Müller, Jürgen Rudolf
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Müller, Jürgen Rudolf mit Sitz in Eichenzell (Amtsgericht Fulda, HRA 5573). 7 Bekanntmachungen vom 01. März 2024 bis 17. April 2026.
Stammdaten
| Sitz | Eichenzell |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Fulda |
| Aktenzeichen | 92 IN 108/22 |
| Handelsregister | Fulda, HRA 5573 |
| Zeitraum | 01. März 2024 – 17. April 2026 |
| Bekanntmachungen | 7 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1OtherAz. 92 IN 108/22
92 IN 108/22: In dem Insolvenzverfahren Jürgen Rudolf Müller, Technischer Angestellter, geb. am 28.12.1965, Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell, ehemals selbständig: Fliesen Amrhein e.K., Im Schulzengrund 8, 97705 Burkardroth-Waldfenster; Bergstraße 52, 36119 Neuhof; Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell (eingetragen AG Fulda HRA 5573); auch ehemals selbständig mit Entrümplung (AG Fulda, HRA 5573), ist 1. Zustimmung zur Schlussverteilung nach § 196 InsO erteilt worden, 2. Prüfung noch nicht geprüfter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet worden, § 177 Abs. 1 InsO. Frist zur Erklärung von Widersprüchen gegen verspätet angemeldete und noch zu prüfende Forderungen ist gesetzt worden bis 29.04.2024. Danach bei Gericht eingehende Widersprüche werden nicht mehr berücksichtigt mit den Folgen des § 178 Abs. 1 InsO. 3. anstelle einer abschließenden Gläubigerversammlung die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zu folgenden Gegenständen angeordnet worden: a) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO. b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, § 197 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO. c) Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, die aufgrund des kurzfristigen Eingangs der Anmeldung nicht mehr vor dem Schlusstermin geprüft werden können; Forderungsanmeldungen, die später als zwei Wochen vor Ablauf der Frist für das schriftliche Schlussterminverfahren eingehen, werden nicht mehr geprüft. Hinweis: Die im Schlusstermin zu prüfenden Forderungen werden nicht in das Schlussverzeichnis eingestellt, selbst wenn diese Forderungen im Schlusstermin festgestellt werden; diese Forderungen nehmen an etwaigen Verteilungen der baren Insolvenzmasse nicht teil. d) Anhörung zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, § 287 Abs. 4 InsO. e) Vorschlag zur Auswahl eines geeigneten Treuhänders für die restliche Zeit der Abtretungsfrist ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 288 InsO, f) Beauftragung des Treuhänders mit der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners, § 292 Abs. 2 S. 1 InsO, g) Regelung der zusätzlichen Vergütung des Treuhänders für die Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners, sowie Gewährung eines entsprechenden Vorschusses auf diese zusätzliche Vergütung, § 15 InsVV. Frist zur Abgabe von Erklärungen und Anträgen ist gesetzt zum 03.06.2024. Rechtsbehelfsbelehrung Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Fulda, 28.02.2024
- Nr. 2EröffnungenAz. 92 IN 108/22
Az.: 92 IN 108/22 In dem Insolvenzverfahren Jürgen Rudolf Müller, Technischer Angestellter, geb. am 28.12.1965, Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell, ehemals selbständig: Fliesen Amrhein e.K., Im Schulzengrund 8, 97705 Burkardroth-Waldfenster; Bergstraße 52, 36119 Neuhof; Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell (eingetragen AG Fulda HRA 5573); auch ehemals selbständig mit Entrümplung (AG Fulda, HRA 5573), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters zzgl. der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.02.2024 festgesetzt worden. Dem Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit keine Erstattung aus der Staatskasse erfolgt. Auf den festgesetzten Betrag werden dem Insolvenzverwalter aufgrund der gewährten Verfahrenskostenstundung aus der Staatskasse xx € gezahlt, soweit die vorhandene Masse zur Deckung des festgesetzten Betrags nicht ausreicht. G r ü n d e: Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 19.01.2023 eröffnet worden. Mit Schlussbericht vom 02.02.