MG Bau- und Projektmanagement GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für MG Bau- und Projektmanagement GmbH mit Sitz in Gießen (Amtsgericht Gießen, HRB 9761). 5 Bekanntmachungen vom 06. Mai 2024 bis 26. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Gießen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Gießen |
| Aktenzeichen | 6 IN 66/23 |
| Handelsregister | Gießen, HRB 9761 |
| Zeitraum | 06. Mai 2024 – 26. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 5 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1EröffnungenAz. 6 IN 66/23
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 66/23: Über das Vermögen der MG Bau- und Projektmanagement GmbH, Grünberger Straße 11, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9761), vertr. d.: Filip Piljanovic, Westanlage 13/2, 35390 Gießen, (Geschäftsführer), ist am 01.05.2024 um 17:26 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Bärbel Decker, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-0, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: decker@kanzlei-uww.de . Insolvenzforderungen sind bis zum 03.07.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden. Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin sind gegenüber der Insolvenzverwalterin mitzuteilen, Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind an die Insolvenzverwalterin zu erfüllen (§ 28 InsO). Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO. Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 24.07.2024. Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie folgende Anträge müssen bis zu diesem Termin schriftlich bei dem Insolvenzgericht eingegangen sein: - Wirksamkeit der Erklärung der Insolvenzverwalterin über die Freigabe der schuldnerischen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO) - Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) - Umfang der Zwischenrechnungslegung der Insolvenzverwalterin (§ 66 Abs. 3 InsO) - Wahl bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) - Gewährung von Unterhalt aus der Masse (§§ 100, 101 InsO) - Bestimmung zur Hinterlegung oder Anlegung der Insolvenzmasse (§ 149 InsO) - Entscheidung über die Fortführung des Geschäftsbetriebes sowie Beauftragung der Insolvenzverwalterin zur Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (§ 157 InsO) - besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert - Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO) - eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO) Ist die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig bzw. werden bis zum Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben, gilt die Zustimmung hinsichtlich der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Die Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt, § 179 Abs. 3 S. 3 InsO. Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Amtsgericht Gießen, den 06.05.2024
- Nr. 2Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 66/23
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 66/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Bau- und Projektmanagement GmbH, Grünberger Straße 11, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9761), vertreten durch: Filip Piljanovic, Westanlage 13/2, 35390 Gießen, (Geschäftsführer), wird die Vergütung der vorläufigen Verwalterin festgesetzt auf: Der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Bärbel Decker, Sophienstraße 7, 35576 Wetzlar, Tel.: 06441/8088-0, Fax: 06441/8088-88, E-Mail: decker@kanzlei-uww.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Der Antrag auf Festsetzung einer höheren Vergütung wird in Teilen zurückgewiesen. G r ü n d e: Die vorläufige Verwalterin hat am 21.10.2024 die Festsetzung einer Vergütung und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR (brutto) beantragt. Am 29.10.2024 ist eine gerichtliche Zwischenverfügung ergangen. Daraufhin ist eine Stellungnahme vom 31.10.2024 bei Gericht eingegangen. Dem Antrag kann nicht in vollem Umfang stattgegeben werden. Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 15.06.2023 angeordnet und hat bis zum 01.05.2024 angedauert. Der vorläufigen Verwalterin steht daher eine Vergütung zu. Ermittlung der verwalteten Masse, § 63 Abs. 3 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV: Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Masse in Höhe von 37.149,97 EUR ausgegangen. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist in § 63 Abs. 3 InsO und in § 11 InsVV geregelt. Nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV ist als Berechnungsgrundlage das Vermögen anzunehmen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt der Wertermittlung ist nach § 63 Abs. 3 S. 3 InsO regelmäßig der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Bei der Bewertung der verwalteten Masse sind die allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie zum Beispiel gemäß §§ 252 HGB anzuwenden. Sollte sich im eröffneten Verfahren herausstellen, dass die angesetzten Werte im Vergütungsbeschluss von den tatsächlichen Werten abweichen, kann der Beschluss unter Umständen noch nachträglich korrigiert werden. Eine nachträgliche Korrektur kann erfolgen, wenn durch eine fehlerhafte Bewertung der Gegenstände im Vergütungsbeschluss der ermittelte Wert der Gesamtmasse mehr als 20 % von dem tatsächlichen Wert abweicht, § 63 Abs. 3 S. 4 InsO. Diesen Umstand muss der Insolvenzverwalter dem Gericht spätestens mit der Vorlage der Schlussrechnung anzeigen, § 11 Abs. 2 InsVV. Liegen im Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung genauere Erkenntnisse hinsichtlich des Verkehrswertes vor, braucht diese Schätzung nicht mehr zu erfolgen, sondern es ist der tatsächliche Verkehrswert anzusetzen. Dies ist auch geschehen im Beschluss des BGH vom 08.07.2004 (Rpfl. 04, Seite 64 f). Die Berechnungsgrundlage wurde entsprechend den obigen Ausführungen ermittelt. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus folgenden Einzelwerten zusammen: 1. Bankguthaben 12.447,50 EUR 2. Forderung gegen Gesellschafter auf Zahlung der Stammeinlage 12.498,00 EUR 3. Steuerrückerstattungsansprüche 12.204,47 EUR GESAMT: 37.149,97 EUR Erläuterungen: Zu 1: Das Bankguthaben war bereits im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung eingezogen worden und ist daher unstreitig in die Berechnungsgrundlage aufzunehmen. Zu 2: Hierbei handelt es sich um den Wert, der bereits im Gutachten zur Eröffnung vom 25.04.2024 angesetzt worden ist. Die Verwalterin teilte diesbezüglich mit, dass der Gesellschafter solvent ist und eine Begleichung des Anspruchs beabsichtige. Aus diesem Grund ist derzeit von einer Werthaltigkeit des Anspruchs auszugehen. Die Position ist daher in voller Höhe in der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Zu 3: Steuererstattungsansprüche waren im Gutachten zur Eröffnung lediglich mit einem Erinnerungswert aufgenommen worden. Mittlerweile hat sich jedoch herausgestellt, dass die Ansprüche i.H.v. 12.204,740 EUR tatsächlich entstanden sind, da dieser Betrag mittlerweile von der Insolvenzverwalterin im eröffneten Verfahren vereinnahmt werden konnte. Regelsatz nach § 10, 2 InsVV: Gemäß § 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für den endgültigen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR . Bruchteil, § 11 InsVV: Der vorläufige Verwalter erhält nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO in der Regel 25 % der Vergütung nach § 2 InsVV. Erhöhungen / Herabsetzungen des Bruchteils nach § 11 InsVV: Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen. Der Regelsatz von 25 % kann daher im Einzelfall erhöht oder gemindert werden. Folgende Erhöhungen werden festgesetzt: Es wurde ein Zuschlag in Höhe von 10%-Punkten für Schwierigkeiten im Umgang mit dem Schuldner beantragt. Nach Rechtsprechung kann das Gericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 10%-Punkten zubilligen, wenn der Schuldner seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und dadurch eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters verursacht. (BGH Beschl. v. 24.1.2008 - IX ZB 120/07, BeckRS 2008, 3218; siehe auch LG Münster Urt. v. 12.1.2017 - 102 O 17/16, BeckRS 2017, 101853) Vorliegend hatte die vorläufige Insolvenzverwalterin in mehreren Schreiben mitgeteilt, dass Sie ihrer Arbeit nicht ordnungsgemäß nachgehen könne, da der Schuldner sich nicht melden würde. Diese Schreiben mündeten in einem gerichtlichen Anhörungstermin am 23.08.2023, zu dem der Schuldner nicht erschien. Daraufhin erging ein Vorführungsbefehl, wonach am 26.09.2023 eine gerichtliche Anhörung erfolgen konnte. Aufgrund der oben ausgeführten Angaben, ist ein Zuschlag in Höhe von 10%-Punkten für das obstruktive Schuldnerverhalten in Ansatz zu bringen. Ferner beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin einen Zuschlag in Höhe von 5%-Punkten für die Übernahme der Kassenführung. Mit dem Schreiben vom 29.10.2024 erging Zwischenverfügung in der darauf hingewiesen wurde, dass die Übernahme der Kassenführung in diesem Fall keinen Zuschlag rechtfertige, da kein erheblicher Mehraufwand entstanden sei. Dagegen wendete die vorläufige Insolvenzverwalterin ein, dass Sie nicht nur ein Konto angelegt hat und eine Buchung veranlasst hat, sondern sieben Debitorenschreiben verfasst hat, nachdem Sie zuvor die Berechtigungen der jeweiligen Forderungen