Unternehmensinsolvenz

Möbeltechnik-Rose GmbH

Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Möbeltechnik-Rose GmbH mit Sitz in Oelde (Amtsgericht Münster (Westfalen), HRB 7017). 4 Bekanntmachungen vom 08. März 2024 bis 21. April 2026.

Stammdaten

SitzOelde
GerichtAmtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen73 IN 14/24
HandelsregisterMünster (Westfalen), HRB 7017
Zeitraum08. März 2024 – 21. April 2026
Bekanntmachungen4

Bekanntmachungen im Detail

Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de
  1. Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 73 IN 14/24

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 14/24 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7017 eingetragenen Möbeltechnik-Rose GmbH, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz-Josef Rose, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde ist am 08.03.2024, um 14:41 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). 73 IN 14/24 Amtsgericht Münster, 08.03.2024

  2. Nr. 2EröffnungenAz. 73 IN 14/24

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 14/24 Über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7017 eingetragenen Möbeltechnik-Rose GmbH, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz-Josef Rose, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.06.2024, um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 08.03.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.08.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter. Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 22.08.2024. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen - zur Person des Insolvenzverwalters, - zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), - zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), - zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), - zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 08.08.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO). Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de 73 IN 14/24 Amtsgericht Münster, 01.06.2024

  3. Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 14/24

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 14/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7017 eingetragenen Möbeltechnik-Rose GmbH, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz-Josef Rose, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 16.03.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 73 IN 14/24 Amtsgericht Münster, 05.02.2026