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Verwertung beendet worden ist. Das Insolvenzverfahren ist beendet. Eine Insolvenzmasse ist nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters nicht bzw. nur in geringem Umfang erwirtschaftet worden. Der Insolvenzverwalter beantragt die Festsetzung der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV i. d. F. vom 01.01.2021 wie vorstehend tenoriert. Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren bei Verfahrensbeendigung Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen, § 63 Abs. 1 InsO. Die Höhe der Vergütung und der Auslagen bestimmt sich nach den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (kurz: InsVV). Nachdem im Insolvenzverfahren nur eine geringe Masse entstanden ist, ist dem Insolvenzverwalter nach § 2 Abs. 2 InsVV i. d. F. vom 01.01.2021 (§ 19 InsVV) die Mindestvergütung zu gewähren. Kriterien für ein weiteres zurückbleiben hinter der Mindestvergütung sind nicht vorhanden. Der Insolvenzverwalter erhält gemäß §§ 2 Abs. 2, 19 InsVV i. d. F. v. 01.01.2021 am Ende des Verfahrens in der Regel eine Mindestvergütung wie folgt: Mindestregelvergütung bei Forderungsanmeldung von nicht mehr als 10 Gläubigern: xx € zuzüglich einer weiteren Vergütung bei 11 bis 30 Gläubigern von 210 € je angefangenen 5 Gläubigern sowie ab 31 Gläubigern weitere 140 € für je 5 Gläubiger. Im vorliegenden Fall haben insgesamt 16 Gläubiger eine Forderung angemeldet, so dass damit eine weitere Vergütung von xx € entstanden ist. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in dem vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren entsprach den regelmäßig anfallenden Aufgaben einer/s Insolvenzverwalterin/s, so dass die Festsetzung der Mindestvergütung geboten und angemessen ist. Die Auslagen entsprechen § 8 Abs. 3 InsVV. Neben der Auslagenpauschale hat der Insolvenzverwalter auch die Festsetzung besonderer Auslagen für die Durchführung der gerichtlich beauftragten Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beantragt. Bei Übertragung des Zustellwesens gem. § 8 Abs. 3 InsO steht dem Verwalter nach der fortgeltenden Rechtsprechung des BGH zu den bis zum 31.12.2020 beantragten Verfahren neben der Auslagenpauschale nach Abs. 3 ein Ersatz des ihm dadurch entstandenen Sach- und Personalaufwands zu (zur aF: BGH ZIP 2007, 440; NZI 2008, 444; ZIP 2013, 833; ZIP 2013, 833; im Detail - § 4 Rn. 14 f.). Hieran ändert auch die betragsmäßige Konkretisierung der Höhe der Zustellkosten durch den Verweis auf KV 9002 GKG in dem seit dem 1.1.2021 geltenden § 4 Abs. 2 nichts, denn der besondere Kostenerstattungsanspruch nach § 4 Abs. 2 besteht neben der Auslagenerstattung nach § 8 Abs. 3 (AG Leipzig BeckRS 2021, 42487; AG Norderstedt BeckRS 2021, 43422; Graeber/Graeber § 4 Rn. 25; Zimmer § 4 Rn. 131, 140; - InsO § 63 Rn. 25; HmbKommInsR/Forster § 4 Rn. 38; HmbKommInsR/Forster Rn. 14; Stephan/Riedel Rn. 46; KPB/Stoffler § 4 Rn. 10a; aA wohl Graeber NZI 2021, 370 mit Hinweis auf die Möglichkeit eines Zuschlags für die Zustellungen nach § 3 Abs. 1 unter Verweis auf BGH NZI 2015, 782; 2013, 487; 2012, 372; 2008, 361). Diese Zustellkosten fallen nicht unter den Auslagenbegriff des § 8 Abs. 3, da der (vorläufige) Verwalter keine eigene, sondern ein ihm übertragene Aufgabe wahrnimmt und somit keine eigenen Kosten anfallen, die von einer Pauschale abgedeckt sein könnten (vgl. BGH NZI 2007, 166; LG Leipzig NZI 2003, 442 LG Chemnitz ZInsO 2004, 200; LG Bamberg ZInsO 2004, 1196; AG Göttingen ZInsO 2004, 1351; AG Marburg ZInsO 2005, 706; KPB/Prasser Rn. 23 und 34f; Zimmer InsVV § 4 Rn. 140; Keller NZI 2004, 465; Voß EWiR 2004, 1045; auch - § 4 Rn. 12 ff.). Andernfalls würde der Verwalter, dem die gerichtlichen Zustellungen nicht übertragen sind, die gleiche Pauschale wie der Verwalter, dem sie übertragen sind, erhalten, was schlechterdings nicht sein kann. Auf die Kommentierung BeckOK InsR/Budnik, 29. Ed. 15.10.2022, InsVV § 8 Rn. 17 wird hingewiesen. Durch die gerichtliche Beauftragung wird der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Zustellwesens als Beliehener tätig und insoweit hat er einen eigenen Vergütungsanspruch, d.h. an der Anspruchsgrundlage der §§ 675, 670 BGB hat sich nichts geändert. Dass die Höhe des Anspruchs nunmehr durch GKG KV 9002 kodifiziert ist, ändert gleichfalls nichts daran, dass jedwede Tätigkeit in diesem Aufgabenkreis als Beliehener zu vergüten ist. Somit verbleibt es dabei, dass der Pauschbetrag im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung ab der ersten Zustellung zu gewähren ist. Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, mit eigenen Mitteln Aufgaben des Insolvenzgerichts zu erfüllen. Auf den Aufsatz von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Dr. Frank Thomas Zimmer, LL.M. oec., Köln, InsbürO - Zeitschrift für die Insolvenzpraxis 2022, S. 61 wird Bezug genommen. Dem Antrag ist in der festgesetzten Höhe stattzugeben, da es sich dabei dem Grunde nach um besondere Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV handelt und sie der Höhe nach zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - IX ZB 209/10 - entstanden sind. Zusätzlich ist die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe auf Vergütung und Auslagen festzusetzen, § 7 InsVV. Vergütung und Auslagen sind damit wie tenoriert festzusetzen. Hinweis: Mit diesem Beschluss wurden sowohl die bereits bis zur Einreichung der Schlussrechnung realisierte Insolvenzmasse, als auch die weiteren im eröffneten Insolvenzverfahren begründeten zukünftigen Massezuflüsse, in Höhe einer Insolvenzmasse von insgesamt bis zu 3.500,-- € berücksichtigt. Hierunter fallen auch solche Massezuflüsse, die aufgrund einer eventuell anzuordnenden Nachtragsverteilung eingehen sollten. Insofern ist damit auch eine gegebenenfalls noch vorzunehmende Zahlung zur Deckung von Verfahrenskosten an die Gerichtskasse abgegolten. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Fulda, 05.03.2024
- Nr. 3Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.Az. 92 IN 108/22
92 IN 108/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen Jürgen Rudolf Müller, Technischer Angestellter, geb. am 28.12.1965, Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell, ehemals selbständig: Fliesen Amrhein e.K., Im Schulzengrund 8, 97705 Burkardroth-Waldfenster; Bergstraße 52, 36119 Neuhof; Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell (eingetragen AG Fulda HRA 5573); auch ehemals selbständig mit Entrümplung (AG Fulda, HRA 5573), soll die Schlussverteilung erfolgen. Das Schlussverteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Fulda zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Torsten Nagel, -Scheurmann Schraad & Partner Rechtsanwälte-, Dudenstraße 14, 36251 Bad Hersfeld, Tel.: 06621 5078 0, Fax: 06621 5078 40, E-Mail: kanzlei@scheurmann-schraad.de hat dem Gericht Folgendes angezeigt: Der verfügbare Massebestand beträgt 0,00 € abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und sonstiger Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 84.369,75 € zu berücksichtigen. Amtsgericht Fulda, 02.05.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 92 IN 108/22
Aktenzeichen: 92 IN 108/22 Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Jürgen Rudolf Müller, Technischer Angestellter, geb. am 28.12.1965, Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell, ehemals selbständig: Fliesen Amrhein e.K., Im Schulzengrund 8, 97705 Burkardroth-Waldfenster; Bergstraße 52, 36119 Neuhof; Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell (eingetragen AG Fulda HRA 5573); auch ehemals selbständig mit Entrümplung (AG Fulda, HRA 5573), ist nach Schlussverteilung heute, 15:20 Uhr, aufgehoben worden. Nachtragsverteilung ist angeordnet worden hinsichtlich * des Einkommensteuererstattungsanspruchs für die Veranlagungsjahre 2023 und 2024 (anteilig). Mit dem Vollzug der Nachtragsverteilung ist Der/Die bisherige Insolvenzverwalter/in Rechtsanwalt Torsten Nagel, -Scheurmann Schraad & Partner Rechtsanwälte-, Dudenstraße 14, 36251 Bad Hersfeld, Tel.: 06621 5078 0, Fax: 06621 5078 40, E-Mail: kanzlei@scheurmann-schraad.de beauftragt worden. Rechtsbehelfsbelehrung Sofern diese Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Anordnung der Nachtragsverteilung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Fulda, 11.06.2024
- Nr. 5Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 92 IN 108/22
