Unternehmensinsolvenz

Müller, Andreas

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Müller, Andreas mit Sitz in Kirchheimbolanden (Amtsgericht Zweibrücken, HRA 30761). 10 Bekanntmachungen vom 02. Januar 2024 bis 27. März 2026.

Stammdaten

SitzKirchheimbolanden
GerichtAmtsgericht Zweibrücken
Aktenzeichen1 IN 91/23
HandelsregisterZweibrücken, HRA 30761
Zeitraum02. Januar 2024 – 27. März 2026
Bekanntmachungen10

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1BekanntmachungAz. 1 IN 91/23

    1 IN 91/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Müller, geb. am 11.05.1974, Staffelstr. 40, 67292 Kirchheimbolanden, Inhaber des Transport- und Umzugsservice A. Müller e.K., Industriestr. 18, 66862 Kindsbach (AG Zweibrücken, HRA 30761), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295, § 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Zweibrücken, 02.01.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 1 IN 91/23

    1 IN 91/23: Über das Vermögen des Andreas Müller, geb. am 11.05.1974, Staffelstr. 40, 67292 Kirchheimbolanden, Inhaber des Transport- und Umzugsservice A. Müller e.K., Industriestr. 18, 66862 Kindsbach (AG Zweibrücken, HRA 30761), ist am 01.01.2024 um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/4329280, Fax: 0621/43292827, E-Mail: mannheim@brinkmann-partner.de. Die Gläubiger werden aufgefordert: a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.02.2024 anzumelden; b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). Das Verfahren wird mündlich durchgeführt. Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 12.03.2024, 14:00 Uhr, Sitzungssaal 7 eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten. Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über - die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO), - die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie gegebenenfalls über: - die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), - Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, - die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO), - besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, - eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO), - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO), - Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO), - eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung. Hinweise: - Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. - Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt. Löschungsfristen: Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende: - Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. - Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. - Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Amtsgericht Zweibrücken, 02.01.2024

  3. Nr. 3OtherAz. 1 IN 91/23

    1 IN 91/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Müller, geb. am 11.05.1974, Staffelstr. 40, 67292 Kirchheimbolanden, Inhaber des Transport- und Umzugsservice A. Müller e.K., Industriestr. 18, 66862 Kindsbach (AG Zweibrücken, HRA 30761), hat der Insolvenzverwalter am 07.02.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Amtsgericht Zweibrücken, 08.02.2024

  4. Nr. 4SonstigesAz. 1 IN 91/23

    1 IN 91/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Müller, geb. am 11.05.1974, Staffelstraße 40, 67292 Kirchheimbolanden, Inhaber des Transport- und Umzugsservice A. Müller e.K., Industriestr. 18, 66862 Kindsbach (AG Zweibrücken, HRA 30761), wurde beschlossen: Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf Mittwoch, 12.06.2024, 11:00 Uhr, Zimmer 36. Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über " besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar: - die freihändige Veräußerung des unbeweglichen Gegenstandes: - Gebäude- und Freifläche, Kindsbach, Industriestr. 18, Flst. 1042/2 - - Betriebsflächen Kindsbach, Industriestr. 50, Flst. 1075/8 und 1853/60 - - Betriebs-, Gebäude- und Freifläche, Kindsbach, Industriestr. 50, Flst. 1853/61 - zu einem Kaufpreis von 1.500.000,00 EUR an die MarvX GmbH i.Gr., Bad Kreuznach Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Zweibrücken, 15.05.2024

  5. Nr. 5SonstigesAz. 1 IN 91/23

    1 IN 91/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Müller, geb. am 11.05.1974, Staffelstraße 40, 67292 Kirchheimbolanden, Inhaber des Transport- und Umzugsservice A. Müller e.K., Industriestr. 18, 66862 Kindsbach (AG Zweibrücken, HRA 30761), wurde beschlossen: Besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird bestimmt auf 30.10.2024. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Zweibrücken, 16.09.2024