  4. Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 73 IN 14/24

    Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 14/24 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB 7017 eingetragenen Möbeltechnik-Rose GmbH, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Heinz-Josef Rose, Von-Büren-Allee 55, 59302 Oelde werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Axel Geese, Adenauerplatz 4, 33602 Bielefeld wie folgt festgesetzt: Vergütung XXX EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR Zwischensumme XXX EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR Endbetrag XXX EUR Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 19.03.2025 zurückgewiesen. Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 08.03.2024 bis zum 01.06.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO). Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05). Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV). Das verwaltete Vermögen betrug inklusive des Überschusses der Betriebsfortführung im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Höhe von XXX EUR letztlich XXX EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung eines erhöhten Regelsatzes, hier und auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt. Hierzu im Einzelnen wie folgt: Dabei wird der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 110 % für die Betriebsfortführung und Personalangelegenheiten für zu hoch erachtet. Dies wurde gegenüber dem Insolvenzverwalter mit gerichtlichem Schreiben vom 13.02.2026 wie folgt begründet: "Von Bedeutung ist in dem Zusammenhang, dass die Geschäftstätigkeit des schuldnerischen Betriebes mit 56 Mitarbeitern nur noch in sehr geringem Umfang stattfand, nahezu einzige Kundin die IRO Möbelfabrik Josef Rose GmbH & Co. KG(nachfolgend IRO) war, die Schwierigkeiten mit den Abnehmern der produzierten Möbel sich in dem anderen Insolvenzverfahren über das Vermögen der IRO - Amtsgericht Münster Az. 73 IN 13/24 - ergaben, in dem Sie zusammen mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer - spätestens - am 17.04.2025 entschieden haben, dass ab sofort keinerlei Bestellungen mehr entgegen genommen werden, was sich zwangsläufig entsprechend ausgewirkt hat. Inwieweit haben sich besondere Schwierigkeiten bei der Nachkalkulation sämtlicher fortgeführter Auftrage mit der IRO, die Prüfung und Abzeichnung der Bestellungen der Schuldnerin sowie die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs ergeben? Die von Ihnen geschilderte Mehrarbeit zu "intensiven Verhandlungen und Gesprächen mit mehreren Lieferanten bezüglich der weiteren Zusammenarbeit" ist wenig aussagekräftig - zumal "intensivere" Gespräche mit Lieferanten gerade zu Beginn eines Insolvenzverfahrens wie diesem immanent sind. Ferner werden Sie gebeten mitzuteilen, wie sich die Zusammenarbeit mit Herr Heinz-Josef Rose gestaltete als Geschäftsführer der hiesigen Schuldnerin. Wurde in dem Zusammenhang ein Gehalt/Honorar gezahlt?" Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 26.03.2026 mitgeteilt, dass er nach fünf bis sechs Wochen entschieden hat, keinerlei Bestellungen mehr entgegenzunehmen, da noch ein erheblicher Auftragsbestand vorhanden war. Dass damit keine Betriebsstilllegung verbunden war, versteht sich von selbst. Weiter heißt es: "Insgesamt sind im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens etwa 675 verschiedene Aufträge für die Fa. IRO (ca. 575) und für die Fa. Die Hausmarke (ca. 100) bearbeitet worden. Der Gesamtumsatz belief sich auf mehr als 1 Mio. EUR. Die Schwierigkeit bei der Nachkalkulation bestand in der Verbundenheit mit dem Hauptkunden. Da es sich bei der Fa. IRO nur um eine Vertriebsgesellschaft handelte, konnte die Schuldnerin nicht einfach die Preise erhöhen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass auch die Fa. IRO ihrerseits die Preise gegenüber den Möbelhändlern hätte erhöhen müssen. Dies war in der damaligen Situation nicht möglich Anderer- seits musste ich als Insolvenzverwalter sicherstellen, dass die Gläubiger beider Gesellschaften durch die Betriebsfortführung nicht benachteiligt werden, d.h. dass nicht die eine Fortführung zu Lasten der an- deren Gesellschaft geht. Insoweit war eine Kalkulation und Berechnung sowie die Erstellung einer Liquiditätsplanung erforderlich. Die Planung hatte ich bereits im Rahmen der Beantragung einer Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten eingereicht. Die Schwierigkeit gegenüber Lieferanten bestand u.a. darin, dass Lieferanten versucht haben, die weitere Belieferung von Ware