Aktenzeichen: 92 IN 108/22 In dem Restschuldbefreiungsverfahren Jürgen Rudolf Müller, Technischer Angestellter, geb. am 28.12.1965, Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell, ehemals selbständig: Fliesen Amrhein e.K., Im Schulzengrund 8, 97705 Burkardroth-Waldfenster; Bergstraße 52, 36119 Neuhof; Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell (eingetragen AG Fulda HRA 5573); auch ehemals selbständig mit Entrümplung (AG Fulda, HRA 5573), hat der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 19.01.2023 wurde festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 und 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Die mit dem genannten Beschluss festgesetzte Laufzeit der Wohlverhaltensperiode ist mit dem 19.01.2026 ohne vorherige Beendigung abgelaufen. Mit Beschluss vom 03.03.2026 ist die Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß § 300 InsO angeordnet worden. Dazu ist Frist bis zum 08.04.2026 gesetzt worden zur Äußerung zu dem gestellten Restschuldbefreiungsantrag bzw. zur Stellung eines etwaigen Versagungsantrags nach §§ 300 Abs. 3, 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 u. 2, 297, 297a, 298 InsO: Nach Ablauf der gesetzten Frist bei Gericht eingehende Anträge und Erklärungen werden nicht mehr berücksichtigt. Es können nach § 300 Abs. 3 InsO Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung aus den Gründen der §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 und 2, 297, 297a und 298 InsO gestellt werden. Die Bestimmungen der §§ 290, 295 bis 298 InsO sind nachfolgend zu Ihrer Kenntnis zitiert. Ein Versagungsantrag nach §§ 296 Abs. 1 S. 2, 297 Abs. 2 InsO kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitspflichtverletzung/Insolvenzstraftat des Schuldners bekannt geworden ist (§§ 296 Abs. 1 S. 2, 297 Abs. 2 InsO). Darüber hinaus ist zu beachten, dass die geltend gemachten Gründe für einen Restschuldbefreiungsversagungsantrag und der Zeitpunkt Kenntniserlangung mit dem Versagungsantrag glaubhaft zu machen sind (§§ 296 Abs. 1 S. 3, 297 Abs. 2 InsO). Oben bezeichnete Gesetzesvorschriften werden nachfolgend zitiert: § 290 InsO Versagung der Restschuldbefreiung (1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, 2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, 3. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, 4. der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, 5. der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, 6. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt. (3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. § 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners (1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist 1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; 2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben; 3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; 4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. (2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. § 295a InsO Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit (1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten. (2) Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht den Betrag fest, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht. Der Schuldner hat die Höhe der Bezüge, die er aus einem angemessenen Dienstverhältnis erzielen könnte, glaubhaft zu machen. Der Treuhänder und die Insolvenzgläubiger sind vor der Entscheidung anzuhören. Gegen die Entscheidung steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu. § 296 InsO Verstoß gegen Obliegenheiten (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht. wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 Lind 2 glaubhaft gemacht werden. (2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen. (3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekannt zu machen. § 297 InsO lnsolvenzstraftaten (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines lnsolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des lnsolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird. (2) § 296 Abs.1 Satz 2 und 3, Abs.3 gilt entsprechend. § 297a InsO Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte. (2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend. § 298 InsO Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders (1) Das lnsolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a gestundet wurden. (2) Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a gestundet wird. (3) § 296 Abs.3 gilt entsprechend. Rechtsbehelfsbelehrung Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Fulda, 03.03.2026
