Meyer Burger (Industries) GmbH
Alle amtlichen Insolvenzbekanntmachungen für Meyer Burger (Industries) GmbH mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen (Amtsgericht Chemnitz, HRB 35397). 15 Bekanntmachungen vom 03. Juni 2025 bis 17. Juni 2026.
Stammdaten
| Sitz | Bitterfeld-Wolfen |
|---|---|
| Gericht | Amtsgericht Chemnitz |
| Handelsregister | Stendal, HRB 35397 |
| Bundesland | Sachsen |
| Branche | Energie, Wasser & Entsorgung |
| Zeitraum | 03. Juni 2025 – 17. Juni 2026 |
| Bekanntmachungen | 15 |
Bekanntmachungen im Überblick
Bekanntmachungen im Detail
Quelle: insolvenzbekanntmachungen.de- Nr. 1SicherungsmaßnahmenAz. 404 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 404 IN 1075/25 In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus - wurde am 03.06.2025 um 12:54 Uhr Reinhard Klose, Leipziger Straße 58, 09113 Chemnitz, Website www.sanierungskultur.de, Telefax 0371 4446111, Telefon geschäftlich 0371 444610, Email geschäftlich klose@floether-wissing.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. - wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- Nr. 2EröffnungenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus ergeht am 01.08.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: industrielle Produktion von Solarzellen und Solarmodulen sowie deren Vertrieb) wird am 01.08.2025 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. 2. Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Reinhard Klose Leipziger Straße 58 09113 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 444610 Telefax: 0371 4446111 Email geschäftlich: klose@floether-wissing.de Website: www.sanierungskultur.de bestellt. 3. Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin. 4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich zweifach bis zum 03.09.2025 anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an den Insolvenzverwalter schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter leisten. 5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung des bisherigen oder die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO) sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird bestimmt auf: Mittwoch, 15.10.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal E.006, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt. Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt. Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- Nr. 3SonstigesAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus - hat der Insolvenzverwalter dem Gericht am 26.08.2025 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
- Nr. 4Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus ergeht am 17.09.2025 nachfolgende Entscheidung: 1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Carsten Morgenstern Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung GbR Leipziger Straße 58 09113 Chemnitz Telefon geschäftlich: 0371 44 46 10 Email geschäftlich: inso@floether-wissing.de Telefax: 0371 44 46 11 bestellt. 2. Der Sonderinsolvenzverwalter wird beauftragt: Anstelle des Insolvenzverwalters die nachfolgend aufgeführten, zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zu prüfen und das Prüfungsergebnis im entsprechenden Prüfungstermin zur Tabelle feststellen zu lassen. Gläubigerbezeichnung Tabelle Blatt Nr.: MBT Systems GmbH 173 Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
- Nr. 5Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus | haben die Gläubigerausschussmitglieder Ostsächsische Sparkasse mit Schreiben vom 17.10.2025 und Whitebox Advisors LLC mit Schreiben vom 03.11.2025 die Festsetzung Ihrer Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 21.11.2025. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 6Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus ergeht am 08.01.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ... EUR Gesamtbetrag ... EUR ... Gründe: Mit Beschluss vom 03.06.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Unter anderen wurde die Whitebox Advisors LLC als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von 41,8 Stunden à ... €. Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds und den Akteninhalt Bezug genommen. Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von ... EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von ... EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt. Damit werden 41,8 Stunden mit einem Stundensatz von ... EUR, mithin mit einem Betrag von ... EUR vergütet. Zu ersetzen sind daneben die entstandenen Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV. Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung AS-6004378723, Allianz Versicherungs AG entstand eine Versicherungsprämie in Höhe von ... EUR, zuzüglich 19 % Versicherungsteuer, mithin ... EUR, die in Höhe von 1/5 anteilig zu erstatten ist. Zusätzlich ist die von dem Antragsteller zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 7Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus hat das vorläufige Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 04.12.2025 die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 26.01.2026. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 8Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus ergeht am 04.02.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ... EUR Gesamtbetrag ... EUR ... Gründe: Mit Beschluss vom 03.06.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Unter anderen wurde die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz, als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von 20,4 Stunden à ... €. Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 04.12.2025 und den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gläubigerausschussmitglied beantragt im Verfahren die hälftige Berücksichtigung des Zeitaufwands. Zugleich erfolgte die Bestellung als Gläubigerausschussmitglied im Verfahren 308 IN 1076/25. Die Gläubigerausschusssitzungen wurden für beide Verfahren gleichzeitig abgehalten. Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen ... EUR und ... EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von ... EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von ... EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt. Damit werden 1/2 von 20,4 Stunden mit einem Stundensatz von ... EUR, mithin mit einem Betrag von ... EUR vergütet. Zu ersetzen sind daneben die entstandenen Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV. Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung AS-6004378723, Allianz Versicherungs AG entstand eine Versicherungsprämie in Höhe von ... EUR, zuzüglich 19 % Versicherungsteuer, mithin ... EUR, die in Höhe von 1/5 anteilig zu erstatten ist. Zusätzlich ist die von dem Antragsteller zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 9Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus hat das vorläufige Gläubigerausschussmitglied Ostsächsische Sparkasse Dresden mit Schreiben vom 17.10.2025 und Ergänzungen vom 14.01.2026 und 23.01.2026 die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20.02.2026. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus hat das vorläufige Gläubigerausschussmitglied Dr. Stefano Antonelli mit Schreiben vom 15.01.2026 die Festsetzung seiner Vergütung für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20.02.2026. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 10Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus ergeht am 23.04.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ... EUR Gesamtbetrag ... EUR ... Gründe: Mit Beschluss vom 03.06.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Unter anderen wurde Dr. Stephano Antonelli als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach § 56a und § 270b Absatz 3 der Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 500 Euro, § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV. Die Voraussetzungen für die Gewährung liegen vor. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 11Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus ergeht am 23.04.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ... EUR Gesamtbetrag ... EUR ... Gründe: Mit Beschluss vom 03.06.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Unter anderen wurde die Ostsächsische Sparkasse Dresden als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von 35 Stunden à ... €. Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 17.10.2025 mit Ergänzungen vom 14.01.206 und 23.01.2026 und den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gläubigerausschussmitglied beantragt im Verfahren die hälftige Berücksichtigung des Zeitaufwands. Zugleich erfolgte die Bestellung als Gläubigerausschussmitglied im Verfahren 308 IN 1076/25. Die Gläubigerausschusssitzungen wurden für beide Verfahren gleichzeitig abgehalten. Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von ... EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von ... EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt. Damit werden 1/2 von 35 Stunden mit einem Stundensatz von ... EUR, mithin mit einem Betrag von ... EUR vergütet. Zu ersetzen sind daneben die entstandenen Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV. Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung AS-6004378723, Allianz Versicherungs AG entstand eine Versicherungsprämie in Höhe von ... EUR, zuzüglich 19 % Versicherungsteuer, mithin ... EUR, die in Höhe von 1/5 anteilig zu erstatten ist. Zusätzlich ist die von dem Antragsteller zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 12Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus ergeht am 23.04.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ... EUR Gesamtbetrag ... EUR ... Gründe: Mit Beschluss vom 03.06.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Unter anderen wurde Dr. Stephano Antonelli als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von 17,5 Stunden à ... €. Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 15.01.2026 und den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gläubigerausschussmitglied beantragt im Verfahren die hälftige Berücksichtigung des Zeitaufwands. Zugleich erfolgte die Bestellung als Gläubigerausschussmitglied im Verfahren 308 IN 1076/25. Die Gläubigerausschusssitzungen wurden für beide Verfahren gleichzeitig abgehalten. Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von ... EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von ... EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt. Damit werden 1/2 von 35 Stunden, mithin 17,5 Stunden, mit einem Stundensatz von ... EUR, mithin mit einem Betrag von ... EUR vergütet. Zu ersetzen sind daneben die entstandenen Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV. Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung AS-6004378723, Allianz Versicherungs AG entstand eine Versicherungsprämie in Höhe von ... EUR, zuzüglich 19 % Versicherungsteuer, mithin ... EUR, die in Höhe von 1/5 anteilig zu erstatten ist. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