davon abhängig zu machen, dass zuvor sämtliche noch offenen alten Verbindlichkeiten von der Schuldnerin bezahlt werden. Dies wäre insolvenzweckwidrig und gesetzlich unzulässig. Insbesondere ein dringend benötigter Lieferant aus Österreich wollte sich nicht an die gesetzlichen Regelungen halten. Trotz intensiver Verhandlungen und der Erstellung von Entwürfen über die zukünftige Betriebsfortführung ist es nicht zu einer Einigung gekommen. Anschließend ist gelungen, die Produkte dieses Lieferanten über einen anderen Händler zu beziehen. Zur Sicherung der Eigentumsvorbehaltsrechte der Lieferanten ist bei der Schuldnerin eine Inventur auf den Stichtag der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens durchgeführt worden. Die Belieferung ist teilweise erst wieder erfolgt, nachdem ich den Lieferanten die Daten zur Verfügung gestellt und eine ordnungsgemäße Abrechnung zugesichert hatte." Zu Ihrer Frage bezüglich des Geschäftsführers der Schuldnerin, Herrn Heinz-Josef Rose: Herr Rose hat für seine Tätigkeit im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens kein Gehalt und kein Honorar erhalten." Die damit seitens des Insolvenzverwalters geschilderten Problematiken im Rahmen der Betriebsfortführung sind nach Auffassung des Insolvenzgerichts nicht geeignet, den geltend gemachten Zuschlag für die Betriebsfortführung und die Personalangelegenheiten(insbesondere für Insolvenzgeldvorfinanzierung, mehrfache Mitarbeiterversammlungen etc.) in Höhe von 110 % für zu rechtfertigen. Zunächst bleibt in dem Zusammenhang festzuhalten, dass sich durch den nicht unerheblichen Überschuss aus der Betriebsfortführung in Höhe von XXX EUR eine Mehrvergütung zu Gunsten des Insolvenzverwalters für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von XXX EUR(XXX EUR Regelvergütung - mit Betriebsüberschuss - abzüglich XXX EUR - Regelvergütung - ohne Betriebsüberschuss -) ergibt, was bereits einer Zuschlagsgewährung auf die Regelvergütung - ohne Betriebsüberschuss - in Höhe von 17,95 %(XXX EUR ./. XXX EUR) entspricht. Insoweit macht sich das Insolvenzgericht die Berechnungen des Insolvenzverwalters in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 19.03.2025 zu eigen. Bei der Ermittlung der angemessenen Höhe des Zuschlags ist sodann insbesondere zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Betriebsfortführung nahezu einziger Kunde der Schuldnerin die Schwestergesellschaft ist, die Firma IRO Möbelfabrik Josef Rose GmbH & Co. KG - nachstehend "IRO" - war, über deren Vermögen ebenfalls das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden war, und dass die Geschäftstätigkeit des schuldnerischen Betriebes mit 56 Mitarbeitern nur noch in sehr geringem Umfang stattfand. Weitere gegebenenfalls zuschlagsmindernde, zu Lasten der Masse mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erteilte Drittaufträge im Rahmen der Betriebsfortführung sind nicht festzustellen. Ferner ist mangels anderer Anhaltspunkte anzunehmen, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer positiv gestaltete und konkrete Lieferschwierigkeiten lediglich gegenüber einem Lieferanten aus Österreich bestanden und insoweit eine Lösung mithilfe des Geschäftsführers gefunden werden musste. Für die Betriebsfortführung im hiesigen Insolvenzverfahren sowie für die Personalangelegenheiten wird sodann nach alledem ein Zuschlag in Höhe von allenfalls 40 % für angemessen erachtet. Bezogen auf die maßgebliche Regelvergütung ohne Betriebsüberschuss macht dieser Zuschlag in Höhe von 40 % einen Betrag von XXX EUR(40 % von XXX EUR) aus. Abzüglich der bereits ermittelten betriebsfortführungsbedingten Mehrvergütung in Höhe von XXX EUR, bleiben zusätzlich noch XXX EUR(XXX EUR - XXX EUR) festzusetzen. Der geltend gemachte Zuschlag für den Investorenprozess in Höhe von 10 % wird ebenfalls für zu hoch erachtet. Nach Auffassung des Insolvenzgerichts ist allenfalls ein Zuschlag in Höhe von 5 % angemessen. Dies wurde dem Insolvenzverwalter bereits mit Schreiben vom 13.02.2026 wie folgt mitgeteilt: "Ferner wird der geltend gemachte Zuschlag für den Investorenprozess für zu hoch erachtet und nach bisher Kenntnislage in Höhe von allenfalls 5 % für angemessen erachtet - auch angesichts des geltend gemachten Zuschlags in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IRO. Dabei stellt sich ferner auch die Frage, wie viele Investorengespräche Sie selbst vor Ort geführt worden und ob diese zeitintensiv waren, wobei davon ausgegangen wird, dass diese stets auch die IRO betrafen, in deren Insolvenzverfahren Sie ebenfalls in dem