- Nr. 6Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 92 IN 108/22
Az.: 92 IN 108/22 In dem Restschuldbefreiungsverfahren Jürgen Rudolf Müller, Technischer Angestellter, geb. am 28.12.1965, Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell, ehemals selbständig: Fliesen Amrhein e.K., Im Schulzengrund 8, 97705 Burkardroth-Waldfenster; Bergstraße 52, 36119 Neuhof; Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell (eingetragen AG Fulda HRA 5573); auch ehemals selbständig mit Entrümplung (AG Fulda, HRA 5573), sind die Vergütung und Auslagen zzgl. der Umsatzsteuer des Treuhänders der Wohlverhaltensperiode durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 03.03.2026 festgesetzt worden. Der weitergehende Vergütungsantrag wurde zurückgewiesen. Dem Treuhänder wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der in der Wohlverhaltensperiode vereinnahmten Masse zu entnehmen. G r ü n d e: Der Treuhänder erhält gemäß § 293 InsO, §§ 14 bis 16 InsVV nach der Summe der in der Wohlverhaltensperiode vereinnahmten Beträge am Ende des Restschuldbefreiungsverfahrens eine Vergütung. Die Wohlverhaltensperiode ist durch Ablauf der festgesetzten Laufzeit beendet. Der Treuhänder hat die Festsetzung der Vergütung beantragt. Festsetzung der Mindestvergütung Der Treuhänder beantragt für die Tätigkeit als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren die Mindestvergütung für 2 Jahr/e. Seit Aufhebung/Einstellung des Insolvenzverfahrens wurden im Restschuldbefreiungsverfahren nur geringe, bzw. keine Einnahmen zur Insolvenzmasse erzielt. Der Treuhänder hat daher einen Anspruch auf die gesetzliche Mindestvergütung. Dabei ist nach § 14 Abs. 3 InsVV eine jährliche Mindestvergütung von 140 € zu berücksichtigen, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 InsVV u. U. je nach der Zahl der Gläubiger, an die Ausschüttungen vorgenommen worden sind, unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH vom 16.12.2010 - IX ZB 261/09 - entsprechend zu erhöhen ist. Die vorgenommene Berechnung des Treuhänders ist zutreffend und entspricht den gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, insbesondere § 14 InsVV. Dem Antrag ist daher zu entsprechen. Festsetzung der masseabhängigen Vergütung Zusätzlich ist die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe auf die Vergütung festzusetzen, § 7 InsVV. Der Treuhänder hat eine Erhöhungsgebühr gem. § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV geltend gemacht. Da noch offene Gerichtskosten bestehen, kommt es nicht zu einer Verteilung an die Gläubiger. Eine Erhöhungsgebühr fallt aus diesem Grund nicht an und daher war dieser Teil des Vergütungsantrages zurückzuweisen. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Fulda, 03.03.2026
- Nr. 7Entscheidungen im RestschuldbefreiungsverfahrenAz. 92 IN 108/22
Geschäfts-Nr.: 92 IN 108/22 Restschuldbefreiungsverfahren Jürgen Rudolf Müller, Technischer Angestellter, geb. am 28.12.1965, Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell, ehemals selbständig: Fliesen Amrhein e.K., Im Schulzengrund 8, 97705 Burkardroth-Waldfenster; Bergstraße 52, 36119 Neuhof; Hattenhofer Straße 18, 36124 Eichenzell (eingetragen AG Fulda HRA 5573); auch ehemals selbständig mit Entrümplung (AG Fulda, HRA 5573),: Dem Schuldner ist nach § 300 InsO Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode für die vor Insolvenzeröffnung am 19.01.2023 begründeten Insolvenzforderungen erteilt worden. Die in § 302 InsO bezeichneten Verbindlichkeiten ebenso wie Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 19.01.2023 entstanden sind (sog. Neuforderungen), bleiben von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann von dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach § 300 Abs. 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Fulda, 14.04.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.