gläubigerausschuss bestellt war sowie für die Mitwirkung bei der Planerstellung. Unter Würdigung der einzelnen Zuschlagstatbestände und in der Gesamtschau, auch aufgrund der hohen Teilungsmasse und der vorangegangen vorläufigen Sachwaltung, wird ein Abschlag von 0,1 vorgenommen, so dass Zuschläge von insgesamt 235 Prozent angemessen und festsetzungswürdig erscheinen. Der Vergütungswert beträgt mithin EUR. An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt. Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. 3. Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.

  7. Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 542 IN 1679/23

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 542 IN 1679/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska ergeht am 03.07.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Lutz Hillig wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung EUR Auslagen EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer EUR Gesamtbetrag EUR in Worten: EUR Der Schuldner wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Masse zu entnehmen und dem (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglied, Lutz Hillig, auszuzahlen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gründe: Lutz Hillig als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 10.11.2023 im Eröffnungsverfahren zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Auch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2024 wurde Lutz Hillig zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 19.06.2024, eingegangen am 28.06.2024 zugrunde. Der Schuldner, der vorläufige Sachwalter sowie die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden gehört. Einwände wurden nicht vorgetragen. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270 Abs. 1, 73 i.V.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a, 64 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631. Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme und Prüfung von Liquiditätsplanungen und Kassenprüfung, die aktiv begleitete Betriebsfortführung oder die Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt. Die Vergütung als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss nach Bestellung des vorläufigen Sachwalters bis zum Beginn der Tätigkeit im Gläubigerausschuss beträgt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsVV EUR. Der Betrag ermittelt sich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR für einen Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Der Stundensatz ist in diesem Rahmen aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell festzulegen. Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  8. Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 542 IN 1679/23

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 542 IN 1679/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska ergeht am 03.07.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Tino Bauer als Geschäftsführer der Bauer Spedition GmbH wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung EUR Auslagen EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer EUR Gesamtbetrag EUR in Worten: EUR Der Schuldner wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Masse zu entnehmen und dem (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglied, Tino Bauer, auszuzahlen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gründe: Tino Bauer als Geschäftsführer der Bauer Spedition GmbH und als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 10.11.2023 im Eröffnungsverfahren zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Auch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2024 wurde Tino Bauer als Geschäftsfüher der Bauer Spedition GmbH zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.06.2024, eingegangen am 01.07.2024 zugrunde. Der Schuldner, der vorläufige Sachwalter sowie die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden gehört. Einwände wurden nicht vorgetragen. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270 Abs. 1, 73 i.V.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a, 64 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631. Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme und Prüfung von Liquiditätsplanungen und Kassenprüfung, die aktiv begleitete Betriebsfortführung oder die Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt. Die Vergütung als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss nach Bestellung des vorläufigen Sachwalters bis zum Beginn der Tätigkeit im Gläubigerausschuss beträgt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsVV EUR. Der Betrag ermittelt sich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR für einen Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Der Stundensatz ist in diesem Rahmen aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell festzulegen. Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Die Erstattung von Auslagen wurde beantragt und war aus der Aufstellung nachvollziehbar. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  9. Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 542 IN 1679/23

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 542 IN 1679/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska ergeht am 04.07.2024 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Frau Christiane Goonatilleka als Vertreterin für die Commerzbank AG wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung EUR Auslagen EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer EUR Gesamtbetrag EUR in Worten: EUR Der Schuldner wird ermächtigt, nach Rechtskraft dieses Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Masse zu entnehmen und dem (vorläufigen) Gläubigerausschussmitglied, Christiane Goonatilleka auszuzahlen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Gründe: Christiane Goonatilleka als Vertreterin der Commerzbank AG wurde mit Beschluss vom 10.11.2023 im Eröffnungsverfahren zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Auch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.01.2024 wurde sie zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 27.06.2024, eingegangen am 04.07.2024 zugrunde. Der Schuldner, der vorläufige Sachwalter sowie die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses wurden gehört. Einwände wurden nicht vorgetragen. Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 270 Abs. 1, 73 i.V.m. 21 Abs. 2 Nr. 1a, 64 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend. Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gemäß §§ 73 Abs. 1 S. 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses. Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631. Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme und Prüfung von Liquiditätsplanungen und Kassenprüfung, die aktiv begleitete Betriebsfortführung oder die Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt. Die Vergütung als Mitglied im vorläufigen Gläubigerausschuss nach Bestellung des vorläufigen Sachwalters bis zum Beginn der Tätigkeit im Gläubigerausschuss beträgt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 InsVV EUR. Der Betrag ermittelt sich unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR für einen Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Der Stundensatz ist in diesem Rahmen aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell festzulegen. Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt Festzusetzen war außerdem die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 542 IN 1679/23

