Organic Garden Product GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Organic Garden Product GmbH mit Sitz in Ingolstadt (Amtsgericht Ingolstadt, HRB 9843). 4 Bekanntmachungen vom 02. Januar 2024 bis 20. Juli 2026.
Stammdaten
| Sitz | Ingolstadt |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Ingolstadt |
| Aktenzeichen | IN 378/23 |
| Handelsregister | Ingolstadt, HRB 9843 |
| Zeitraum | 02. Januar 2024 – 20. Juli 2026 |
| Bekanntmachungen | 4 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. IN 378/23
IN 378/23 | In dem Verfahren über den Antrag d. Organic Garden Product GmbH, Friedrichshofener Straße 1, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Wild Martin Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 9843, - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reimer Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg Geschäftszweig/Beschäftigung: Entwicklung und Vertrieb von Waren verschiedener Art, insbesondere Lebensmitteln auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.01.2024 um 18.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg Telefon: +49(911)951285-0 Telefax: +49(911)951285-10 Email: advo@ra-dr-beck.de 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 12.02.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Montag, 25.03.2024, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Montag, 25.03.2024, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, 85049 Ingolstadt Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Auszug aus den Gründen: Der Antrag ist am 23.10.2023 beim Insolvenzgericht Ingolstadt eingegangen. Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 02.01.2024
- Nr. 2OtherAz. IN 378/23
IN 378/23 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Organic Garden Product GmbH, Friedrichshofener Straße 1, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Wild Martin Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 9843, - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reimer Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg hat der Insolvenzverwalter am 01.01.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO. Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 04.01.2024
- Nr. 3OtherAz. IN 378/23
| IN 378/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Organic Garden Product GmbH, Friedrichshofener Straße 1, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Wild Martin Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 9843, - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reimer Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg | Der Insolvenzverwalter bittet im Berichtstermin am Montag, 25.03.2024, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 28, Schrannenstr. 3, Ingolstadt, um Zustimmung zu folgenden Punkten: |Ich beantrage die Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Kaufvertrag vom 10.01.2024, mit dem der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin an die Organic Garden Hospitality Partner GmbH veräußert wird. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, so gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 06.03.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. IN 378/23
Hinweis: Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. IN 378/23 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Organic Garden Product GmbH, Friedrichshofener Straße 1, 85049 Ingolstadt, vertreten durch den Geschäftsführer Wild Martin Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 9843, - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reimer Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft mbB, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg | Es folgt eine auszugsweise Veröffentlichung von Tenor (ohne Festsetzungsbeträge) und Beschlussbegründung: Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Hubert Ampferl, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet. Gründe Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 08.06.2026. Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung). Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 %. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 90 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ingolstadt Neubaustr. 8 85049 Ingolstadt oder bei dem Landgericht Ingolstadt Auf der Schanz 37 85049 Ingolstadt einzulegen. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ingolstadt Neubaustr. 8 85049 Ingolstadt einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde beziehungsweise die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift beziehungsweise die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde beziehungsweise Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 20.07.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.