geprüft hätte. Daher sei laut Ihrer Sicht der Erhöhungstatbestand gegeben. Das Gericht erachtet die getätigten Ausführungen als nicht überzeugend, da die Übernahme der Kassenführung für einen Zuschlag zu einer erheblichen Mehrbelastung hätte führen müssen. Diese erhebliche Mehrbelastung ist dem Gericht weder bekannt noch nachgewiesen. Das reine Verfassen von sieben Schreiben stellt unstreitig keine erhebliche Mehrbelastung dar. Die zuvor ergangene Überprüfung, ob die Ansprüche berechtigt sind, ist Teil der Ermittlung der werthaltigen Masse. Für diese Tätigkeit wurde die vorläufige Verwalterin separat als Gutachterin bestellt und bereits gesondert vergütet. Insbesondere soll die angesetzte Vergütung gerade nicht aus der Regelvergütung sowie den addierten Zuschlagstatbeständen bestehen. Vielmehr soll Sie unter der Berücksichtigung der Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Insolvenzverwaltung eine im Einzelfall angemessene Vergütung darstellen. Nach dem Beschluss des BGH vom 12.05.2011, ZinsO 2011, Seite 1128 muss nicht zwingend - wie hier geschehen - jeder Zuschlagsgrund getrennt entschieden werden. Allerdings muss in jedem Fall bei der Bestimmung des Gesamtzuschlags eine Angemessenheitsbetrachtung unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles erfolgen. Daher erachtet das Gericht eine Erhöhung von 10%-Punkten in der Gesamtbetrachtung als angemessen. Denn das vorliegende Verfahren enthielt in der Gesamtbetrachtung keine erheblichen Mehrbelastungen, die das Festsetzen eines höheren Gesamtzuschlags rechtfertigen würden. Es werden 25 % der Vergütung für den endgültigen Verwalter zuzüglich einer Erhöhung von 10 % angesetzt. Dem vorläufigen Verwalter steht demnach eine Vergütung in Höhe des Bruchteils von 35% der nach § 2 InsVV ermittelten Regelvergütung zu. 35% aus EUR ergeben EUR. Auslagen, §§ 10, 8 InsVV Die Auslagen sind gesondert festzusetzen. Es wurde die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV beantragt, die 15% der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je begonnenen Monat beträgt. 15% der Regelvergütung ergeben EUR. Hierbei handelt es sich um den festzusetzenden Maximalbetrag. Umsatzsteuer, §§ 10, 7 InsVV: Nach § 7 InsVV sind auf die Vergütung und die Auslagen die Umsatzsteuer festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden. Hinweise: Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 64 Abs. 2 InsO und dem Beschluss des BGH vom 14.12.2017 (Az. IX ZB 65/16). Demnach ist der komplette Beschluss einschließlich Angabe der Berechnungsgrundlage öffentlich bekannt zu machen. Lediglich die festgesetzten Beträge dürfen nicht bekannt gemacht werden. Amtsgericht Gießen, 20.11.2024.
- Nr. 3Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 66/23
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 66/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Bau- und Projektmanagement GmbH, Grünberger Straße 11, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9761), vertreten durch: Filip Piljanovic, Westanlage 13/2, 35390 Gießen, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 28.11.2024 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 16.01.2025 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 28.11.2024
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 66/23
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 66/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Bau- und Projektmanagement GmbH, Grünberger Straße 11, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9761), vertreten durch: Filip Piljanovic, Westanlage 13/2, 35390 Gießen, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 04.03.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 13.04.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 04.03.2026
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 6 IN 66/23
Amtsgericht Gießen, Aktenzeichen 6 IN 66/23 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der MG Bau- und Projektmanagement GmbH, Grünberger Straße 11, 35394 Gießen (AG Gießen , HRB 9761), vertreten durch: Filip Piljanovic, Westanlage 13/2, 35390 Gießen, (Geschäftsführer), wird für die bis zum 25.06.2026 nachträglich angemeldeten Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 S. 1 InsO die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Anmeldeunterlagen sowie evtl. eingehende Widersprüche sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt. Widersprüche gegen die Forderungen müssen schriftlich bis spätestens 03.08.2026 bei Gericht eingegangen sein. Danach wird das Prüfungsergebnis in die Insolvenztabelle eingetragen. Amtsgericht Gießen, 25.06.2026
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.