- Nr. 13Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus ergeht am 05.05.2026 nachfolgende Entscheidung: Der Beschluss vom 23.04.2026 über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Gläubigerausschussmitglieds Ostsächsische Sparkasse Dresden wird dahingehend berichtigt und ergänzt, dass es wie folgt lauten muss: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer aus Vergütung | zzgl. 19% Versicherungssteuer aus Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ... EUR | ... EUR Gesamtbetrag ... EUR Gründe Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wurde eine Vergütung in Höhe von 5.250,00 EUR festgesetzt. Hierauf war antragsgemäß die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Ergänzend war die anteilige Versicherungsprämie in Höhe von 4.900,00 EUR zzgl. 19 % Versicherungssteuer festzusetzen. Die Beträge wurden im Beschluss vom 23.04.2026 richtig berechnet. Klarstellend wird ergänzt und berichtigt hinsichtlich der entsprechend zu zahlenden Umsatz- bzw. Versicherungssteuer. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
- Nr. 14Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus ergeht am 05.05.2026 nachfolgende Entscheidung: 1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 09.06.2026 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen. Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Reinhard Klose, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis. Rechtsbehelfsbelehrung: | Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung. Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz; Form: Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Frist: Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
- Nr. 15Entscheidungen im VerfahrenAz. 405 IN 1075/25
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht Aktenzeichen: 405 IN 1075/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Meyer Burger (Industries) GmbH, An der Baumschule 6-8, 09337 Hohenstein-Ernstthal, Amtsgericht Stendal , HRB 35397 vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Menzel vertreten durch die Geschäftsführerin Katja Madaus ergeht am 15.06.2026 nachfolgende Entscheidung: Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt: Vergütung ... EUR Auslagen ... EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer ... EUR Gesamtbetrag ... EUR ... Die mit Beschluss vom 23.04.2025 festgesetzte Vergütung in Höhe von ... EUR ist auf die Vergütung anzurechnen. Gründe: Mit Beschluss vom 03.06.2025 wurde in dem Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Unter anderen wurde die Ostsächsische Sparkasse Dresden als Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss bestellt. Gemäß § 73 InsO hat ein Mitglied des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen, angemessenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 3, 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) anzuwenden. Dabei richtet sich die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV regelmäßig nach dem Zeitaufwand. Geltend gemacht wurde vorliegend ein Zeitaufwand von 35 Stunden à ... €. Im Übrigen wird auf den Antrag des Gläubigerausschussmitglieds vom 17.10.2025 mit Ergänzungen vom 14.01.206 und 23.01.2026 sowie den Antrag vom 08.05.2026 und den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gläubigerausschussmitglied beantragt im Verfahren die hälftige Berücksichtigung des Zeitaufwands. Zugleich erfolgte die Bestellung als Gläubigerausschussmitglied im Verfahren 308 IN 1076/25. Die Gläubigerausschusssitzungen wurden für beide Verfahren gleichzeitig abgehalten. Zu vergüten ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an Gläubigerausschusssitzungen, sonstigen Besprechungen des Ausschusses, evtl. Reisezeiten sowie der Zeitaufwand für die notwendigen und angemessenen Vorbereitungen. In sog. Normalverfahren ist der Mittelwert der in § 17 InsVV vorgesehenen Vergütung zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR pro Stunde, d. h. ein Stundensatz von 300,00 EUR angemessen und ausreichend. Da das vorliegende Verfahren hinsichtlich des Umfangs und der Komplexität der vom Gläubigerausschuss geprüften Sachverhalte vom Normalfall abweicht, erachtet das Gericht einen Stundensatz in Höhe von ... EUR für dieses Gläubigerausschussmitglied als gerechtfertigt. Damit werden 1/2 von 35 Stunden mit einem Stundensatz von ... EUR, mithin mit einem Betrag von ... EUR vergütet. Zu ersetzen sind daneben die entstandenen Auslagen nach § 18 Abs. 1 InsVV. Für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung AS-6004378723, Allianz Versicherungs AG entstand eine Versicherungsprämie in Höhe von ... EUR, zuzüglich 19 % Versicherungsteuer, mithin ... EUR, die in Höhe von 1/5 anteilig zu erstatten ist. Zur Berechnung der Umsatzsteuer auf die Versicherungssteuer ist festzustellen, dass es sich nicht um eine „Doppelbesteuerung“ handelt, sondern die Versicherungssteuer eine eigene Steuerart ist und völlig unabhängig von der Umsatzsteuer erhoben wird, aber Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist. Die Berechnung der Steuer wurde im Beschluss vom 23.04.2026 und Berichtigungsbeschluss vom 05.05.2026 nicht korrekt ausgewiesen, weshalb der Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses zulässig und begründet ist. Zusätzlich ist die von dem Antragsteller zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV. Rechtsbehelfsbelehrung: | Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz Gerichtsstraße 2 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder 2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden. Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Die hier dargestellten Angaben stammen aus den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen der deutschen Insolvenzgerichte und dienen ausschließlich Informationszwecken.