  6. Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 1 IN 91/23

    1 IN 91/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Müller, geb. am 11.05.1974, Staffelstraße 40, 67292 Kirchheimbolanden, Inhaber des Transport- und Umzugsservice A. Müller e.K., Industriestr. 18, 66862 Kindsbach (AG Zweibrücken, HRA 30761), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Olaf Spiekermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Zweibrücken eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht: EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO i. V. m. § 2 Abs. 2 InsVV EUR um 62,65 % erhöht zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Auslagen zuzüglich EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 % EUR Gesamtbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen. G r ü n d e : Mit Schriftsatz vom 19.11.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen. I. Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR. II. 1. Es wurden folgende Zuschlagsfaktoren gemäß § 3 Abs. 1 InsVV aufgrund der folgenden Tätigkeiten geltend gemacht: 1. Betriebsfortführung in Höhe von 27,65 % 2. Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 15% 3. Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 20% 4. Befassung mit Forderungseinzug in Höhe von 0,00% 5. Befassung mit Immobilien in Höhe von 0%. Es werden damit ein Zuschlagsfaktor in Höhe von 62,65% geltend gemacht. Das Gericht hält die Höhe des Zuschlags für angemessen. 2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08): a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 60 %. b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR. d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR. e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 27,65 % ergibt. III. Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV. Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, Elektronisches Gerichts u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436525828231-015869791 einzulegen. einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Amtsgericht Zweibrücken, 02.12.2024

  7. Nr. 7SonstigesAz. 1 IN 91/23

    1 IN 91/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Müller, geb. am 11.05.1974, Staffelstraße 40, 67292 Kirchheimbolanden, Inhaber des Transport- und Umzugsservice A. Müller e.K., Industriestr. 18, 66862 Kindsbach (AG Zweibrücken, HRA 30761), wurde beschlossen: Besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird bestimmt auf 31.05.2025. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Zweibrücken, 28.03.2025

  8. Nr. 8SonstigesAz. 1 IN 91/23

    1 IN 91/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Müller, geb. am 11.05.1974, Staffelstraße 40, 67292 Kirchheimbolanden, Inhaber des Transport- und Umzugsservice A. Müller e.K., Industriestr. 18, 66862 Kindsbach (AG Zweibrücken, HRA 30761), wurde beschlossen: Besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird bestimmt auf 15.11.2025. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Zweibrücken, 29.09.2025

  9. Nr. 9SonstigesAz. 1 IN 91/23

    1 IN 91/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Müller, geb. am 11.05.1974, Staffelstraße 40, 67292 Kirchheimbolanden, Inhaber des Transport- und Umzugsservice A. Müller e.K., Industriestr. 18, 66862 Kindsbach (AG Zweibrücken, HRA 30761), wurde beschlossen: Besonderer Termin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen und ggf. der geänderten Anmeldungen zu bereits geprüften Forderungen wird bestimmt auf 15.05.2026. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden 1 Woche vor dem oben genannten Termin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Zweibrücken, 18.03.2026

  10. Nr. 10SonstigesAz. 1 IN 91/23

    1 IN 91/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Andreas Müller, geb. am 11.05.1974, Staffelstraße 40, 67292 Kirchheimbolanden, Inhaber des Transport- und Umzugsservice A. Müller e.K., Industriestr. 18, 66862 Kindsbach (AG Zweibrücken, HRA 30761), hat der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, Augustaanlage 62-64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/4329280, Fax: 0621/43292827, E-Mail: mannheim@brinkmann-partner.de dem Gericht gegenüber folgende Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO angezeigt: Als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Andreas Müller - Inhaber des Transport- und Umzugsservice A. Müller e.K. habe ich am 23.03.2026 die von ihm betriebene selbständig wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich Hausmeisterservice, Entrümpelung, Objektpflege und Projektbetreuung gemäß § 35 Abs. 2 InsO mit Wirkung zum 01.04.2026 aus der Insolvenzmasse frei gegeben. Etwaiges Vermögen aus dieser selbstständigen Tätigkeit gehört nicht zur Insolvenzmasse. Auch können Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Amtsgericht Zweibrücken, 27.03.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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