Zusammenhang einen Zuschlag hierfür geltend machen.. Zu intensiven Verhandlungen ist es jedenfalls nicht gekommen, da schon gar kein Kaufangebot abgegeben worden ist. (vgl. LG Münster - Beschuss vom 07.11.2013 - Az. 5 T 568/13 -:. "Hinsichtlich des Zuschlages für die Sanierungsbemühungen ist zu berücksichtigen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter insgesamt mit drei Interesssenten Gespräche geführt hat, wobei im Fall des Interessenten xxx konkrete Übernahmepläne erörtert wurden. Andererseits hat der vorläufige Insolvenzverwalter nicht dargelegt, dass die Gespräche mit den beiden anderen Interessenten rechtlich schwierig oder aus anderen Gründen zeitintensiv gewesen sind. Insofern kann zu seinen Gunsten allenfalls berücksichtigt werden, dass er einem der beiden weiteren Interessenten den Betrieb gezeigt hat. Dennoch kann nach Auffassung der Kammer bei Berücksichtigung der zuvor genannten Gesichtspunkte lediglich ein Zuschlag am unteren Ende des vorgesehenen Rahmens bewilligt werden, sodass der durch das Amtsgericht festgesetzte Zuschlag von 5% nicht zu beanstanden ist. Andernfalls wäre eine sachgerechte Abstufung im Vergleich mit Verfahren, in denen die übertragende Sanierung mit deutlich größerem Arbeitsaufwand verbunden ist, nicht möglich. ")." Insoweit hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 26.03.2026 Folgendes entgegnet: "Aufgrund der mit den potenziellen Investoren vereinbarten Vertraulichkeit kann ich Ihnen die konkreten Namen der Personen oder Gesellschaften, mit welchen ich die Gespräche geführt habe, nicht nennen. Insgesamt stand ich persönlich mit sieben Personen bzw. Gesellschaften im Kontakt. Hierbei handelte es sich - wie ich auch bereits in meinen Berichten erwähnt hatte - insbesondere um andere Familienun- ternehmen aus der Region, welche bereits Bezug zur Möbelproduktion hatten und welche die Schuld- nerin teilweise bereits kannten. Darüber hinaus gehörten zu dem Kreis der potentiellen Investoren auch eine Beteiligungsgesellschaft sowie eine internationale Anwaltskanzlei, welche für einen potenziellen Investor aus Asien angefragt hatte. Die potenziellen Investoren haben zunächst die von uns bereit ge- stellten Informationen ausgewertet, um sich einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin zu verschaffen. Mit einigen Investoren sind im Anschluss daran noch konkrete Gespräche geführt worden, wann und wie eine Transaktion umgesetzt werden könnte und welche Synergien und Risiken sich ergeben. Zwei potenzielle Investoren hatten im Anschluss daran noch die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich der Produktion besichtigt. Anderen Investoren war dies teilweise bereits bekannt, da es sich wie bereits dargestellt um Familienunternehmen aus der Region handelte, welche bereits vor der Insolvenz Kontakte zu Herrn Rose gepflegt hatten." Mit wie vielen Investoren und in welchem Umfang im Anschluss an die Informationsbeschaffung noch konkrete Gespräche mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter geführt worden sind, bleibt weiterhin unbeantwortet. Ebenfalls ist zu Umfang und damit ggf. verbundener Mehrarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu Besichtigungstermin mit zwei potentiellen Investoren nichts Konkretes vorgetragen, wobei weiterhin davon ausgegangen wird, dass diese stets auch die IRO betrafen, in deren Insolvenzverfahren der vorläufige Insolvenzverwalter ebenfalls in dem Zusammenhang einen Zuschlag hierfür geltend macht. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass bereits ein Vermittlungsauftrag zu Lasten der Masse erteilt worden ist mit folgendem Vermittlungsmandat: I. Erstellung der Verkaufsunterlagen II. Identifikation und Ansprache geeigneter Investoren III. Erstellung eines elektronischen Datenraumes + Vertraulichkeitsvereinbarung IV. Erstellung eines detaillierten Statusreports V. Bereitstellung der LOIs der Investoren an die Gesellschaft und (vorl.) Insolvenzverwaltung. Nach alledem wird der Zuschlag für den Investorenprozess auf 5 % gekürzt und festgesetzt. Die Regelvergütung nebst Zuschlägen beträgt nach alledem: Regelvergütung XXX EUR Zuschlag Betriebsfortführung/Personal XXX EUR Zuschlagn Investorenprozess 5 % XXX EUR insgesamt XXX EUR Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.03.2025 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu. Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden. 73 IN 14/24 Amtsgericht Münster, 16.04.2026

Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.

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