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 542 IN 1679/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska ergeht am 25.07.2024 nachfolgende Entscheidung: Das Insolvenzverfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 31.07.2024 aufgehoben. Gründe Der Beschluss vom 21.06.2024, mit dem der Insolvenzplan in der Fassung vom 13.05.2024 bestätigt wurde, ist rechtskräftig. Die Begleichung aller Masseverbindlichkeiten ist nach den Mitteilung der Schuldnerin vom 24.07.2024 und 25.07.2024 nach § 258 Abs. 2 InsO sichergestellt. Die Gerichtskosten sind beglichen. Bezüglich der Vergütung von Sachwalter und der Kosten der Eigenverwaltung liegen Stundungs- bzw. Zahlungsabreden vor. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist jeweils beglichen. Aus den von der Schuldnerin vorgelegten Dokumenten ergibt sich, dass die Begleichung der übrigen Masseverbindlichkeiten, die die Schuldnerin im einzelnen angibt, sichergestellt ist. Gemäß § 258 Abs. 3 InsO hat der Beschluss den Zeitpunkt der Aufhebung zu enthalten, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll.

  11. Nr. 11SicherungsmaßnahmenAz. 533 IN 210/26

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 533 IN 210/26 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska - wurde am 05.02.2026 um 11.05 Uhr Dr. Susanne Berner, Stauffenbergallee 5, 01099 Dresden, Email geschäftlich info@berner-rechtsanwaelte.de, Telefon geschäftlich 0351 41886648 0, Telefax 0351 41886648 9, Website www.berner-rechtsanwaelte.de zu der vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. - wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, die vorläufige Insolvenzverwalterin stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO). Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

  12. Nr. 12EröffnungenAz. 533 IN 210/26

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 533/542 IN 210/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 01.04.2026 um 09:10 Uhr das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Dr. Susanne Berner Stauffenbergallee 5 01099 Dresden Telefon geschäftlich: 0351 41886648 0 Telefax: 0351 41886648 9 Email geschäftlich: info@berner-rechtsanwaelte.de Website: www.berner-rechtsanwaelte.de bestellt. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 12.05.2026 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung der bisherigen oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Dienstag, 23.06.2026, 10:30 Uhr, Insolvenzgericht Dresden, Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Gründe: Der Antrag ist am 03.02.2026 beim erlassenden Insolvenzgericht eingegangen. Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des erlassenden Insolvenzgerichts ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 3 Abs. 1 S. 1 InsO und den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland, Art. 3 Abs. 1 S. 1 EuInsVO. Die Schuldnerin ist nach den Feststellungen des Gerichts zahlungsunfähig und überschuldet. Die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die prognostizierte Insolvenzmasse gedeckt. Der Verfahrensabschnitt wird mündlich durchgeführt, da dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden Olbrichtplatz 1 01099 Dresden einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

  13. Nr. 13SonstigesAz. 542 IN 210/26

    Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 542 IN 210/26 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papierfabrik Hainsberg GmbH, Dresdner Straße 321, 01705 Freital, Amtsgericht Dresden , HRB 19313 vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Arnhold vertreten durch die Geschäftsführerin Krystyna Saworska - hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 20.05.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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