Unternehmensinsolvenz

Monte Ziego GmbH Co. KG

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Monte Ziego GmbH Co. KG mit Sitz in Teningen (Amtsgericht Freiburg im Breisgau, HRA 705211). 12 Bekanntmachungen vom 01. August 2024 bis 10. Juli 2026.

Stammdaten

SitzTeningen
GerichtAmtsgericht Freiburg im Breisgau
Aktenzeichen58 IN 317/24
HandelsregisterFreiburg im Breisgau, HRA 705211
Zeitraum01. August 2024 – 10. Juli 2026
Bekanntmachungen12

Monte Ziego GmbH Co. KG im Blick behalten

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Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1EröffnungenAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg | 1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.08.2024 um 10.00 Uhr eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Kaiser Egonstraße 55 a, 79106 Freiburg i.Br. Telefon: 0761 703940 Telefax: 0761 7039480 3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 02.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden. Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt. Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 12.09.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. 4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Dienstag, 01.10.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal XIV, 1. OG, Bismarckallee 2, 79098 Freiburg Hinweise: Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist. 5. Prüfungstermin wird anberaumt auf Dienstag, 01.10.2024, 11:00 Uhr, Sitzungssaal XIV, 1. OG, Bismarckallee 2, 79098 Freiburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. 6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). 7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO). 8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen. Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht. 9. Hinweis: Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO). Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau Holzmarkt 2 79098 Freiburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 01.08.2024

  2. Nr. 2SonstigesAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Werner Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg | Terminsbestimmung: - Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über: 1. Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Einstellung des Geschäftsbetriebes zum 31 Dezember 2024 gem. § 157 Satz 1 InsO. 2. Zustimmung zum Verkauf des Geschäftsbetriebes an die Investorengruppe "Schoenig u. a" gem. Angebot vom 20. September 2024 zum Preis von EUR 1. 350.000 gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO. 3. Auftrag für den Insolvenzverwalter zur Erstellung eines Insolvenzplans gem. § 157 Satz 2 InsO. wird bestimmt auf Montag, 02.12.2024, 11:00 Uhr Sitzungssaal XIV, 1. OG, Bismarckallee 2, 79098 Freiburg Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 15.11.2024

  3. Nr. 3SonstigesAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Werner Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg | Terminsbestimmung: - Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über 1. Auftrag für den Insolvenzverwalter zur Erstellung eines Insolvenzplans gem. § 157 Satz 2 InsO 2. Zustimmung zum Verkauf des Geschäftsbetriebes an die Investorengruppe "Schoenig u. a" gem. Angebot vom 20. September 2024 zum Preis von EUR 1. 350.000 gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO 3. Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Einstellung des Geschäftsbetriebes zum 31 Dezember 2024 gem. § 157 Satz 1 InsO wird bestimmt auf Dienstag, 17.12.2024, 11:00 Uhr Sitzungssaal XIV, 1. OG, Bismarckallee 2, 79098 Freiburg Hinweise: Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO. Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 02.12.2024

  4. Nr. 4SonstigesAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Werner Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg | hat der Insolvenzverwalter am 04.12.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO (sog. drohende Masseunzulänglichkeit). Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 04.12.2024

  5. Nr. 5SonstigesAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Werner Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 08.01.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 04.12.2024

  6. Nr. 6SonstigesAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Werner Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 14.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 02.04.2025

  7. Nr. 7SonstigesAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Werner Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - | | 1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.08.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden. Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt. | Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 30.06.2025

  8. Nr. 8SonstigesAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Werner Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg | Terminsbestimmung: Termin zur - Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan wird bestimmt auf Donnerstag, 23.10.2025, 10:00 Uhr Sitzungssaal XIV, 1. OG, Bismarckallee 2, 79098 Freiburg Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden (Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr oder nach vorheriger Terminsabsprache). Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO). Sollte der Insolvenzplan gerichtlich bestätigt werden (§ 248 InsO), ist gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat, § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO. Auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans wird hiermit besonders hingewiesen, § 253 Abs. 3 InsO. Gläubiger bzw. deren Vertreter werden gebeten, einen gültigen Ausweis und gegebenenfalls einen Nachweis der Vertretungsberechtigung (Vollmacht, aktueller Handelsregisterauszug etc.) bereitzuhalten. Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 03.09.2025

  9. Nr. 9SonstigesAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Werner Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - Beschluss: | Die Tagesordnung zu dem Fortsetzungstermin am Donnerstag, 20.11.2025, 10:00 Uhr Sitzungssaal XIV, 1. OG, Bismarckallee 2, 79098 Freiburg wird um den Tagesordnungspunkt "Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen" ergänzt und lautet mithin wie folgt: - Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen - Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger - Abstimmung über den Insolvenzplan Hinweise: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis des Prüfungstermins keine Benachrichtigung. In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Forderungsanmeldungen, der vollständige Insolvenzplan in der Fassung vom 29.10.2025 und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden (Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr oder nach vorheriger Terminsabsprache). Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Insolvenzplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern. Über den geänderten Plan kann noch in demselben Termin abgestimmt werden (§ 240 InsO). Sollte der Insolvenzplan gerichtlich bestätigt werden (§ 248 InsO), ist gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat, § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO. Auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans wird hiermit besonders hingewiesen, § 253 Abs. 3 InsO. Gläubiger bzw. deren Vertreter werden gebeten, einen gültigen Ausweis und gegebenenfalls einen Nachweis der Vertretungsberechtigung (Vollmacht, aktueller Handelsregisterauszug etc.) bereitzuhalten. | Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 06.11.2025

  10. Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Werner Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Kaiser, Egonstraße 55a, 79106 Freiburg i.Br., wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.01.2026, in der Fassung vom 24.02.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 347.088,00 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter beantragt zuletzt eine Erhöhung des Regelsatzes um 110 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.02.2026 wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Betriebsfortführung bis zum Betriebsübergang - umfangreiche Sanierungsbemühungen, M&A-Prozess - Ausarbeitung eines InsolvenzlansAls Minderungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - erhebliche Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war schlussendlich in der Gesamtschau insgesamt ein Übersteigen des Regelsatzes um 110 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die ersten 10 Zustellungen waren hier abzusetzen, da diese von der Auslagenpauschale abgegolten werden. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau Kaiser-Joseph-Straße 257a 79098 Freiburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau Kaiser-Joseph-Straße 257a 79098 Freiburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 27.02.2026

  11. Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Werner Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg | Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Kaiser, Egonstraße 55a, 79106 Freiburg i.Br., wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden: Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gründe: Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.01.2026, final in der Fassung vom 24.02.2026. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.386.339,00 EUR auszugehen. Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter sich damit in "erheblichem" Umfang befasst hat. Die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter in seinem Antrag vom 24.02.2026 angegebenen Tätigkeiten sind als "erheblich" zu betrachten. Die genauen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters sind seinen Berichten und dem Vergütungsantrag vom 19.01.2026 zu entnehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.01.2026 und 24.02.2026 wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen: - Betriebsfortführung für 3 Monate - Bemühungen um übertragende Sanierung mit M&A-Prozess Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 20 % gerechtfertigt. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt. Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Beschwerde: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau Kaiser-Joseph-Straße 257a 79098 Freiburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Erinnerung: Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau Kaiser-Joseph-Straße 257a 79098 Freiburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 27.02.2026

  12. Nr. 12Entscheidungen im VerfahrenAz. 58 IN 317/24

    58 IN 317/24 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Monte Ziego GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Monte Ziego Verwaltung GmbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 79331 Teningen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Martin Werner Buhl Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 705211 - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg | Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 13.07.2026 aufgehoben. Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 10.07.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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