Unternehmensinsolvenz

Neuland + Herzer GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Neuland + Herzer GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 54183). 5 Bekanntmachungen vom 19. März 2024 bis 13. März 2026.

Stammdaten

SitzFrankfurt am Main
GerichtAmtsgericht Frankfurt am Main
HandelsregisterFrankfurt am Main, HRB 54183
Zeitraum19. März 2024 – 13. März 2026
Bekanntmachungen5

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 810 IN 322/24 N

    810 IN 322/24 N: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Neuland + Herzer GmbH, Rahmhofstraße 2-4, 60313 Frankfurt am Main, vertr. d.: 1. Felix Neuland, (Geschäftsführer), 2. Michael Schäfer, (Geschäftsführer), 3. Jens Jahn, (Geschäftsführer), ist am 19.03.2024 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER, Kaiserstraße 53, 60329 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 87 920 0, Fax: 069/ 34 87 920 99, E-Mail: m.obermueller@bop.legal, Internet: www.bop.legal bestellt worden. Amtsgericht Frankfurt am Main, 19.03.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 810 IN 322/24 N-13-8

    810 IN 322/24 N: In dem Insolvenzverfahren Neuland + Herzer GmbH, Rahmhofstraße 2-4, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 54183), vertreten durch: 1. Felix Neuland, (Geschäftsführer), 2. Michael Schäfer, (Geschäftsführer), 3. Jens Jahn, (Geschäftsführer), wurde am 31.05.2024 um 11:40 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt: Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER, Kaiserstraße 53, 60329 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 87 920 0, Fax: 069/ 34 87 920 99, E-Mail: m.obermueller@bop.legal, Internet: www.bop.legal. Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 31.05.2024

  3. Nr. 3EröffnungenAz. 810 IN 322/24 N-13-8

    810 IN 322/24 N-13-8 Am 31.05.2024 um 11:40 Uhr ist das Insolvenzverfahren Neuland + Herzer GmbH, Rahmhofstraße 2-4, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 54183), vertreten durch: 1. Felix Neuland, (Geschäftsführer), 2. Michael Schäfer, (Geschäftsführer), 3. Jens Jahn, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller, BRANDHOFF OBERMÜLLER PARTNER, Kaiserstraße 53, 60329 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 87 920 0, Fax: 069/ 34 87 920 99, E-Mail: m.obermueller@bop.legal, Internet: www.bop.legal Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO. Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei dem Insolvenzverwalter vorzunehmen. Anmeldefrist: 12.08.2024 Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 26.08.2024 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen: * Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) * Wahl eines Gläubigerausschusses * Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) * Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens * gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt. Amtsgericht Frankfurt am Main, 04.06.2024

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 810 IN 322/24 N-13-8

    810 IN 322/24 N-13-8 In dem Insolvenzverfahren Neuland + Herzer GmbH, Rahmhofstraße 2-4, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 54183), vertr. d.: 1. Felix Neuland, (Geschäftsführer), 2. Michael Schäfer, (Geschäftsführer), 3. Jens Jahn, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO mit Schreiben vom 31.05.2024 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Frankfurt am Main, 10.06.2024

  5. Nr. 5SonstigesAz. 810 IN 322/24 N-17-8

    810 IN 322/24 N-17-8 In dem Insolvenzverfahren Neuland + Herzer GmbH, Rahmhofstraße 2-4, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 54183), vertreten durch: 1. Felix Neuland, (Geschäftsführer), 2. Michael Schäfer, (Geschäftsführer), 3. Jens Jahn, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 27.07.2026 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO. Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 10.08.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt. Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 12.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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